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Konvention zum Schutz der Anwaltschaft beschlossen: "Aktive Schutzpf­licht des Staates zugunsten bedrohter Anwälte"

von Hasso Suliak

14.03.2025

Gebäude des Europarats

Nachdem das Ministerkomitee des Europarats die Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung beschlossen hat, muss sie nun von mindestens acht Staaten ratifiziert werden. Foto: picture alliance / imageBROKER | Gerald Abele

Der Europarat hat eine Konventon zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung verabschiedet. Sie soll die Anwaltschaft vor Einschüchterungen und Eingriffen sichern. Jetzt bedarf es nur noch der Ratifizierung von mindestens acht Staaten.

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Auf einer Veranstaltung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im November hatte die Leiterin des Referats Berufsrecht im Bundesministerium der Justiz (BMJ) Susanne Münch eine baldige Ratifizierung bereits angedeutet. Seit Mittwoch ist nun eine wesentliche Etappe hin zu diesem Ziel geschafft: So beschloss das Ministerkomitee des Europarats die Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung ("Convention of the Protection of Lawyers").

Inhaltlich geht es in der Übereinkunft, die hier heruntergeladen werden kann, unter anderem um Vorgaben zum Schutz anwaltlicher Berufsorganisationen, Anforderungen an das Zulassungsverfahren, Standards anwaltlicher Berufsrechte (etwa Zugang zum Mandanten, Verschwiegenheitsrecht) oder auch Maßgaben für Disziplinarverfahren gegen Anwälte. 

Völkerrechtlich verbindlich

Auch wenn in Deutschland diese Vorgaben im Wesentlichen längst existieren, kann laut BMJ-Berufsrechtlerin Münch aus der Konvention - einem verbindlichen völkerrechtlichen Vertrag - künftig eine aktive Schutzpflicht des Staates zugunsten bedrohter Anwälte hergeleitet werden. Im Fall der Fälle ließe sich der Staat also mit Verweis auf die Konvention zum Handeln zwingen.

In diesem Sinne freute sich im Nachgang an die Entscheidung des Europarats der Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Stefan von Raumer: "Die Konvention sichert anwaltliche Grundwerte erstmals rechtsverbindlich auf Ebene des Europarats ab. Das ist ein Meilenstein zum Schutz der freien und unabhängigen Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten."

Von Raumer erläuterte, dass es sich bei der Konvention um eine sogenannte offene Konvention handele: "Sie kann also auch von Staaten ratifiziert werden, die nicht Mitgliedstaaten des Europarats sind. Damit die Konvention in Kraft treten kann, bedarf es der Ratifizierung durch mindestens acht Staaten, davon sechs Staaten, die Mitglieder des Europarates sind."

DAV-Präsident: "Konvention kann Berufsgeheimnisträgerschutz in Deutschland verbessern"

Der DAV-Präsident beklagte, dass in vielen Teilen der Welt – auch in Europa – Rechtsanwältinnen und -anwälte eingeschüchtert, verfolgt oder gar inhaftiert würden, wenn sie bestimmte Mandanten vertreten. "Umso wichtiger ist es, dass die Konvention die Vertragsstaaten verpflichtet, effektive Maßnahmen zum Schutz von Anwältinnen und Anwälten vor Bedrohungen, Einschüchterungen und unzulässigen Eingriffen zu ergreifen." Die Konvention stärke Prinzipien wie die Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung und den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Auch die Unabhängigkeit der Kammern werde sichergestellt.

Im Gespräch mit LTO bekräftigte von Raumer, dass es in vielen Ländern hinsichtlich der Freiheit und Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübungnoch noch "Luft nach oben" gebe. Stark unter Druck stehe zum Beispiel die Anwaltschaft in der Türkei.

Weiter zeigte sich der neue DAV-Präsident davon überzeugt, dass auch in Deutschland die Konvention nicht ohne Wirkung bleiben werde: "Auch bei uns kann die Konvention zu Verbesserungen beim Berufsgeheimnisträgerschutz führen. Das könnte etwa im Bereich des Schutzes vor Sicherstellungen und Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen in Kanzleiräumen gelten."

Von Raumer kündigte an, dass der DAV sich nun "gemeinsam mit unseren Partnern" für eine Ratifizierung durch möglichst viele Staaten einsetzen werde. "Um diesem so wichtigen Instrument zum Erfolg zu verhelfen."

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Konvention zum Schutz der Anwaltschaft beschlossen: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56799 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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