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Falsche Angaben zu G20-Ausschreitungen: 600 Euro Miss­brauchs­ge­bühr für Anwältin

12.10.2017

Mann hält Stein in der Hand (Symbolbild)

© Alex Tihonov - stock.adobe.com

Eine Anwältin erklärte gegenüber dem BVerfG, dass ihr Mandant mit Böllern und nicht mit Steinen geworfen habe. In dem Beweisvideo war das Gegenteil zu sehen. Das Gericht verhängte eine Missbrauchsgebühr.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nachträglich eine Missbrauchsgebühr verhängt. Die Anwältin des Beschwerdeführers muss 600 Euro zahlen, weil sie falsche Angaben zu einem Video im Kontext der Ausschreitungen zum G20-Gipfel gemacht hatte. Das gab das Gericht am Donnerstag bekannt (Beschl. v. 27.09.2017, 2 BvR 1691/17).

Es geht um einen vom Amtsgericht (AG) angeordneten Haftbefehl gegen einen Verdächtigen nach den Ausschreitungen am Rande des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs im Juli in der Hansestadt. Gegen den Haftbefehl und die im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung hat der Betroffene Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Den Gang nach Karlsruhe hat die Anwältin im Wesentlichen damit begründet, dass - entgegen den Feststellungen des Gerichts - auf dem Videomaterial der Polizei keine Steinwürfe aus einer Menschenmenge zu sehen seien. Bei den Wurfgegenständen handele es sich lediglich um Feuerwerkskörper. Die Verfassungsbeschwerde wurde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen.

Später sei den Karlsruher Richtern das Video bekannt geworden, auf welches sich die Anwältin bezog. Dort sei deutlich zu erkennen, dass aus der Menschenmenge auch mehrere Steine in Richtung der Polizisten geworfen wurden, teilte das BVerfG mit.

BVerfG: Anwältin solle zur sorgfältigen Prüfung angehalten werden

Der Vortrag der Bevollmächtigten erweise sich in einem wesentlichen Aspekt als unrichtig. Deshalb sei die Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro angemessen und erforderlich, "um die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit ihres Beschwerdevortrags anzuhalten", heißt es in der Begründung.

Die Missbrauchsgebühr, die das BVerfG gemäß § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) erheben darf, ist eine "Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des BVerfG", so die Karlsruher Richter in ständiger Rechtsprechung. Das BVerfG müss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann, so die Richter.

In der Vergangenheit hat das BVerfG unter anderem einem Anwalt eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil er beleidigend und unsachlich vorgetragen habe. Erst im September wurde ein weiterer Anwalt zur Kasse gebeten, weil er einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte, obwohl sein Mandat untergetaucht war.

mgö/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

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Falsche Angaben zu G20-Ausschreitungen: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24985 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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