Juristen als bloße Erbsenzähler haben ausgedient, Künstliche Intelligenz übernimmt die fachliche Fließbandarbeit. Warum das keine Gefahr, sondern eine Chance für den Berufsstand ist, zeigt Tobias Rudolph.
"Ich würde niemals ein gedrucktes Buch lesen!" Man kann sich gut vorstellen, mit welchen negativen Gefühlen ein mittelalterlicher Mönch, der sein Leben dem Abschreiben heiliger Texte gewidmet hatte, dem Buchdruck begegnete. Zu mechanisch, zu seelenlos, zu sehr Massenware, mag er sich gedacht haben. Ein halbes Jahrtausend später stehen wir an einem ähnlichen Wendepunkt, nur dass diesmal nicht das Buch, sondern die geistige Arbeit selbst mechanisiert wird.
"Ich würde niemals mit einer KI arbeiten." Wer sich im Angesicht des drohenden Bedeutungsverlusts an Palmströms Devise klammert, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, sollte bedenken: Die Künstliche Intelligenz (KI) hält sich nicht an diese Regel.
Lange Zeit glich der deutsche Rechtsmarkt einem schläfrigen Schlaraffenland. Mittelmaß genügte, solange es fleißig war. Wer im Studium mit stoischer Beharrlichkeit Lehrmeinungen auswendig lernte, wurde belohnt. In den goldenen Jahren der Compliance-Industrie strömten Heerscharen junger Associates durch die Konzernzentralen, lasen jede E-Mail, erstellten endlose Checklisten. Die Erbsenzähler regierten. Doch diese Ära geht zu Ende.
Vom Tabu zur Pflicht
Noch immer singt die Branche das Klagelied, KI mache Fehler und der Anwalt hafte am Ende für den halluzinierten Schriftsatz. Wer maschinellen Output blind beim Gericht einreicht, verletzt elementare Sorgfaltspflichten. Doch man darf technische Kinderkrankheiten nicht mit Charakterfehlern verwechseln.
Die wahren Stärken der Modelle zeigen sich erst im klugen Arrangement – im Zerlegen von Arbeitsschritten, in der Zuweisung spezifischer Rollen, im Perspektivwechsel, in juristischen Tiefenrecherchen. Es sind nicht die erfundenen Fundstellen, die uns Sorgen machen sollten, sondern die Unfähigkeit vieler Juristen im Umgang mit dem neuen Werkzeug.
Ein Blick in die Medizin zeigt, wohin die Reise geht. In der radiologischen Diagnostik erkennen Algorithmen Auffälligkeiten bereits auf Augenhöhe mit sehr erfahrenen Spezialisten. Es zeichnet sich ab, dass der Verzicht auf eine maschinelle Zweitkontrolle in einigen Bereichen der Medizin bald als ärztlicher Behandlungsfehler gelten wird.
Ähnliches steht Juristen bevor. Nicht der Einsatz von KI wird künftig erklärungsbedürftig sein, sondern der Verzicht darauf. Nicht mehr "Warum haben Sie KI verwendet?", sondern "Warum haben Sie es nicht getan?" Die Verweigerung maschineller Plausibilitätskontrolle wird nicht mehr als charmante Marotte durchgehen.
Renaissance der Rechtsphilosophen
Die KI übernimmt die Fließbandarbeit. Die massenhafte Subsumtion einfacher Sachverhalte, das automatisierte Erkennen von Formunwirksamkeiten, das serielle Erstellen standardisierter Verträge – all das geschieht schneller und präziser, als Menschen es je bewältigen könnten. Der Jurist, der sich weiterhin als bloßer Techniker des Paragrafen versteht, wird bedeutungslos.
Was sich abzeichnet, ist eine Weiterentwicklung des Berufsstandes. Auf der einen Seite werden Juristen gebraucht, deren entscheidende Qualifikation menschliche Wärme ist. Maschinen können nicht trösten. Selbst der Terminator brauchte dafür einen zweiten Anlauf. Am anderen Ende des Spektrums gewinnt das Fundament neues Gewicht. Wo die KI die Routine verwaltet, wird das "Warum" zur kostbarsten Ressource. Historisches Bewusstsein, Verständnis sozialer Dynamiken und die Fähigkeit, ökonomische und politische Strukturen in juristische Beratung einzubetten, sind gefragt. Es ist die Renaissance der Rechtsphilosophen.
Der Strafverteidiger der Zukunft gewinnt seinen Fall nicht, weil er als Erster einen obskuren Formfehler entdeckt. Das erledigt die Software in Sekunden. Er gewinnt, weil er die Menschen auf der Richterbank versteht, weil er weiß, wie eine glaubhafte Geschichte zu erzählen ist und an welcher Stelle das Gericht emotional abgeholt werden muss. Und er gewinnt, weil er das System als Ganzes begreift. Gefragt sind nicht mehr Maurer, sondern Architekten. Nicht das bloße Handwerk gewinnt, sondern der Weitblick.
Gleichzeitig erschließen sich neue Betätigungsfelder. Die wichtigste Fähigkeit der Zukunft ist das Programmieren mit Worten. Präzise Sprache, logische Struktur und Risikoanalyse prädestinieren Juristen zum Prompt-Engineering. Das Handwerkszeug des Anwalts ist zugleich die beste Qualifikation für den souveränen Umgang mit KI-Systemen in allen textlastigen Berufen.
Berufsrecht muss der KI-Entwicklung angepasst werden
Datenschutz, anwaltliche Verschwiegenheit und richterliche Unabhängigkeit sind ernst zu nehmen. Aber sie taugen nicht als Totschlagargumente der KI-Verweigerer. Was fehlt, sind klare gesetzliche Grundlagen für einen sicheren und zeitgemäßen KI-Einsatz in der Anwaltschaft.
Juristisch kreist die KI-Nutzung derzeit um ein Konglomerat von Normen, die ursprünglich für ganz andere Zwecke geschaffen wurden – § 43 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 43a Abs. 2 BRAO, § 43e BRAO und § 203 Strafgesetzbuch (StGB).
Trotz Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins bleiben wichtige Fragen ungeklärt. Handelt es sich bei KI-Nutzung wirklich um eine Offenbarung gegenüber einem Dritten nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Daten jemals von einem Menschen wahrgenommen werden, praktisch gleich null ist? Welche rationalen Argumente sprechen dagegen, KI zu nutzen, wenn der Mandant ausdrücklich einwilligt und die Daten nicht zu Trainingszwecken verwendet werden?
Plattformen, die mit rechtssicherer KI-Nutzung für Juristen werben, machen die Warnrufe der Bedenkenträger zu ihrem Geschäftsmodell. Sie schalten sich als rechtlicher Puffer zwischen Anwalt und KI, indem sie die KI-Unternehmen durch Vereinbarungen zu "sonstigen mitwirkenden Personen" im Sinne des § 203 Abs. 3 S. 2 StGB erklären.
Wertungswidersprüche
Die Haltung hinter der Angst, jeder Prompt spüle Mandantendaten in falsche Hände, ist nicht frei von Wertungswidersprüchen. Dieselbe Rechtswelt, die bei großen Sprachmodellen in Panik gerät, scheint gegenüber Übersetzungs-Tools – die ja auch nichts anderes als KI sind – weniger Hemmungen zu haben. Das Bundesjustizministerium fördert sogar eine KI-gestützte Übersetzungsplattform für die Justiz; in Ermittlungsakten findet sich inzwischen immer häufiger der Hinweis "maschinell übersetzt durch den Sachbearbeiter".
Hinzu kommt eine Schieflage im Verhältnis zum Mandanten. Das berufsrechtliche Korsett beschränkt die Anwälte, in der Regel aber nicht die Rechtssuchenden. In umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wird man sich darauf einstellen müssen, dass der Beschuldigte bereits über eine von der KI erstellte Chronologie, eine Analyse aller inhaltlichen Widersprüche und eine rechtliche Recherche auf der Basis Tausender Seiten Ermittlungsakte verfügt, während der Verteidiger noch Dokument für Dokument öffnet, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen.
Die Lösung wäre einfach: Der Gesetzgeber sollte eine Klarstellungsnorm analog zu § 43e BRAO schaffen, nach der anwaltliche KI-Nutzung jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Mandant nach Aufklärung zustimmt und die Daten nicht zu Trainingszwecken verwendet werden.
Die KI macht aus dem fleißigen Erbsenzähler keinen Philosophen. Aber sie gibt dem, der den Mut hat, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen, eine Effizienz, von der frühere Generationen nicht zu träumen gewagt hätten. Es ist Zeit, dass Juristen aufhören, den Algorithmus als feindlichen Angriff auf ihr Ego zu betrachten. Die Maschine ist kein Gegner. Sie ist ein Werkzeug. Wer sie meistert, führt. Wer sie ignoriert, wird geführt – oder ersetzt.

Der Autor Dr. Tobias Rudolph ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht in Nürnberg. Er ist Gründer und Partner der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte, die auf die Verteidigung in komplexen Wirtschaftsstraf- und Steuerstrafverfahren spezialisiert ist. Er vertritt regelmäßig Rechtsanwälte und Steuerberater in berufsrechtlichen Streitigkeiten.
Künstliche Intelligenz: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59786 (abgerufen am: 14.05.2026 )
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