Die Bundesregierung will die Aufsicht über das Rechtsdienstleistungsgesetz zentralisieren. Dafür hat der Bundestag nun grünes Licht gegeben. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt das Vorhaben.
Der Bundestag hat eine Zentralisierung der Rechtsdienstleistungsaufsicht beschlossen. Das Bundesamt für Justiz soll nunmehr ab dem 01.01.2025 die Aufsicht für die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen zentralisiert übernehmen. Auch die geldwäscherechtliche Aufsicht soll die in Bonn angesiedelte Behörde künftig übernehmen.
Die Initiative für die Neujustierung ging von der Bundesregierung aus, um einer Zersplitterung durch die bisherige Zuständigkeit bei den Landesjustizverwaltungen entgegen zu wirken. Die derzeitige Regelung führt nach Ansicht der Bundesregierung zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis.
Der Entwurf sieht weiterhin vor, nunmehr alle Formen unbefugter Rechtdienstleistungen, sofern sie selbständig und geschäftsmäßig betrieben werden, (wieder) als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld zu bewehren. Damit soll mit einem ausgewogenen Sanktionensystem die wirksame Bekämpfung von unbefugten Rechtsdienstleistungen gefördert werden.
DAV begrüßt berufsrechtliche Korrekturen
Gegenüber LTO begrüßte der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Entscheidung des Bundestages: "Die Änderungen im Bereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes holen einiges nach, was im Gesetzgebungsverfahren zum Legal-Tech-Inkasso offengeblieben ist", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Gasteyer, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Berufsrecht.
Der DAV zeigte sich zudem erfreut darüber, dass die von ihm vorgeschlagenen Änderungen bei Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung (§ 59n Abs. 2, Abs. 4 BRAO) vom Gesetzgeber "vorbehaltslos" aufgegriffen worden seien. Künftig wird für die Berechnung von Mindestversicherungssumme sowie Jahreshöchstleistung nur noch auf die anwaltlichen Gesellschafter und Geschäftsführer abgestellt, die in Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind.
Auch die Entscheidung zur geldwäscherechtlichen Aufsicht stößt beim DAV auf Zustimmung: "Die Zuweisung der Aufsichtsbefugnis an das Bundesamt vermeidet es, das bisherige allgemeine Verständnis in der politischen Diskussion auf die Probe zu stellen, nach dem Fachaufsicht durch die Exekutive die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gefährdet“, so Gasteyer. „Das aber ist eine Grundlage der Selbstverwaltung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der verwandten verkammerten Berufe." Dieses Problem werde nun durch den konsequenten Gleichlauf von berufsrechtlicher und geldwäscherechtlicher Aufsicht vermieden.
jb/LTO-Redaktion
Bundestag: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51036 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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