Legal Tech und das RDG: Die Anwälte sollten besser fragen "Warum dürfen wir das nicht?"

von Dr. Philipp Hammerich

04.01.2019

Anwälte fordern mehr Regulierung von Legal-Tech-Unternehmen, die Verbrauchern mit Software zu Recht verhelfen wollen. Dabei sollten sie lieber selbst Legal Tech machen, meint Philipp Hammerich.

Legal Tech stellt den deutschen Rechtsmarkt vor neue Herausforderungen, die Rufe nach dem Gesetzgeber werden lauter. Die Anwaltschaft sieht zunehmend ihren Besitzstand gefährdet und reagiert alarmiert. Die Unternehmen andererseits, die Verbrauchern softwarebasiert zu ihrem Recht verhelfen wollen, organisieren sich und setzen sich für eine Novellierung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ein, die ihre Geschäftsmodelle absichern soll.  

Die Legitimation solcher Forderungen begründet sich vor allem in dem Beitrag, den Legal-Tech-Unternehmen zur faktischen Durchsetzung des (Verbraucher-) Rechts leisten - und damit für einen Zugang zum Recht sorgen, der den Rechtsstaat erst zum Rechtsstaat macht.
Unternehmen wie flightright (Fluggastrechte), geblitzt.de (Bußgelder), myright (Dieselskandal), mietright (Mietpreisbremse), casecheck (ALG-2-Bescheide) oder rightmart (Kanzlei zur software-basierten Durchsetzung von Ansprüchen, deren geschäftsführender Gesellschafter ich bin) haben in wenigen Jahren einen Zugang zum Recht  geschaffen, welchen die Verbraucherschutzverbände in adäquater Weise in  Jahrzehnten zuvor nicht gewährleisten konnten.

Verbraucher haben nun die Möglichkeit, Rechtsansprüche durchzusetzen, ohne dabei ein wirtschaftliches Risiko einzugehen ("no win, no fee"). Dies war vor Jahren noch undenkbar, nicht zuletzt, weil es Rechtsanwälten verboten ist, Mandanten von Prozesskosten freizustellen (§ 49b Abs. 2 S. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO). Erst Legal Tech-Unternehmen konnten eine Schar von Verbrauchern ohne Rechtsschutzversicherung dazu bewegen, ihre Ansprüche gegen Unternehmen geltend zu machen, die bis dahin übermächtig erschienen. Die Bankenwelt ist wohl die letzte Großindustrie, welche im Rahmen des sogenannten Widerrufsjokers mit einem blauen Auge davon gekommen ist, da zu diesem Zeitpunkt die  Legal-Tech-Unternehmen noch nicht hinreichend verbreitet waren. Die VW-Vorstände hingegen dürften sich unterdessen die schöne alte Zeit zurück wünschen.

Legal Tech für Chancengleichheit: Die Großkanzlei für Verbraucher

Es gab eine Zeit, als Verbraucher noch kein Know-how bündeln konnten. Es gab eine Zeit, als sie den Großunternehmen noch gegenüberstanden wie David vor Goliath. Es gab eine Zeit, als es für den einzelnen Rechtsanwalt aus ökonomischen Gründen bei einem geringen Streitwert regelmäßig rein rechnerisch gar nicht möglich war, äquivalentes Know-how und auch Ressourcen gegenüber dem industriellen Anspruchsgegner zu bündeln.

Erst die massenhafte Durchführung gleichgelagerter Verfahren baute die Verbraucherseite aufgrund des datenbasierte Arbeitens zum äquivalente Gegner der Großindustrie auf. Beide Komponenten sind ohne den Einsatz von Software nicht möglich. Dieser ermöglicht einerseits die ökonomische Bearbeitung von massenhaften, gleichgelagerten Ansprüchen mit geringen Streitwerten. Andererseits bilden gerade die Software und die damit verbundene Auswertung von Daten das Know-how, das die Anspruchsteller mindestens auf Augenhöhe mit den industriellen Anspruchsgegnern bringt.

Damit sind Legal-Tech-Unternehmen ein Glücksfall für den faktischen Rechtsstaat. Einige von ihnen haben mittlerweile bewiesen, dass sie qualitative und nachhaltige Leistungen erbringen. Die Forderung nach einem rechtlichen Rahmen, der ihnen eine rechtssichere Durchführung ihrer Geschäftskonzepte ermöglicht, ist daher berechtigt.

Legal Techs im aktuellen Rahmen des RDG

Die Konzeption dieser Unternehmen ist unterschiedlich. Teilweise agieren die Legal-Tech-Unternehmen (wie casecheck) als Onlineportal, welches einer Rechtsanwaltskanzlei (rightmart) eine auf das jeweilige Geschäftsmodell zugeschnittene Software zur Verfügung stellt.  Am verbreitetsten ist jedoch eine Konstruktion als Inkassounternehmen (bspw. flightright, myright oder mietright), gegebenenfalls kombiniert mit einer Prozessfinanzierungskomponente.

