BGH zu fehlerhafter Ersatzeinreichung nach beA-Störung: Faxen muss nicht gelernt sein

von Xenia Piperidou

07.09.2026

Das beA streikt und bei der Ersatzeinreichung per Computerfax wird bei der Form geschlampt. Für das OLG war die Berufung damit erledigt. Zu schnell, so der BGH: Auch ein fehlerhafter Plan B kann Wiedereinsetzung offenlassen.

Ausgerechnet am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist streikt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Kurz vor Mitternacht versucht ein Anwalt deshalb, den Schriftsatz über ein ihm unbekanntes Faxportal ans Gericht zu bringen. Das Fax kommt rechtzeitig an – nur wirksam ist es nicht. Für das Oberlandesgericht (OLG) München war die Berufung damit erledigt. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält das für zu kurz gedacht: Ein missglückter Ersatzversuch schließt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht automatisch aus. War der Anwalt zu diesem Versuch gar nicht verpflichtet, weil ihm der Wechsel auf Fax oder Computerfax nicht zuzumuten war, darf ihm der Fehler bei diesem freiwilligen Rettungsversuch nicht entgegengehalten werden (Beschl. v. 30.07.2026, Az. I ZB 85/25).

Kurz vor Mitternacht muss das Faxportal ran

In der Sache macht der Kläger urheberrechtliche Ansprüche geltend. Worum es dabei genau geht, erzählt der Beschluss nicht. Klar ist: Das Landgericht (LG) München I hatte seiner Klage mit einem am 28. Januar 2025 verkündeten Urteil teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Die Frist für deren Begründung wurde bis zum 14. Mai 2025 verlängert.

Am Abend des 14. Mai versuchten der Prozessbevollmächtigte des Klägers und zwei seiner Kanzleikollegen nach eigenen Angaben mehrfach, die Berufungsbegründung über das beA zu versenden. Ohne Erfolg. Ab etwa 23 Uhr suchte der Anwalt deshalb von zu Hause aus nach einem anderen Weg. Über verschiedene Faxportale, mit denen er bislang keine Erfahrung hatte, versuchte er, den Schriftsatz als Computerfax zu übermitteln.

Um 23.20 Uhr ging beim OLG München tatsächlich ein Fax ein. Die Frist schien gewahrt. Spoiler: Sie war es nicht.

"Per ERV" ersetzt keine Unterschrift

Schriftsätze von Rechtsanwälten müssen grundsätzlich elektronisch an das Gericht übermittelt werden. Das schreibt § 130d Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Ist das aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, darf der Anwalt nach § 130d Satz 2 ZPO ausnahmsweise auf die allgemeinen Übermittlungswege ausweichen, etwa auf ein Fax.

Damit dieser Plan B funktioniert, muss er allerdings zwei Hürden nehmen: Das Fax muss selbst formwirksam sein. Außerdem muss der Anwalt die technische Störung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft machen (§ 130d Satz 3 ZPO).

Schon an der ersten Hürde scheiterte das Computerfax. Bei einem herkömmlichen Fax wird in der Regel ein unterschriebenes Papier übertragen. Ein Computerfax wird dagegen direkt aus dem Computer oder über ein Faxportal versandt; ein eigenhändig unterschriebenes Original gibt es dabei nicht. Die nach § 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Schriftform ist deshalb nur gewahrt, wenn das Dokument entweder eine eingescannte Unterschrift enthält oder darauf hinweist, dass der verantwortliche Anwalt wegen der gewählten Übertragungsform nicht eigenhändig unterschreiben kann.

Beides fehlte. Am Ende des Schriftsatzes standen lediglich die Zusätze "Per ERV" – kurz für elektronischer Rechtsverkehr – und "elektronisch signiert". Die Zusätze klangen also nach beA, passten aber nicht zum tatsächlichen Versandweg des Computerfaxes. Wegen dieses Widerspruchs ließ sich nach Ansicht des BGH nicht ausschließen, dass es sich nur um einen Entwurf handelte, der noch gar nicht eingereicht werden sollte.

Der Kläger verwies zwar darauf, dass bei einer Einreichung über das beA ein maschinenschriftlicher Name als einfache Signatur genügen kann. Der Vergleich greift jedoch zu kurz, findet das Karlsruher Gericht. Beim beA kommt der sichere Übermittlungsweg hinzu: Der für den Schriftsatz verantwortliche Anwalt muss das Dokument selbst über sein Postfach versenden. Erst diese Kombination sichert ab, wer hinter dem Schriftsatz steht und dass er wirklich raus sollte. Ein beliebiges Faxportal leistet das nicht.

"beA-Störung in Bayern" reicht nicht

Auch an der zweiten Hürde scheiterte der Anwalt: die Glaubhaftmachung der technischen Störung. Am nächsten Morgen reichte der Anwalt die Berufungsbegründung noch einmal über das beA ein. Zur Erklärung teilte er mit, der Schriftsatz sei wegen der "gestrigen beA-Störung in Bayern" ersatzweise per Telefax übermittelt worden. Dazu fügte er den Screenshot einer Störungsmeldung bei.

Aber auch das genügte dem BGH nicht. Er verlangt eine in sich "verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände". Aus dem Screenshot ergab sich nur, dass der Versand eingeschränkt war, nicht aber, dass eine Übermittlung generell und durchgehend unmöglich war. Es muss nachvollziehbar werden, dass die Übermittlung aus technischen Gründen scheiterte – und nicht an einem Fehler des Absenders, so der Senat. Der pauschale Hinweis auf eine "beA-Störung in Bayern" war dafür zu wenig.

