Druckversion
Samstag, 15.08.2026, 17:18 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/juristen/b/ii-agh-14-23-agh-berlin-keine-berufung-per-fax-anwaltsverfahren
Fenster schließen
Artikel drucken
56006

AGH Berlin weist Berufung per Fax zurück: Anwälte müssen auch in eigener Sache beA nutzen

02.12.2024

Faxgerät (Symbolbild)

Das Faxgerät ist für manche bereits eine Antiquität, andere wollen nicht davon loskommen. Foto: piyapong01/adobe.stock.com

Wird ein Anwalt vom Anwaltsgericht verurteilt, muss er die Berufung elektronisch übermitteln. Diese Pflicht aus der StPO gilt auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren, meint der AGH Berlin. Der AGH NRW hatte das anders gesehen.

Anzeige

Anwälte müssen zur Einreichung von Schriftsätzen das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nutzen – auch, wenn es um sie selbst als Betroffene eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geht. Das hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin entschieden (Urt. v. 18.09.2024, Az. II AGH 14/23). 

Der Rechtsanwalt in diesem Fall scheint kein Fan der modernen Kommunikationswege mit Gerichten zu sein. Weil er nicht ausreichend dafür gesorgt hat, dass sein beA ordnungsgemäß genutzt werden kann, bekam er im vergangenen Jahr wegen Verstoßes gegen die Berufspflichten vom Anwaltsgericht einen Verweis und eine Geldstrafe von 3.000 Euro aufgebrummt.

Gegen diese Entscheidung wehrte er sich und legte Berufung ein – natürlich nicht per beA, sondern per Fax. Der AGH Berlin hat die Berufung des Rechtsanwalts jedoch als unzulässig verworfen. Die Formvorschriften seien nicht eingehalten worden. 

beA ist Pflicht für Rechtsanwälte – ob als Verteidiger oder Betroffene

Seit 2022 sind Verteidiger und Rechtsanwälte gemäß § 32d Strafprozessordnung (StPO) dazu verpflichtet, Berufungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Diese Vorschrift gelte sinngemäß auch für das anwaltsgerichtliche Verfahren, meinte der AGH Berlin.

Dass der Rechtsanwalt selbst Betroffener des Verfahrens war und nicht als Verteidiger für eine andere Person die Berufung eingelegt hat, ändere nichts an der Anwendbarkeit der Norm. "§ 32d StPO gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er Betroffener des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Ist er gerade als Rechtsanwalt Beteiligter des Verfahrens, muss er auch die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einhalten", so die klare und knappe Begründung des Gerichtshofs.

Die Anwendbarkeit der StPO-Vorschrift im anwaltsgerichtlichen Verfahren ergebe sich aus § 116 Abs. 1 S. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der die ergänzende Anwendung der StPO vorsieht. Mit dieser Auffassung stellt sich der AGH Berlin gegen eine Entscheidung des AGH Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 21.4.2023 – 2 AGH 10/22. Der ist der Meinung, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht gelte. 

Nach dem Verständnis des AGH NRW haben Rechtsanwälte gemäß § 37 BRAO die Wahl, ob sie Erklärungen schriftlich oder beA einreichen. Insofern müssten auch Berufungen gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts nicht zwingend über das beA übermittelt werden (§ 143 Abs. 2 BRAO).

BRAO kennt spezielle Verfahrensrechtsordnung

Der AGH Berlin hält die allgemeine Vorschrift des § 37 BRAO im anwaltsgerichtlichen Verfahren bereits für nicht anwendbar. Denn die BRAO-Vorschriften, die das anwaltsgerichtliche Verfahren regeln, seien vorrangig und spezieller. Sie bilden eine "eigenständige und abschließende Verfahrensrechtsordnung". Dazu gehört auch der § 116 StPO, wonach die StPO ergänzend heranzuziehen ist.

Rechtsanwälte, wenn sie als Betroffene auftreten, von der Pflicht zu befreien, ihre Erklärungen elektronisch zu übermitteln, sei mit dem Ziel, den elektronischen Rechtsverkehr umfassend durchzusetzen, nicht vereinbar. "Dass der Gesetzgeber ausgerechnet für das anwaltsgerichtliche Verfahren, in dem der angeschuldigte Rechtsanwalt ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten hat, einen anderen Weg verfolgen und von einer Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs absehen will, kann nicht ernsthaft erwogen werden", schlussfolgert der AGH Berlin.

Auch dass der Rechtsanwalt in diesem Fall gar keinen Zugang zu seinem beA hatte, ließ der Gerichtshof nicht gelten. Er hätte die Berufung auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem anderen sicheren Übermittlungsweg an das Gericht senden können. Oder aber, er hätte einfach einen anderen Rechtsanwalt bitten können, das Dokument für ihn zu übermitteln. 

