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Satzung geändert: DAV schützt sich vor Unter­wan­de­rung durch Ext­re­misten

von Hasso Suliak

09.02.2026

DAV-Präsident Stefan von Raumer an einem Rednerpult

"Es geht vor allem darum, dass der DAV handlungsfähig bleibt", sagt sein Präsident Stefan von Raumer anlässlich der Satzungsänderung. Foto: DAV/Andreas Burghardt

Der Deutsche Anwaltverein hat Vorkehrungen getroffen, um sich vor der Übernahme radikaler Kräfte zu schützen. Mitglieder, die die grundlegenden demokratischen Werte des Vereins nicht teilen, können so künftig leichter ausgeschlossen werden.

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Abgezeichnet hatte sich der Schritt des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf dem vergangenen Anwaltstag im Juni 2025 in Berlin: Dort hatte die Hauptgeschäftsführerin des DAV, Dr. Sylvia Ruge, bereits angedeutet, dass sich die Anwaltschaft bzw. der DAV künftig resilienter aufstellen müsse, um sich vor einer möglichen Unterwanderung und Einflussnahme durch extremistische Akteure zu wappnen. 

Den Worten sind nun Taten gefolgt: Um zu gewährleisten, dass etwa extremistisch eingestellte Anwälte im DAV nicht Fuß fassen können, hat der Verband seine Vereinssatzung geändert und darin unter anderem auch den Vereinszweck neu gefasst. Danach bekennt sich der DAV künftig ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Durch die Stärkung des Anwaltsberufs wolle er für diese eintreten sowie einen Beitrag zu ihrer Festigung leisten, und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürger am Recht fördern, heißt es im neu gefassten § 3 Abs.2 der DAV-Satzung. 

Unmissverständlich wird darin auch klargestellt: "Der Verein wendet sich gegen verfassungs- und fremdenfeindliche, antidemokratische und jede Form von diskriminierenden – wie etwa antisemitischen oder rassistischen – Bestrebungen."

Mitgliedschaft von Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaat abhängig

Wie Hauptgeschäftsführerin Ruge gegenüber LTO erläuterte, werde eine Mitgliedschaft im DAV künftig an ein Bekenntnis zu eben diesen Werten und Grundsätzen des Vereins sowie deren Einhaltung geknüpft. "Das wird auch bei einem Engagement in den Gremien des DAV vorausgesetzt, also im DAV-Vorstand, in den Geschäftsführenden Ausschüssen der Arbeitsgemeinschaften und des Forums Junge Anwaltschaft."

Keine unmittelbare Auswirkung hat die Satzungsänderung erst einmal für einzelne Anwälte, denn Mitglieder des DAV sind die örtlichen Anwaltvereine. Diesen wird jedoch das geänderte DAV-Regelwerk als Mustersatzung zur Verfügung gestellt – wohl in der Hoffnung, dass es von den regionalen Ablegern übernommen wird. 

"Es geht vor allem darum, dass der DAV handlungsfähig bleibt, auch für den unwahrscheinlichen, aber nicht ausgeschlossenen Fall gröblicher Verstöße gegen die Grundsätze und Werte des DAV", begründete DAV-Präsident Stefan von Raumer den Schritt. Dies könne etwa der Fall sein, wenn sich ein örtlicher Anwaltverein in Folge einer "Übernahme" durch radikale Kräfte in einer Mitgliederversammlung gegen die grundlegenden Werte und Ziele des DAV wende, "wie etwa bei einem Journalistenverband in Berlin", so von Raumer. 

Mit dieser Äußerung spielt der DAV-Präsident auf Vorgänge an, die seinerzeit den Deutschen Journalistenverband DJV erschüttert hatten. In Berlin und Brandenburg war damals von "Rechtsputsch", "feindlicher Übernahme" und "mafiösen Strukturen" die Rede gewesen.

Passives Wahlrecht neu geregelt

Gegenstand der DAV-Satzungsänderung des Anwaltvereins ist nunmehr auch das passive Wahlrecht für die Gremien des Verbandes. Wählbar für ein Amt im 27-köpfigen Vorstand des DAV und damit passiv wahlberechtigt sind zum Beispiel künftig nur noch Personen, "die sich durch Abgabe einer Erklärung in Textform gegenüber dem/der Wahlleiter/-in zu sämtlichen der neu in § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung verankerten Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins bekennen und sie einhalten". 

Ähnliches gilt künftig auch für die Besetzung der Leitungspositionen in den Arbeitsgemeinschaften im DAV, in denen die eigentliche fachliche Arbeit des Verbandes erfolgt. Auch sie müssen zuvor ein schriftliches Bekenntnis zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten abgeben.

Entfernen sich Anwälte, die in den DAV-Gremien Spitzenämter innehaben, später dann von den Werten des Vereins, sollen sie künftig leichter ausgeschlossen bzw. abberufen werden können. Für den DAV-Vorstand etwa wird das in einem neuen § 18 Abs. 6 der Satzung geregelt. Danach kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes das betreffende Vorstandsmitglied aus seinem Amt abberufen.

Satzungsänderung seit 16. Januar 2026 in Kraft

Für DAV-Hauptgeschäftsführerin Ruge bedeutet die Satzungsänderung die Umsetzung eines Herzensprojektes, das allerdings auch auf einer gewissen Verbandstradition beruhe:

"Der DAV steht durch sein Engagement bereits für Werte, die es Personen schwer machen dürften, die sich nicht damit identifizieren können. Zu nennen wäre das Engagement für die Bürger- und Freiheitsrechte, den Rechtsstaat, die Menschenrechte oder die Einhaltung von Verfahrensgarantien auch im Bereich Migration. Nicht zuletzt auch mit seiner DAV-Stiftung 'Contra Rechtsextremismus' setzt der Verein insoweit ein klares Signal", so Ruge.

Die neue DAV-Satzung ist nach Eintragung ins Vereinsregister seit 16. Januar dieses Jahres in Kraft. Zuvor waren die Änderungen Ende November mit großer Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung des Verbandes beschlossen worden. Im DAV bündeln rund 60.000 Rechtsanwälte in über 250 örtlichen Anwaltvereinen im In- und Ausland ihre Stimmen.

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Satzung geändert: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59276 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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