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Elektronischer Rechtsverkehr: Ver­sand grö­ßerer Daten­mengen ab April mög­lich

23.02.2022

Ein Server-Rig

Größere Datenmengen im elektronischen Rechtsverkehr bald beim beA-Versand möglich (c) kwarkot - stock.adobe.com

Die bislang geltenden Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr werden in Kürze deutlich angehoben. Ab dem 1. April 2022 können in einer Nachricht dann bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden.

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Bislang können Anwältinnen und Anwälte, aber auch Notarinnen und Notare nur Anhänge versenden, die maximal 60 Megabyte (MB) groß sind und bis zu 100 Dateien insgesamt umfassen. Grundlage hierfür ist § 5 Abs. I Nr. 3 der der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) i.V.m. Nr. 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) von 2018. 

Wie die Bundesrechtsanwaltkammer (BRAK) am Mittwoch mitteilte, wird sich dies ab April ändern. Dann werden die Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr deutlich angehoben. In einer Nachricht, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das EGVP-System der Justiz oder eines der anderen besonderen elektronischen Postfächer verschickt wird, können dann bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden.

Kommt in Zukunft die Cloud?

Die Anhebung erfolgt durch die 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022, 2. ERVB 2022), die am 18. Februar 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Diese Beschränkungen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gelten von April an zunächst bis zum 31. Dezember 2022. Ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 werden dann die Anzahl und das Volumen noch einmal erhöht; auf maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB pro Nachricht.

Die Größenbeschränkung war zuletzt zum 1. Januar 2018 angehoben worden, von ursprünglich 30 MB auf die aktuell noch geltenden 60 MB pro Nachricht.

Wem die neuen Datenlimits dann immer noch nicht reichen, muss auf Altbewährtes zurückgreifen: "Wer glaubhaft macht, die Größen- bzw. Mengenbeschränkung nicht einhalten zu können, kann die Dokumente ersatzweise auf einer CD oder DVD einreichen (§ 3 ERVV; Nr. 3 ERVB 2018)", so die BRAK.

In Zukunft könnten Datenbeschränkungen übrigens eventuell gar keine Rolle mehr spielen: Dem Vernehmen nach wird eine Cloud-Lösung diskutiert. So könnte es dann eines Tages heißen: "The sky is the limit".

hs/LTO-Redaktion

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Elektronischer Rechtsverkehr: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47629 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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