Der AGH Berlin hat die Revision nicht zugelassen. Auch wenn das AGH NRW die Sache anders gesehen hatte, sei die Frage geklärt. Der AGH Berlin weist darauf hin, dass zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zu der Frage nach der Anwendbarkeit getroffen hat. Die bezog sich zwar auf die Anwendbarkeit von Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bezog, betraf aber im Grunde die selbe Kernfrage. 

lmb/LTO-Redaktion

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

AGH Berlin weist Berufung per Fax zurück: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56006 (abgerufen am: 16.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Berufs- und Standesrecht
    • Anwaltsberuf
    • Berufungsverfahren
    • Strafprozess
Christina Block im Gerichtssaal neben ihrem Verteidiger, der unscharf von hinten zu sehen ist. Im Hintergrund sieht man eine weitere Frau sitzen, die Gutachterin Schüler-Springorum 13.08.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 67:

Das letzte Mal ohne die Presse

Nach vier Tagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit steht das Ergebnis des Gutachtens zu den zwei Block-Kindern fest. Mutter Christina Block trägt Schwarz, Vater Stephan Hensel ist abwesend. Immerhin: Ohne die Presse geht es gut voran.

Artikel lesen
Richterin Isabel Hildebrandt, Vorsitzende Richterin am Landgericht, auf ihrem Platz hinter der Richterbank. 10.08.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 66:

Aus­ge­rechnet auf der Ziel­ge­raden meldet sich der nächste Israeli

Eigentlich hat das Gericht sein Beweisprogramm schon für abgeschlossen erklärt, da meldet sich der nächste, mutmaßlich an der Entführung in der Silvesternacht beteiligte Israeli. Muss die Kammer diesen möglichen Zeugen jetzt anhören?

Artikel lesen
Der Rapper Tupac Shakur kommt drei Tage vor den tödlichen Schüssen auf ihn in Las Vegas in der Radio City Music Hall in New York an. 10.08.2026
Prominente

Mord an US-Rapper:

Fast 30 Jahre nach Tupac Sha­kurs Tod beginnt der Pro­zess

1996 starb der Rapper Tupac Shakur nach Schüssen in Las Vegas, nun beginnt der Prozess gegen einen mutmaßlichen Drahtzieher. Der Angeklagte bestreitet die Tat, doch seine eigenen Aussagen in Interviews und seiner Biografie belasten ihn.

Artikel lesen
Außenansicht des Bundesgerichtshofs. 06.08.2026
Kriegsverbrechen

BGH zu Kriegsverbrechen in Syrien:

Lebens­lange Frei­heits­strafe für ehe­ma­ligen Mili­zionär

Wegen der Beteiligung an Vertreibungen, Tötungen und Misshandlungen von Zivilisten in Syrien muss ein ehemaliger schiitischer Milizionär lebenslang in Haft. Der BGH bestätigte das Urteil des OLG Stuttgart.

Artikel lesen
Der Angeklagte Farhad N. (3.v.l.) steht zu Prozessbeginn mit seinen Anwälten Ömer Sahinci (l) und Johann Bund (2.v.l.) im Prozesssaal. 06.08.2026
Extremismus

OLG München:

Lebens­lange Haft nach Auto-Anschlag auf Verdi-Demo

Farhad N., der 2025 mit seinem Auto in eine Demonstration in München raste und zwei Menschen tötete, muss lebenslang ins Gefängnis. Das Gericht sieht ein islamistisches Motiv und stellte die besondere Schwere der Schuld fest.

Artikel lesen
Prozess Justizskandal bei Stuttgarter Staatsanwaltschaft 04.08.2026
Staatsanwaltschaft

Mögliche Verbindungen zu versuchtem Auftragsmord:

Mehr­jäh­rige Haft­strafen in Stutt­garter Jus­tizskandal

Das LG Stuttgart hat im Prozess um ein Datenleck in der Justiz Freiheits-, Bewährungs- und Geldstrafen verhängt. Über Jahre sollen interne Ermittlungsdaten verkauft worden sein – mit Verbindungen zu einem versuchten Auftragsmord.

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt eintragen!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von FernUniversität Hagen
Wis­sen­schaft­li­che*n Mit­ar­bei­ter*in (w/m/d) am Lehr­stuhl für Bür­ger­li­ches...

FernUniversität Hagen, Ha­gen

Logo von Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­walt (m/w/d) im Be­reich Ar­beits­recht

Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Dort­mund und 1 wei­te­re

Logo von TowaRA:Arbeitsrecht
Rechts­an­walt (m/w/d) im Ar­beits­recht mit und oh­ne Be­ruf­s­er­fah­rung

TowaRA:Arbeitsrecht, Köln

Logo von Morrison & Foerster LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/x/m) Ar­beits­recht

Morrison & Foerster LLP, Ber­lin

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d)

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Health­ca­re/Öf­f­ent­li­ches Recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
Re­fe­ren­da­riat (m/w/d)

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von McDermott Will & Schulte
As­so­cia­te (m/w/d) mit Be­ruf­s­er­fah­rung im Be­reich Li­ti­ga­ti­on

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen
Voll­ju­rist (m/w/d) Bau- und Im­mo­bi­li­en­recht

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Wies­ba­den

Mehr Stellenanzeigen
ads lto paragraph
ads lto arrow
lto karriere transfermarkt logo

Den nächsten Karriereschritt feiern – mit einer Meldung im LTO Transfermarkt.

Jetzt eintragen!
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH