BMJV legt Gesetzentwurf vor und setzt BVerfG-Urteil um: "Anwalts­no­ta­riat wird fit für die Zukunft"

von Hasso Suliak

14.02.2026

Die Bundesregierung nimmt ein Urteil des BVerfG zur Altersgrenze von Anwaltsnotaren zum Anlass, um den Beruf insgesamt attraktiver auszugestalten. Erreicht werden soll damit eine flächendeckende notarielle Versorgung im Land.

Bei der Urteilsverkündung am 30. September 2025 in Karlsruhe gingen vermutlich die Mundwinkel der Vertreter sämtlicher juristischer Fachverbände nach unten: Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte entgegen ihrer Empfehlung die starre gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare gekippt. Der in §§ 47 Nr. 2 Var. 1, 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelte zwingende Amtsverlust ab dem 70. Lebensjahr sei mit der in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit unvereinbar, entschied der Erste Senat (Urt. v. 23.09.2025, Az. 1 BvR 1796/23).

In Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfalens arbeiten derzeit knapp 4.500 Anwaltsnotare, aber die Bewerberzahlen gehen zurück. Keine Nachwuchssorgen gibt es dagegen bei den hauptberuflichen Notaren ("Nurnotare"), die im Rest der Republik tätig sind. Für sie gilt auch nach dem Urteil des BVerfG weiterhin die starre Altersgrenze.

Für die Anwaltsnotare muss der Gesetzgeber zum 1. Juli 2026 eine neue Regelung treffen. Weitere, präzisere Vorgaben erteilte das BVerfG nicht. Im Gegenteil: Es bestünden erhebliche Spielräume für eine verfassungskonforme Ausgestaltung, etwa die Einführung einer bloß regional geltenden Altersgrenze, einer erst in höherem Lebensalter eingreifenden Grenze oder einer Regelung, die das Fortbestehen des Notaramtes an die Leistungsfähigkeit der Amtsträger knüpfe, so das Gericht.

Hubig: “Anwaltsnotariat wird fit für die Zukunft”

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat einen Gesetzesvorschlag entwickelt, den es am Montag an die Länder und Verbände versenden und auf seiner Internetseite veröffentlichen wird. Der Entwurf liegt LTO vorab vor. 

Danach soll der Zugang zum Anwaltsnotariat insgesamt vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden, um dem Bewerbermangel entgegenzuwirken. Viele junge interessierte Rechtsanwälte oder Volljuristen hätten Schwierigkeiten, ihre individuelle Lebensplanung mit den bestehenden Anforderungen in Einklang zu bringen, so die Begründung. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sagte, man nehme mit dem Vorhaben auch den demografischen Wandel in den Blick. “Wir wollen zukünftig älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren ermöglichen, über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten, ohne die Planungssicherheit für jüngere Bewerberinnen und -bewerber zu gefährden. Damit machen wir das Anwaltsnotariat fit für die Zukunft und sichern den bürgernahen Rechtszugang zu notariellen Dienstleistungen”, so Hubig.  

Zulassungshürden werden abgebaut

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen in der BNotO und der Notarfachprüfungsverordnung vor:

Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung soll erleichtert werden. Dafür wird die bisher erforderliche dreijährige Wartezeit nach Zulassung als Rechtsanwalt vor Ablegen der notariellen Fachprüfung aufgehoben. Künftig kann die notarielle Fachprüfung also direkt im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden. 

Weiter soll die Möglichkeit geschaffen werden, die notarielle Fachprüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn sie beim ersten Versuch oder beim Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde. "Damit soll der Druck auf die Bewerber verringert werden", heißt es im Entwurf.

Um den Einstieg in den Anwaltsnotarberuf zu beschleunigen, wird die bisher geltende Pflicht zur dreijährigen rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk (örtliche Wartezeit) auf zwei Jahre reduziert.

Erleichterungen soll es auch bei der Fortbildungspflicht nach dem Ablegen der notariellen Fachprüfung geben. Hier soll es künftig ausreichen, wenn alle Fortbildungsstunden vor Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleistet wurden. Sie müssen nicht mehr zwingend in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen sind, abgeleistet werden. 

Schließlich sollen Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit und der Pflegezeit künftig nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden. Laut Entwurf soll dies insbesondere Frauen ermutigen, den Notarberuf zu ergreifen, und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter verbessern.

Mit 76 ist endgültig Schluss

Und um nun konkret das Urteil des BVerfG umzusetzen, sieht das BMJV von einer radikalen Änderung der Rechtslage ab: Vielmehr soll die Altersgrenze von 70 Jahren sowohl für hauptberufliche Notare als auch für Anwaltsnotare grundsätzlich bestehen bleiben. Nur, wenn ein Bewerbermangel besteht, sollen Anwaltsnotare ihre Amtszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zweimal um jeweils drei Jahre verlängern können. Damit, so das BMJV, werde weiterhin für eine ausgewogene Altersstruktur im Anwaltsnotariat gesorgt, eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen aufrechterhalten und zugleich flächendeckend die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sichergestellt.

Spätestens mit Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem das 76. Lebensjahr vollendet wird, soll dann aber endgültig Schluss sein und der Anwaltsnotar aus dem notariellen Amt ausscheiden. Hintergrund dieser Altersgrenze seien verschiedene Studien. Diese zeigten übereinstimmend, dass ab einem Alter von 75 Jahren im Durchschnitt ein beschleunigter Rückgang zentraler kognitiver Funktionen eintrete. Dazu zählten insbesondere die Verarbeitungsgeschwindigkeit, das episodische Gedächtnis und die exekutiven Funktionen wie die Impulskontrolle. Gleichzeitig steige die Wahrscheinlichkeit klinisch relevanter Störungen, wie Mild Cognitive Impairment (MCI) und Demenz deutlich an, so die Begründung.

Im Gesetzentwurf heißt es: "Angesichts der besonderen Verantwortung, die Notare im Rahmen ihrer öffentlichen Amtsführung gegenüber den Bürgern tragen, ist es jedoch unerlässlich, dass die rechtssichere Gestaltung der von ihnen beurkundeten Rechtsgeschäfte gewährleistet bleibt. Fehlerhafte oder unwirksame notarielle Urkunden können gravierende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für die betroffenen Bürger nach sich ziehen, die in Einzelfällen auch erst Jahrzehnte später zutage treten."

BMJV: "Vollständige Aufhebung der Altersgrenze führt zur Planungsunsicherheit"

Geprüft hat das BMJV im Zusammenhang mit der Altersgrenze offenbar auch viele andere Vorschläge, die im Prinzip geeignet gewesen wären, das Urteil des BVerfG umzusetzen. Aber: "Denkbare Alternativen würden die Attraktivität des Anwaltsnotariats für jüngere Rechtsanwälte erheblich mindern", heißt es im Entwurf.

Nach Meinung des BMJV würde etwa eine bloße Anhebung der Altersgrenze zum Beispiel auf 75 oder 80 Jahre die regionalen Bewerberprobleme nicht lösen. "Vor allem aber würde sie dazu führen, dass unabhängig von einem Bewerbermangel jüngere Rechtsanwälte länger auf eine Anwaltsnotarstelle warten müssten. Dadurch würde das Anwaltsnotariat für jüngere Rechtsanwälte über die schon bestehenden Probleme hinaus noch unattraktiver, was es unbedingt zu vermeiden gilt."

Auch eine vollständige Aufhebung der Altersgrenze zugunsten einer individuellen (gesundheitlichen) Leistungsfähigkeitsprüfung kommt für das BMJV nicht in Betracht. Sie wäre zu ressourcenintensiv und könnte zu rechtlichen Unsicherheiten führen, heißt es in der Entwurfsbegründung. Außerdem würde dann die Attraktivität des Anwaltsnotariats für jüngere Generationen vermindert, da für diese keine Planungssicherheit mehr bestünde, wann eine Stelle frei wird. "Planungssicherheit hat jedoch aufgrund der hohen persönlichen und finanziellen Investitionen, die mit dem Zugang zum Anwaltsnotarberuf verbunden sind, für die Bewerber einen hohen Stellenwert. Ginge diese verloren, würde dies den teilweise bestehenden Bewerbermangel weiter verschärfen." 

Dieser Aspekt, so das BMJV, spreche auch gegen die Einführung regionaler Altersgrenzen. Sie würden dazu führen, dass in Regionen, die ohnehin an einem Bewerbermangel leiden, das Anwaltsnotariat noch unattraktiver würde. 

Verbände bekommen nun die Gelegenheit, von Montag an bis zum 6. März 2026 ihre Einschätzung zu den Plänen abzugeben Ihre Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Zitiervorschlag

BMJV legt Gesetzentwurf vor und setzt BVerfG-Urteil um: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59314 (abgerufen am: 14.03.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen