DAV sieht Erfordernis der Anpassung an Realitäten in der Anwaltschaft: Anwalt­ve­rein drängt auf leich­teren Zugang zum Fach­an­walts­titel

von Hasso Suliak

23.07.2025

Der DAV fordert, die Hürden zum Zugang zur Fachanwaltschaft abzusenken. Geprüft werden müsse, ob das geltende Fallzahlen-Konzept so noch zeitgemäß ist. Fehlende Fall-Praxis könne im Zweifel auch durch ein Fachgespräch kompensiert werden.

Statistisch ist es wohl erwiesen: Fachanwälte verdienen mehr als ihre Kollegen ohne diese Qualifikation. In Deutschland sind es derzeit rund 46.000 (von insgesamt knapp 167.000) der zugelassenen Anwälte, die sich zumindest theoretisch aufgrund ihres Spezialwissens über höhere Honorare freuen dürfen. Mehr als 10.000 von ihnen verfügen sogar über zwei oder gar drei Fachanwaltstitel. 

Möglich ist der Erwerb des Titels derzeit in 24 Rechtsgebieten. Vom Agrar- bis zum Versicherungsrecht sind diese in § 1 der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO) allesamt aufgelistet.

DAV beklagt "Nullwachstum"

Obwohl also derzeit immerhin fast 60.000 Fachanwaltstitel auf dem deutschen Anwaltsmarkt "unterwegs" sind, sieht der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Lage kritisch: Das Wachstum beim Erwerb von Fachanwaltstiteln habe sich in den letzten Jahren "merklich verlangsamt" und nähere sich einem Nullwachstum", beklagt der DAV in einer am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme.  

In dieser, vorbereitet durch den Fachausschuss Berufsrecht, macht der DAV nunmehr konkrete Vorschläge, wie man aus der Fachanwalts-Stagnation wieder herauskommt und das System insgesamt zukunftsfest macht. 

Adressiert sind die Vorschläge an die sogenannte Satzungsversammlung, gewissermaßen das Parlament der Rechtsanwaltschaft. Diese besteht aus den direkt gewählten Mitgliedern der regionalen Rechtsanwaltskammern, ihren Präsidentinnen und Präsidenten und den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Als unabhängiges Beschlussorgan beschließt das 117-köpfige Gremium, in dem 89 Mitglieder stimmberechtigt sind, die konkreten Regeln der FAO.

Fachanwaltsregeln von 1999 veraltet? 

Unter dem Vorbehalt, dass aktuell noch laufende Studien zur Lage der Anwaltschaft unter Leitung des Berufsrechtlers Prof. Matthias Kilian nicht komplett neue Erkenntnisse liefern, muss sich laut DAV an den Regeln zum Erwerb des Fachanwaltstitels so einiges ändern: "Die Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung stammt aus dem Jahre 1999", heißt es sogleich im ersten Satz der Stellungnahme. Hat das Regelwerk vielleicht etwas Staub angesetzt?

Generell sieht der DAV den Bedarf, die Anforderungen an die Fallzahlen, die Anwälte nach § 5 FAO beibringen müssen, um Fachanwalt zu werden, kritisch zu überprüfen. In 18 von 24 Fachanwaltschaften würden diese derzeit von einem Ausschuss der Satzungsversammlung überprüft, heißt es. Und hinsichtlich der Fachanwaltschaften Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht seien bereits im Mai Änderungen beschlossen worden. Beim Fachanwalt für Strafrecht lautet die neue Vorgabe z.B., dass im Rahmen der nachzuweisenden 60 Fälle nicht mehr alle geforderten 40 Hauptverhandlungstage "vor einem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht" verhandelt werden müssen, sondern nur noch "mindestens 30". Ob das dem DAV reicht? Man behalte sich vor, weitere Änderungsvorschläge zu den einzelnen Fachanwaltschaften abzugeben, heißt es in der Stellungnahme. 

"Gesamtschau der Kenntnisse, statt Mathematik"

Hinauslaufen könnten diese Vorschläge auch auf eine Absenkung der erforderlichen Fallzahlen, die es aktuell braucht, um den Erwerb "besonderer praktischer Erfahrungen" im jeweiligen Rechtsgebiet nachzuweisen (§ 5 Abs.1 FAO). Wer z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht werden will, muss aktuell 100 Fälle als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben, im Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind es 120 und im Verkehrsrecht sogar 160. 

