Die Kölner RAK hat die AGB einer Kanzlei gerichtlich untersagen lassen. Das LG Köln unterstrich mit seinem Urteil, dass Anwaltskammern klagebefugte Verbände sind und auch gegen Kanzleien vorgehen können, die nur ihrem Bezirk angehören.
Rechtsanwaltskammern (RAK) können auch im Wege von Unterlassungsklagen gegen Kanzleien vorgehen, die in ihrem Aufsichtsbereich vorgehen, deren Inhaber aber Mitglied einer anderen Anwaltskammer ist. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Köln hervor, das einer Kanzlei auf Antrag der RAK Köln die Verwendung einiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) untersagte (Urt. v. 24.01.2018, Az. 26 O 453/16).
"Nach meinem Kenntnisstand ist es bundesweit das erste Mal, dass eine Anwaltskammer so etwas gemacht hat", erklärte Martin W. Huff, Geschäftsführer der Kölner Kammer, am Donnerstag im Gespräch mit LTO. Doch in diesem Fall habe man sich zu dem Vorgehen gezwungen gesehen.
Man habe von vielen Mandanten Beschwerden wegen der Honorarbedingungen der betroffenen Kanzlei erhalten, so Huff. So verwendete die Kanzlei für Mandatsverträge u. a. Klauseln, nach denen der Mandant sie mit der außergerichtlichen wie auch gleich gerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragte oder die die Vergütungsvereinbarung zusätzlich auf sämtliche zukünftige Mandate ausdehnte und unklare "Mindestgebühren" neben dem vereinbarten Stundensatz enthielten, die deutlich über den Grundsätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) lagen.
RAK wählte Weg über das UKlaG
Da die RAK Köln aber innerhalb ihrer Aufsichtsfunktion nur gegen Rechtsanwälte, die Mitglieder sind, nicht aber gegen die AGB einer zugehörigen Kanzlei vorgehen kann und der alleinige Inhaber der Kanzlei überdies Mitglied einer anderen Anwaltskammer ist, musste man sich etwas anderes überlegen. So wählte man schließlich den Weg über § 1 Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG). Die Kanzlei hielt der Klage vor dem LG entgegen, die Kölner Kammer sei schon gar nicht klagebefugt, da es sich bei ihr nicht um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher beruflicher Interessen i. S. v. § 3 UKlaG handele.
Zudem sei sie gegenüber Kanzleien, die in ihren Aufsichtsbereich fielen, auf berufsrechtliche Maßnahmen beschränkt. Gestehe man ihr eine abstrakte Kontrolle der Kanzlei-AGB zu, so schwinge sie sich regelwidrig zu einer Art Vorgesetzten der Rechtsanwälte auf.
Das sah die 26. Zivilkammer gleichwohl anders und erkannte die Klage der RAK als zulässig an. Es handele sich durchaus um eine anspruchsberechtigte Stelle i. S. v. § 3 UKlaG, da ihr Funktionsbereich über die Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinaus reiche, heißt es in dem Urteil, das LTO vorliegt. Er umfasse alle Belange der Anwaltschaft, die ihren Berufsstand beträfen. Dies war in den Augen der Richter hier erfüllt: Eine wegen Verstoßes gegen das Recht auf freie Anwaltswahl unwirksame Geschäftsbedingung berühre zweifellos die Belange aller Kammermitglieder, so das LG.
Kanzlei-AGB unangemessen benachteiligend
Dies gelte auch, wenn Ansprüche gegenüber einer der Kammer zugehörigen Kanzlei geltend gemacht würden, betonte das Gericht und verwies dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02.04.1989. Dieser hatte darin festgestellt, dass einer Rechtsanwaltskammer die Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes zustehe und von dieser auch gegenüber Kanzleien Gebrauch gemacht werden könne, die zum Aufsichtskreis der Kammer gehörten.
In der AGB-Kontrolle entpuppten sich die von der RAK monierten Klauseln sodann auch als überaus mandantenunfreundlich. So sah das Gericht in der Beauftragung für gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten gleichermaßen eine unangemessene Benachteiligung, ebenso wie in der Erstreckung der Preisabrede auf künftige Mandate. Auch die Honorarberechnung, die im Viertelstundentakt erfolgen sollte, sowie die hohe Mindestvergütung kassierte das LG als unwirksam ein.
"Wir wollten im Interesse der Mandanten Klarheit schaffen", sagt Huff darüber, warum man sich entschlossen habe, die Kanzlei-AGB zu kippen. Das LG Köln jedenfalls hat diesen Weg nun gebilligt.
mam/LTO-Redaktion
LG Köln hält Anwaltskammer für klagebefugt: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26695 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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