Die Vereinbarkeit einiger der praktizierten Geschäftsmodelle mit dem RDG wird gerade in jüngster Zeit vermehrt in Frage gestellt. Teilweise wird in der Kombination von Inkassounternehmen mit einem Prozessfinanzierer ein Verstoß gegen § 4 RDG gesehen. Die Vorschrift verbietet die Unvereinbarkeit von Rechtsdienstleistungen mit einer anderen Leistungspflicht.  Gleiches gilt für die Frage, inwieweit eine Inkassolizenz die Ausübung eines Gestaltungsrechts abdeckt. Bei einigen Legal-Tech-Geschäftsmodellen (z.B. Mietpreisbremse) wird die Forderung erst durch eine Rechtshandlung des als  Inkassounternehmens auftretenden Legal-Tech-Startups geschaffen, also gerade nicht eine bereits bestehende Forderung zur Eintreibung abgetreten. 

Obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az.1 BvR 423/99 - Rn. 42) in ähnlich gelagerten Fällen bereits hinreichend deutlich gemacht hat,   dass selbst ein möglicher Verstoß gegen das RDG an der Wirksamkeit der Abtretung der Forderung an das Inkassounternehmen nichts ändern würde, ist es mittlerweile gängige Verteidigungsstrategie der angegriffenen großen Unternehmen, die Aktivlegitimation der klagenden Inkassounternehmen im Prozess in Frage zu stellen. Damit werden diese Rechtsprobleme in das operative Geschäft verlagert und können sich so auch zu Lasten des rechtsverfolgenden Verbrauchers auswirken.

Diese derzeit herrschende Rechtsunsicherheit schadet dem Rechtsstandort Deutschland. Die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion vom 10. Oktober 2018  lässt vermuten, dass diese eher die Judikative als die Legislative in der Pflicht sieht. Dabei wäre angesichts der vielschichtigen Geschäftsmodelle, welche die Einzelfallentscheidung eines Gerichts nicht widerspiegeln kann, und der Zeitspanne, die eine Klärung durch die Judikative in Anspruch nimmt, eine Anpassung des RDG viel sinnvoller.

Warum die meisten Legal Techs (leider) keine Kanzleien sind

Bei einer historischen Betrachtung hat sich das RDG zwar eher von nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern abgewandt, dennoch muss das Recht der Rechtsdienstleistung angesichts der positiven Aspekte von Legal Tech neu gedacht werden.

Dabei sollte aber nicht verschwiegen werden, dass aus einer Öffnung des RDG eine Asymmetrie des Rechtsmarktes resultiert. Nicht-Rechtsanwälte könnten Leistungen wie Rechtsanwälte erbringen, ohne dabei den berufsrechtlichen Beschränkungen der BRAO zu unterliegen. Diese Waffenungleichheit auf dem Markt gibt es schon heute. Sie manifestiert sich deutlich darin, dass nahezu alle Legal-Tech-Gründer zwar Rechtsanwälte sind, ihre Unternehmen aber nicht als Kanzlei betreiben.

Ein einfacher Grund dafür liegt darin, dass Legal Tech ohne entsprechende Software undenkbar, die Entwicklung von innovativer Software aber sehr teuer ist. Aufgrund des Fremdfinanzierungsverbots, also des Verbots reiner Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, wäre es der Legal-Tech-Kanzlei rightmart beispielsweise nicht möglich gewesen, eine entsprechende Software selbst zu entwickeln. Insofern ist die Kanzlei auf die Bereitstellung der Software durch casecheck angewiesen.

Die Anwälte sollten fragen: "Warum dürfen wir das nicht"

Um diese Asymmetrie zu lösen, gibt es zwei grundlegende Möglichkeiten: Entweder die Legal-Tech-Unternehmen stärker regulieren oder die Rechtsanwälte bezüglich der Vorschriften, welche diese am Legal Tech-Markt über Gebühr benachteiligen, weniger stark regulieren.

Hier ist vor allem etwas mehr Mut auf Seiten der Anwaltschaft gefragt. Diese stellt bisher vor allem die falsche Frage. Statt zu fragen "Warum dürfen die das?" sollten sie besser fragen: "Warum dürfen wir das nicht?"

Dabei sollten auch heilige Kühe auf den Prüfstand. Gerade die Regelungen der BRAO, insbesondere das Fremdfinanzierungsverbot, aber auch das damit faktisch eng verknüpfte Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3) und das grundsätzliche Verbot, Mandanten von Prozesskosten freizustellen (§ 49b Abs. 2) machen es Rechtsanwälten sehr schwer, Legal-Tech-Ideen umzusetzen. Dabei sollten sie eigentlich die Rechtsprobleme der Verbraucher am besten kennen und an ihrer Lösung beteiligt sein.

Es müssen zukunftsträchtige Gesetzesänderungsvorschläge formuliert werden, um auch am Legal-Tech-Markt wettbewerbsfähig zu bleiben. Es ist an der Zeit, dass die Rechtsanwaltschaft aus ihrem Dornröschenschlaf erwacht und aus ihrer Berufsstandwahrungsposition herauskommt. Denn bekanntermaßen geht mit der Zeit, wer nicht mit der Zeit geht.

Der Autor ist Rechtsanwalt und geschäfsführender Gesellschafter der - im Text mehrfach genannten – Legal-Tech-Kanzlei rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sowie Gründungsgesellschafter des  – ebenfalls genannten – Legal-Tech-Unternehmens casecheck GmbH. In dieser Funktion beschäftigt er sich seit längerem mit dem Verhältnis des RDG und des anwaltlichen Berufsrechts zu den Geschäftsmodellen der Legal-Tech-Unternehmen.

Zitiervorschlag

Legal Tech und das RDG: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33029 (abgerufen am: 04.12.2024 )

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