Generell stört den DAV, dass auf die geforderte Anzahl der Fälle derzeit zu viel Gewicht gelegt werde. Maßgeblich müsse vielmehr eine Gesamtschau der dargelegten Kenntnisse und Erfahrungen sein, wie dies in § 2 Absatz 2 FAO eigentlich auch zum Ausdruck komme. § 2 FAO stellt klar, dass es zur Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung des Nachweises besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktische Erfahrungen bedarf. Zu bejahen sind diese, wenn sie in dem jeweiligen Fachgebiet "erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird". 

Ob das nun mit einer "quasi mathematische Anweisung zur Feststellung der Fallzahlen" gewährleistet werden könne, zieht der DAV in Zweifel. Gerügt wird in der Stellungnahme auch die Vorschrift des § 5 Abs.4 FAO. Danach kann bei der Bestimmung der Fallzahl "Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung" führen. Dieser "kombinierte Beurteilungs- und Ermessensspielraum", kritisiert der DAV, biete derzeit keine Rechtssicherheit. "In der Praxis führt die zu unbestimmte Formulierung der Vorschrift dazu, dass der jeweilige (Vor-)Prüfungsausschuss auf sich selbst gestellt entscheiden muss, ob und wie § 5 Abs. 4 FAO angewendet wird."

Vor diesem Hintergrund fordert der DAV von der Satzungsversammlung eine Präzisierung des § 5 Abs. 4 FAO durch klare Vorgaben: "Grundsätzlich ist ein Fall mit 1,0 zu gewichten. Eine höhere Gewichtung ist zulässig und bedarf keine Begründung. Eine niedrigere Gewichtung, die nicht unter 0,5 liegen darf, ist anhand der Kriterien des § 5 Abs. 4 FAO nachvollziehbar zu begründen." 

"Im Fachgespräch notfalls Defizite ausgleichen"

Ändern soll die Satzungsversammlung auf Wunsch des DAV auch den geltenden § 7 der FAO, der ein Fachgespräch mit der Rechtsanwaltskammer (RAK) vorsieht, um die besonderen theoretischen Kenntnisse oder die praktischen Erfahrungen u.U. nachzuweisen. Nach geltender Rechtsprechung sei derzeit auf Grundlage dieser Norm kein Fachgespräch zum Ausgleich von fehlenden Fällen zulässig. Der Satzungsgeber, betont der DAV in seiner Stellungnahme, sei aber frei die Norm zu ändern: "Die Änderung könnte vorsehen, dass durch das Fachgespräch durch negative Gewichtung entstandene Defizite ausgeglichen werden können. Alternativ und weitergehend könne sie auch vorsehen, durch das Fachgespräch fehlende praktische Fälle bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Mindestanzahl von Fällen auszugleichen.

"Falls es jemand ausnahmsweise nicht schafft, die notwendige Fallzahl zu erreichen – wir reden hier von einer Differenz von maximal 15 Prozent – soll die Person auf Antrag die Möglichkeit erhalten, dieses Minus durch ein Fachgespräch auszugleichen", präzisiert DAV-Hauptgeschäftsführerin Sylvia Ruge gegenüber LTO. Dieses optionale Sicherheitsnetz, so Ruge, sollte sogar der Gesetzgeber in § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung einfügen. 

DAV-Hauptgeschäftsführerin: "Es braucht ein paar Updates in der FAO" 

Ob und in welchem Umfang die Satzungsversammlung die Anregungen des DAV aufgreifen und soweit erforderlich an den Gesetzgeber herantragen wird, bleibt abzuwarten. Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 1. Dezember 2025 statt. Bis dahin dürften auch erste Ergebnisse der laufenden Anwaltsstudien vorliegen, bestätigt gegenüber LTO Berufsrechtler Kilian.  

Klar ist jedoch schon jetzt: Dem DAV ist das Anliegen ernst. Die FAO müsse zwar nicht radikal geändert werden, benötige aber ein paar Updates, fordert Ruge. Anpassungen an die geänderten Lebens- und Arbeitsrealitäten in der Anwaltschaft seien notwendig. "Wir beobachten seit Jahren auch eine veränderte Mandatsstruktur: weniger Fälle, dafür mit größerem Aufwand pro Fall. Immer weiter gehende Spezialisierung verringert zusätzlich die potenzielle Fallzahl." 

Zitiervorschlag

DAV sieht Erfordernis der Anpassung an Realitäten in der Anwaltschaft: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57740 (abgerufen am: 04.12.2025 )

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