Die Singularzulassung beim BGH wird es auch zukünftig geben: Auf der Hauptversammlung der BRAK konnte sich keiner der beiden Reformvorschläge durchsetzen. Stattdessen wollen die Präsidenten der RAK das Wahlverfahren modifizieren.
Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern (RAK) haben sich mehrheitlich für die Erhaltung der BGH-Anwaltschaft ausgesprochen. Auf ihrer Hauptversammlung am Freitag lehnten sie zwei entsprechende Reformvorschläge ab, stimmten aber für ein modifiziertes Wahlverfahren.
Es war das beherrschende Thema auf der halbjährlichen Hauptversammlung der Präsidenten der RAK, die dieses Mal im Bayerischen Unterfranken standfand: die BGH-Anwaltschaft. Es wurden Stimmen laut, die die Singularzulassung in Zivilsachen abschaffen und damit den Weg zum BGH für alle Rechtsanwälte frei machen wollten. Durchsetzen konnte sich bei den 27 anwesenden Präsidenten allerdings keiner der beiden Reformvorschläge. Mit 17 Gegenstimmen votierten sie gegen den Antrag, die Singularzulassung ersatzlos streichen. Die gleiche Mehrheit sprach sich auch dagegen aus, stattdessen ein fachanwaltliches Zulassungsmodell einzuführen.
Wessels: Singularzulassung beim BGH hat sich generell bewährt
Einig war man sich, dass die BGH-Anwaltschaft bestehen bleibt – aber mit einem reformierten Zulassungsverfahren. Danach soll künftig nicht mehr das Bundesjustizministerium, sondern die BRAK für das Auswahlverfahren zuständig sein. Auch die Zusammensetzung des Wahlausschusses soll angepasst werden. Die BRAK solle beim Gesetzgeber auf eine Änderung der BRAO hinsichtlich des Zulassungs- und Auswahlverfahrens hinwirken, heißt es dazu in dem gefassten Beschluss.
Das bisherige System der Singularzulassung beim BGH habe sich generell bewährt - und zwar zum Wohl der Rechtspflege und der Mandanten, so BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels nach der Versammlung. Gleichzeitig werde mit dem reformierten Zulassungsmodell die Selbstverwaltung der Anwaltschaft gestärkt.
Auf der Agenda standen daneben auch das anwaltliche Gesellschaftsrecht und die Anpassung der Anwaltsvergütung – die zwei zurzeit wichtigsten rechtspolitischen Vorhaben. In Sachen Anwaltsvergütung möchte die BRAK insbesondere eine regelmäßige Anpassung der Sätze erreichen. Im Zuge der Diskussion zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht sprachen sich die Präsidenten indes gegen eine Fremdbeteiligung aus. Bereits im Mai 2018 hatte die BRAK Vorschläge für eine umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts unterbreitet. Derzeit wartet man noch auf das Bundesjustizministerium, das eigentlich schon im Frühjahr 2019 ein eigenes Eckpunktpapier zu diesem Thema vorlegen wollte.
mgö/LTO-Redaktion
BRAK-Hauptversammlung: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35353 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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