Dritte Niederlage für Düsseldorfer Anwaltskammer: Auch zweite Kün­di­gung von Offer­mann-­ Burc­kart unwirksam

von Pia Lorenz

08.12.2017

Das ArbG hielt nicht einmal eine Beweisaufnahme für erforderlich: Die Verdachtskündigung der Hauptgeschäftsführerin der RAK sei unwirksam, der Vorwurf gegen sie entkräftet. Die hohen Kosten des Kündigungsstreits steigen weiter. 

Das Arbeitsgericht (Arb) Düsseldorf hat der Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer (RAK) Düsseldorf in ihrem Kündigungsschutzverfahren vollumfänglich Recht gegeben. Die Klage, mit der Dr. Susanne Offermann-Burckart sich gegen ihre Kündigung wehrte, war damit erfolgreich.

Weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung der Berufsrechtlerin waren wirksam, entschied das ArbG, das der Kündigungsschutzklage sowie den auf Weiterbeschäftigung und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gerichteten Anträgen von Offermann-Burckart stattgab (Urt. v. 08.12.2017, Az. 4 Ca 6362/16). Die RAK trägt die Kosten des Verfahrens, die sich aus einem Streitwert von knapp 274.000 Euro berechnen.

Auf die ursprünglich geplante Vernehmung von Mitarbeitern der RAK Düsseldorf verzichtete das Gericht. Den Vorwurf, hilfsweise Verdacht, auf den RAK ihre Kündigung stützte, dass Offermann-Burckart dafür gesorgt habe, dass ihre Personalakte an sie persönlich versandt worden und anschließend von ihr unter Verschluss gehalten worden sei, erachtete die Vorsitzende schon ohne die anberaumte Beweisaufnahme  als nicht berechtigt an.

Nachweis gelungen: SOB-Personalakte an RAK Düsseldorf versandt

Beim Termin im Oktober wollte die Vorsitzende Richterin noch Beweis erheben darüber, ob der Vorwurf der Kammer zutraf, dass die in Kammerkreisen als "SOB" bekannte Hauptgeschäftsführerin sich ihre Akte von der Rechtsanwaltskammer Köln hatte in die eigene Kanzlei zusenden lassen, wo sie sie aufbewahre und unter Verschluss halte. Zum Beweis benannte die Kammer einen ihrer Mitarbeiter, der über eine entsprechende Äußerung Offermann-Burckarts aussagen sollte.

Am Freitag aber kam es ganz anders. Nach dem Termin nämlich kam es zu regem weiteren Schriftverkehr zwischen den Parteien. Dabei legte Klägerin Offermann-Burckart auch das sog. Akten-Retent der Anwaltskammer Köln vor, wo sie vor ihrem Job als Hauptgeschäftsführerin in Düsseldorf tätig gewesen war.

In diesen Überbleibseln der Akte fanden sich Kopien des Übersendungsschreibens, mit dem die RAK Köln die Akte von SOB versandt hatte. Sie waren adressiert an die Anwaltskammer Düsseldorf, also nicht etwa an Offermann-Burckhart persönlich, wie die die RAK behauptet hatte. Ein Postnachsendeauftrag ergab sogar, dass diese dort auch eingegangen war – bestätigt hatte den Empfang genau der Mitarbeiter, der nun im Prozess als Zeuge dafür benannt worden war, dass Offermann-Burckart ihm gesagt habe, sie halte die Akte unter Verschluss.

Das genügte der Vorsitzenden der 4. Kammer, Anja Keil, um auf eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Mitarbeiters sowie zweien seiner Kollegen zu verzichten. Eine Tatsachenkündigung komme nicht in Betracht, eine Verdachtskündigung lasse sich auf der Grundlage dieser Akten nicht erhärten, erklärte sie. So kam es zum Urteil.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Dritte Niederlage für Düsseldorfer Anwaltskammer: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25935 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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