Eigentlich war die Regelung aus dem Gesetzentwurf der Regierung, wonach Anwälte künftig nicht über das beA mit den Finanzämtern kommunizieren dürfen, gestrichen. Doch nun gab es eine überraschende Kehrtwende zulasten der Anwaltschaft.
Im Bundestag steht am Freitag die finale Beratung des Jahressteuergesetzes 2024 auf der Tagesordnung. Besondere Brisanz erhält das Gesetz durch eine Regelung, die eigentlich aus dem Gesetz bereits gestrichen worden war: So findet sich in der finalen Beschlussempfehlung des Finanzausschusses erneut das Verbot für Anwälte, über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit den Finanzämtern zu kommunizieren.
Diese überraschende Wendung sorgte am Freitag für Verwirrung und Unverständnis in der Anwaltschaft, nachdem die Streichung des Verbots zuvor als Erfolg gefeiert worden war. Doch bei aller Aufregung in den Anwaltsverbänden: Die Empörung des Berufsstandes sollte sich in Grenzen halten. Denn laut Informationen von LTO planen die Ampel-Fraktionen noch im November, das Gesetz in diesem Punkt wieder zu korrigieren. Es heißt aus Fraktionskreisen, im Finanzausschuss seien Änderungswünsche des Bundesrates mehr oder weniger fahrlässig in die Beschlussempfehlung übernommen worden, ohne dass dabei auf die besondere Interessenslage der Anwaltschaft Rücksicht genommen worden sei. Rechtspolitiker der Ampel kündigten an, man werde in der kommenden Woche Gespräche in den Fraktionen führen, um einen entsprechenden Änderungsantrag auf den Weg zu bringen.
Verwirrung um den Gesetzesentwurf
Bereits im ersten Gesetzentwurf aus dem Juni 2024 war eine Änderung des § 87 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) vorgesehen, die die Kommunikation zwischen Anwältinnen und Anwälten und dem Finanzamt über das beA weitgehend verbieten sollte. Die Anwaltschaft reagierte mit erheblichem Protest, der sowohl in sozialen Medien als auch durch offizielle Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) Ausdruck fand. Infolgedessen strich die Bundesregierung den umstrittenen Passus aus dem Entwurf.
Dr. Ulrich Wessels, Präsident der BRAK, hatte in seiner Erklärung die Notwendigkeit einer einheitlichen elektronischen Kommunikation betont und kritisiert, dass eine solche Beschränkung dem modernen rechtlichen Rahmen nicht gerecht werde.
Heimliches Comeback des beA-Verbots?
Nachdem die Situation zunächst als gelöst galt, sorgte die erneute Einbringung des beA-Verbots in die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses am Mittwoch, nur zwei Tage vor der Abstimmung im Bundestag, für großes Unverständnis. Die Regelung, die laut Pressemitteilung der BRAK vom Freitag "heimlich" zurück in den Gesetzestext geschmuggelt wurde, erregte in Anwaltskreisen heftige Kritik. Rechtsanwalt Tom Braegelmann äußerte auf LinkedIn, dass es "unsäglich" sei, solch eine Regelung ohne vorherige Diskussion wieder einzuführen. Viele Stimmen aus der Anwaltschaft wiesen zudem auf die mangelnde Transparenz und die Hektik der Entscheidung hin.
In der Beschlussempfehlung wird argumentiert, dass die Kommunikation über das beA die bereits überlasteten Finanzbehörden zusätzlich belasten würde. Die Annahme, dass Anwälte mit "sonstigen" Dokumenten, die nicht über das ELSTER-Portal verschickt werden können, das steuerliche Massengeschäft stören würden, wurde jedoch scharf zurückgewiesen. Viele in der Anwaltschaft betrachten dieses Vorgehen als Rückschritt, der die digitale Kommunikation zwischen Anwälten und Finanzämtern erheblich erschwert.
Anwaltschaft wehrt sich gegen das Verbot
Sowohl die BRAK als auch die DAV regierten am Freitag aufgebracht auf die kurzfrisitge Änderung. Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK, bezeichnete es als empörend, dass erneut versucht werde, die Kommunikation über das beA zu unterbinden. Ihrer Ansicht nach sei eine solche Regelung nicht nur unverständlich, sondern auch nicht zukunftsfähig.
Doch auch wenn der Bundestag die missliebige Empfehlung des Finanzausschusses am Freitag zunächst verabschieden wird. Es wird wohl ein Happy-End für die Anwaltschaft geben.
Streit um Jahressteuergesetz 2024 und beA: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55664 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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