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Antragsfrist für Corona-Überbrückungshilfen verlängert: Wann dürfen die Anwälte mit­ma­chen?

von Pia Lorenz

01.08.2020

Eine Anwältin bei der Arbeit (Symbolbild)

Ingo Bartussek - stock.adobe.com

Die Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfen läuft jetzt bis zum 30. September 2020. Anders als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen Anwälte die Mittel aber noch immer nicht für ihre Mandanten beantragen.

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Seit dem 8. Juli 2020 können kleine und mittlere Unternehmen die sog. Corona-Überbrückungshilfe beantragen. Mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten will der Bund Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler unterstützen, die ihren Geschäftsbetrieb in der Coronakrise komplett einstellen oder stark einschränken mussten. Bei Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen in den Monaten Juni bis August 2020 will der Staat die betrieblichen Fixkosten teilweise erstatten: für Unternehmen bis fünf Mitarbeiter maximal 3.000 Euro, Betriebe bis zehn Mitarbeiter können bis zu 5.000 Euro monatlich erhalten, jeweils für längstens drei Monate.

Seit dem 8. Juli sind aber auch Deutschlands Anwälte sauer. Beantragen können die Überbrückungsgelder, anders als zuvor die Corona-Soforthilfen, nämlich nicht die Unternehmen selbst. Vielmehr müssen sie jemanden aufsuchen, der die behaupteten Umsatzeinbrüche sowie die fixen Kosten prüft und dann über eine Plattform den entsprechenden Antrag stellt. Dieser Jemand, das sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Es sind nicht: Anwälte. Keine Fachanwälte für Steuerrecht, keine Wirtschaftsrechtler oder sonstwie besonders für Buchhaltung und Finanzen qualifizierte Advokaten. Einfach gar keine Anwälte.

Die Interessenvertretungen der Anwaltschaft reagierten schon vorab. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) wandten sich an das federführende Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)  und baten um Abhilfe. Dort zeigte man sich, auch angesichts der großen Nachfrage, schnell kooperativ, auch die Anwälte sollen für ihre Mandanten Überbrückungshilfen beantragen können. Doch die Umsetzung gestaltet sich offenbar langwierig, noch immer geht nichts vorwärts. Die gute Nachricht für die Anwälte und ihre Mandanten: Die Frist für die Beantragung der Hilfen wurde von Ende August nun auf den 30. September verlängert. Das bestätigte ein Sprecher des BMWi LTO am Freitag.

Anwälte kritisieren Ausschluss aus dem Antragsprozess scharf

BRAK und DAV zeigten sich gegenüber LTO erleichtert darüber, dass die Frist für die Antragstellung verlängert wurde. Tatsächlich dürfte damit die größte Sorge der Anwälte gelindert werden. Sie fürchten, dass sie ihre Zusage gegenüber Mandanten, die Überbrückungshilfe für sie zu besorgen, sobald sie Zugriff auf die Antragsplattform haben, nicht einhalten können, je mehr Zeit ins Land geht. Aber auch wenn die Frist jetzt verlängert wird: "Das Fördervolumen ist schließlich begrenzt", heißt es in einem Schreiben der Hauptgeschäftsführerin des DAV, Dr. Sylvia Ruge, an das BMWi vom 31. Juli, das LTO vorliegt. Die Anwälte fürchten, dass der Topf des Bundes für die Hilfen irgendwann leer sein könnte und ihre Mandanten leer ausgehen.

In den regionalen Anwaltskammern, aber auch bei BRAK und DAV gibt es zu dem Thema nach LTO-Informationen zahlreiche Anfragen aus der Anwaltschaft. Die Advokaten sind empört darüber, dass sie nicht von Anfang auf der Liste der Berufe standen, die für ihre Mandanten die Hilfen beantragen dürfen. Sie beklagen, dass sie nun für eine derart einfache Tätigkeit langjährige Mandanten zur Konkurrenz schicken müssten. Einen sachlichen Grund dafür, die Anwaltschaft auszuschließen, gebe es nicht, betonte eine Sprecherin der BRAK auf Anfrage von LTO.

Die BRAK kritisierte auch eine nachhaltige Störung von Mandatsbeziehungen durch den Ausschluss der Anwälte vom Antragsprozess. So müssten Mandanten sich mitten in einer Notlage einen neuen Berater für das Verfahren suchen. Die Dachorganisation der Anwaltschaft hatte sich seit Ende Juni mehrfach gegenüber dem BMWi, dem Finanzministerium und dem Justizministerium für die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess eingesetzt.

BMWi: Anwälte sollen "demnächst" Anträge stellen dürfen

Ein Sprecher des BMWi bestätigte gegenüber LTO, man arbeite mit Hochdruck daran, dass auch die Anwälte die Anträge für Unternehmen stellen können. So könnten, so der Sprecher, angesichts eines hohen Bedarfs auch mehr Anträge gestellt werden, zumal viele Start-ups und Solo-Selbständige noch gar keinen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hätten. Realisiert werden solle die Umsetzung "demnächst", sagte der Sprecher. Auf einen genauen Termin wollte er sich nicht festlegen.

Der DAV zeigte dafür wenig Verständnis: "Dass es jetzt Wochen dauert, bis eine technische Lösung gefunden wird, ist äußerst problematisch", sagte der Leiter Politische Kommunikation, Swen Walentowski, gegenüber LTO. 

Dass sich Ende Juli, also mehr als drei Wochen nach Öffnung des Antragsportals, noch nichts geändert hat, ist nach Angaben des MBWi technisch bedingt..Die Anwälte sollen, ähnlich wie auch die Steuerberater, als Anwälte verifizierbar sein, um Betrug mit den Überbrückungshilfen auszuschließen. Wie die BRAK auf Anfrage von LTO bestätigte, soll die Anmeldung an der Plattform des Bundes deshalb mithilfe von Daten erfolgen, die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthalten sind. Wann es los geht, konnte auch die BRAK als Betreiberin des Verzeichnisses aber noch nicht genau sagen. Die Sprecherin verwies auf das BMWi: Dort arbeite man derzeit an der Fertigstellung der technischen Lösung, einen verbindlichen Starttermin könne auch die BRAK deshalb momentan noch nicht nennen. Es bleibt also bis auf Weiteres bei "demnächst". 

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Antragsfrist für Corona-Überbrückungshilfen verlängert: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42379 (abgerufen am: 13.04.2026 )

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