Erst am 11. Juli 2025 und damit knapp zwei Monate später schilderte der Anwalt die einzelnen Übermittlungsversuche ausführlicher. Das kam zu spät, um die Ersatzeinreichung noch zu retten, so der BGH. Denn knapp zwei Monate später ist nicht mehr "unverzüglich".

Das OLG München verwarf die Berufung deshalb als unzulässig und lehnte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der BGH ging diesen Weg allerdings nur zur Hälfte mit: Dass die Frist versäumt war, ja. Dass damit auch eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen war, nein.

Wer schon faxt, muss richtig faxen?

Wer ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt, kann nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekommen. Das Verfahren wird dann so behandelt, als wäre die Frist eingehalten worden. Macht allerdings der Prozessbevollmächtigte einen vorwerfbaren Fehler, muss sich der Kläger dieses Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Für das OLG lag ein solcher Fehler vor. Denn hätte der Anwalt die Vorgaben für das Computerfax beachtet und die Störung ausreichend geschildert, wäre die Berufungsbegründung noch rechtzeitig eingegangen. Ob er überhaupt verpflichtet gewesen war, auf das Fax auszuweichen, hielt das OLG für unerheblich. Er habe es nun einmal versucht – dann hätte er es auch richtig machen müssen.

Diese Rechnung geht für den BGH nicht auf. Sie überspringt nach Ansicht des Senats die entscheidende Frage: Musste der Anwalt diesen Ersatzweg überhaupt beherrschen und nutzen? Die Anforderungen an seine Sorgfalt dürften nicht überspannt werden; was von ihm verlangt wird, müsse im konkreten Fall auch zumutbar sein. Mit seiner gegenteiligen Begründung habe das OLG den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Alte Faxrechtsprechung, neue Rollen

Dabei greift der BGH auf seine frühere Faxrechtsprechung zurück – nur mit vertauschten Rollen. Bevor die aktive Nutzung des beA verpflichtend wurde, musste sich ein auf den Faxversand eingestellter Anwalt bei einer Faxstörung nicht noch schnell in das beA einarbeiten. Deshalb, so der Senat, gilt der Gedanke auch umgekehrt: Nutzt ein Anwalt für Schriftsätze kein Fax mehr, hält seine Kanzlei kein einsatzbereites Gerät bereit und ist er auch mit einem Computerfax nicht vertraut, kann es unzumutbar sein, kurz vor Fristablauf auf diesen Weg umzusteigen.

Zum Museumsstück erklärt der BGH das Fax damit aber nicht. Stand in der Kanzlei ein einsatzbereites Gerät zur Verfügung und war der Anwalt mit dessen Nutzung vertraut, kann die Sache anders liegen. Einen allgemeinen Freibrief, bei jeder beA-Störung das Fax zu ignorieren, gibt es also nicht. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände.

War der Wechsel auf Fax oder Computerfax hier also tatsächlich unzumutbar, war der Anwalt zu diesem Rettungsversuch deshalb auch nicht verpflichtet. Dann durfte ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass der gleichwohl unternommene Versuch danebenging. Der BGH nennt eine solche Einreichung "überobligatorisch" – der Anwalt hätte also mehr getan, als rechtlich von ihm verlangt werden konnte. Wer eine Extrarunde dreht, darf also nicht schlechter dastehen, als wenn er sie ausgelassen hätte.

Das gilt laut Beschluss sowohl für die Formfehler des Computerfaxes als auch für die zunächst magere Glaubhaftmachung der technischen Störung. Der BGH belohnt damit keinen Formfehler. Wirksam wird das Fax weiterhin nicht. Sein Scheitern muss einer Wiedereinsetzung aber auch nicht im Weg stehen.

Gerettet ist die Berufung noch nicht

Selbst gewährt hat der BGH die Wiedereinsetzung allerdings nicht. Das OLG München muss erst mal klären, ob es den Prozessbevollmächtigten des Klägers tatsächlich unzumutbar war, auf ein Fax oder Computerfax auszuweichen.

Offen ist außerdem, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt wurde. In dem Schriftsatz vom 15. Mai 2025 lag nach Ansicht beider Gerichte noch kein solcher Antrag. Der Anwalt ging damals davon aus, die Frist mit dem Computerfax gewahrt zu haben. Er hielt eine Fristversäumung also gerade nicht für möglich. Sein Schriftsatz enthielt deshalb weder ausdrücklich noch sinngemäß einen Wiedereinsetzungsantrag.

Als Wiedereinsetzungsantrag kommt deshalb erst der Schriftsatz vom 11. Juli 2025 in Betracht. Ob dieser rechtzeitig einging, hängt davon ab, wann die Anwälte den gerichtlichen Hinweis auf die mögliche Fristversäumung erhielten. Ab diesem Zeitpunkt lief die einmonatige Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO.

Der Hinweis stammte zwar vom 6. Juni. Wann er tatsächlich zuging, hatte das OLG aber nicht festgestellt. Deshalb musste der BGH zugunsten des Klägers unterstellen, dass die Anwälte ihn frühestens am 11. Juni erhalten hatten. Dann wäre der Antrag vom 11. Juli gerade noch rechtzeitig. Ging der Hinweis früher zu, könnte auch die Monatsfrist früher abgelaufen sein.

Der BGH hob den Beschluss des OLG deshalb auf und verwies die Sache zurück. Erst dort wird sich zeigen, ob die Berufung trotz der Faxpanne weitergehen kann.

Zitiervorschlag

BGH zu fehlerhafter Ersatzeinreichung nach beA-Störung: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60811 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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