BGH verneint Wiedereinsetzung: Anwalt muss umge­wan­delte PDF-Datei vor Über­mitt­lung prüfen

05.02.2025

Die Nutzung von Textverarbeitungsprogrammen stellt manche Anwälte vor Herausforderungen. Eine sorgfältige Prüfung aller zur Übersendung gedachter Dokumente ist dabei stets angezeigt, entschied nun der BGH.

Wenn Anwälte eine Datei in das PDF-Format umwandeln, müssen sie vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs überprüfen, ob der Inhalt dem der Ausgangsdatei entspricht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 17.12.2024, Az. II ZB 5/24).

In dem Verfahren streiten ehemals zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Rechtsanwälte über Erstattungsansprüche wegen versehentlicher Tilgung fremder Schulden durch die Klägerin. Es geht um gut 600 Euro. Ein klageabweisendes Versäumnisurteil wurde auch nach Einspruch aufrechterhalten, weil das Amtsgericht die Klageforderung für unbegründet erachtete. Das Urteil wurde der Klägerin am 14. September 2023 zugestellt.

Am 16.Oktober 2023, einem Montag, ging beim Landgericht nach Dienstschluss eine vom Klägeranwalt persönlich übersandte einfache signierte Nachricht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) ein. Diese enthielt neben dem Prüfvermerk zwei Anhänge im PDF-Format: das erstinstanzliche Urteil als PDF-Dokument und ein weiteres PDF-Dokument mit dem Namen "Schriftsatz.PDF". Letztere Datei enthielt jedoch nur ein leeres Blatt. Darauf wurde die Klägerin am Folgetag hingewiesen, woraufhin sie noch am selben Tag die Berufungsschrift übermittelt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat. 

Letzteren begründete sie damit, dass ihr Anwalt auf die Softwares "MS-Word" als Textverarbeitungsprogramm und "RA-Micro" zurückgegriffen habe. Letztere bilde die Schnittstelle zwischen der Textverarbeitung und dem beA. Er habe die Berufungsschrift erstellt und innerhalb der Textverarbeitung mit dem mit der Berufung angegriffenen Urteil verbunden, was ihm auch angezeigt worden sei. Nach Fertigstellung und Speicherung habe er die Dokumente in den Postausgang verschoben, einfach elektronisch signiert und an das Landgericht versandt, wobei er sich entsprechend der Bedienungsanleitung vorgesehenen Arbeitsschritte davon überzeugt habe, dass der richtige Schriftsatz vorhanden gewesen sei.

Ein einfacher Blick hätte wohl gereicht

Der Wiedereinsetzungsantrag blieb beim Landgericht ohne Erfolg, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Auch die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb beim BGH nun erfolglos. Zusätzlich hatte die Klägerin geltend gemacht, dass es bei der Umwandlung einer DOC-Datei in eine PDF-Datei durchaus vorkommen könne, dass infolge einer technischen Fehlfunktion leere Seiten entstehen. Das sei ihrem Anwalt aber nicht als Verschulden anzulasten, meinte die Klägerin.

Die zwar statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorliegen, entschied der BGH. "Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung", so der II. Zivilsenat. Insbesondere habe die Klägerin "nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter vor der elektronischen Signatur der PDF-Datei und der Übersendung an das Gericht diese Datei hinreichend überprüft und kontrolliert hat". Denn hätte der Anwalt die PDF-Datei schlichtweg nochmals angeschaut, "hätte er sehen müssen, dass diese nur eine leere Seite enthielt". Eine Störung im Empfangsbereich des Landgerichts konnte außerdem auch nicht festgestellt worden.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH verneint Wiedereinsetzung: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56516 (abgerufen am: 16.02.2025 )

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