Gesetzentwurf des BMJV zum anwaltlichen Berufsrecht: Rechts­be­helfe gegen RAK-Ent­schei­dungen werden ver­ein­heit­licht

von Martin W. Huff

30.09.2025

Das BMJV plant im anwaltlichen Berufsrecht diverse Änderungen. Martin W. Huff analysiert die wesentlichen Vorschläge des Ministeriums und benennt Versäumnisse, die der Gesetzgeber im Verfahren noch schließen sollte.  

Nach den letzten großen Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum 01.08.2022, insbesondere der Schaffung der interdisziplinären Berufsausübungsgesellschaften, macht sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) an weitere Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts. In dem vergangenen Montag veröffentlichten "Entwurf eines Gesetzes nur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" finden sich eine Reihe von sehr unterschiedlichen Änderungen, die inhaltlich nicht miteinander zusammenhängen.

Nachfolgend die wesentlichen Änderungen und ihre Auswirkungen im Überblick:

Neustrukturierung berufsrechtlicher Kernvorschriften

Bisher sind die berufsrechtlichen Kernvorschriften für Anwälte (Sachlichkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) in verschiedenen Absätzen des § 43a BRAO zusammengefasst und dadurch durch verschiedene Änderungen in der Vergangenheit sehr unübersichtlich geworden. Da vor dem § 43a BRAO noch Ziffern "frei" sind, will das BMJV diese Pflichten nunmehr in den §§ 38 bis 43 neu ordnen und einzeln aufführen.

Aber dabei belässt es das Ministerium nicht. So soll bei der Vertretung widerstreitender Interessen für Berufsausübungsgesellschaften gegenüber Unternehmern nach § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Erleichterung für die erlaubte Vertretung widerstreitender Interessen geschaffen werden. Ist der Unternehmer entsprechend belehrt worden, dann muss er künftig innerhalb von zwei Wochen der Vertretung widersprechen, damit ein Tätigkeitsverbot greift.

Schon bisher war es unter Berufsrechtlern äußerst umstritten, warum innerhalb einer Kanzlei widerstreitende Interessen vertreten werden dürfen, auch wenn der Mandant zustimmt und eine sogenannte Chinese Wall besteht. Bezweifelt wird, ob in derartigen Fällen tatsächlich immer die Verschwiegenheit gewahrt ist.  Insofern sind auch gegenüber der geplante Neuregelung Zweifel angebracht: Die Glaubwürdigkeit gegenüber den Mandanten ist hier in Gefahr und ob überhaupt eine praktische Notwendigkeit für eine solche Regelung besteht, ist fraglich.

Regelung der Rechtswege für Aufsichtsmaßnahmen

Bisher sind die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer unterschiedlich gestaltet und auch zum Teil bisher gesetzlich nicht geregelt. So hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Beispiel den Kammern gestattet, "belehrende Hinweise" gegenüber ihren Mitgliedern auszusprechen. Diese Hinweise sind bisher in der BRAO nicht vorgesehen. Daher wurden sie als Verwaltungsakte der Kammern, wie z.B. Zulassungsentscheidungen, angesehen. Der Weg ging hier direkt zum Anwaltsgerichtshof und dann zum Anwaltssenat des BGH. Damit waren rasche klarstellende Entscheidungen möglich. Die Alternative war bisher ein Rügeverfahren nach § 74 BRAO: Gegen die Rüge war dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich, gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts war kein Rechtsmittel möglich. Dies wurde oftmals als wenig hilfreich, gerade bei Grundsatzfragen, angesehen.

Künftig soll der "belehrende Hinweis" als "rechtlicher Hinweis" in § 73 BRAO verankert und damit ein ausdrückliches Aufsichtsmittel der Rechtsanwaltskammern werden, was grundsätzlich zu begrüßen ist.  Der Rechtsweg soll vereinheitlich werden. Die berufsrechtlichen Maßnahmen der Kammern sollen alle als Verwaltungsakt angesehen und durch die Anwaltsgerichte in der ersten Instanz nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung überprüft werden. Daher werden die Anwaltsgerichte nunmehr als Verwaltungsgerichte angesehen. Allerdings soll gegen die Entscheidung die Berufung ausgeschlossen sein. Möglich bleibt aber die Revision zum Anwaltsgerichtshof (AGH) , wenn diese zugelassen ist oder der AGH diese zulässt. Eine abschließende einheitliche Klärung durch den BGH ist dann ausgeschlossen. Divergierende Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe bleiben daher möglich.

Sinnvoll erscheint dieser neue Rechtsweg nicht. Denn gerade bei Grundsatzfragen in Bezug auf den rechtlichen Hinweis ist sowohl dem betroffenen Kammermitglied als auch der Rechtsanwaltskammer an einer einheitlichen bundesweiten Handhabung gelegen. Sonst kann etwa bei einer überörtlichen Sozietät das Verhalten eines Anwalts am Standort A vom zuständigen AGH als erlaubt angesehen werden, am Standort B aber die Entscheidung für den dort zugelassenen Kollegen anders ausfallen. Damit ist niemandem gedient. Dieser Rechtsweg sollte im Gesetzgebungsverfahren noch einmal überprüft werden. Der bisherige Weg Klage zum AGH und Berufung zum BGH hat sich in der Praxis bewährt.

Änderungen bei der Vergütung von Abwicklern  

Eine wichtige Änderung sieht der Gesetzentwurf in § 55 BRAO vor. In den vergangenen Jahren haben die Abwicklungen der Anwaltskanzleien deutlich zugenommen, wenn die Rechtsanwälte verstorben, untergetaucht oder insolvent sind und daher die Zulassung verloren haben. Hier muss oftmals von der Rechtsanwaltskammer ein Abwickler bestellt werden, der die Kanzlei fortführt, auch in der Form der Abwicklung durch die Fortführung der Mandate. Die Kosten der Abwicklung tragen entweder die Rechtsanwälte selber, die Erben oder die Rechtsanwaltskammern im Wege der Bürgenhaftung, wenn der Abwickler seine Vergütung nicht von den Betroffenen erhält.

In der jüngeren Vergangenheit hat es hier eine heftige Diskussion um die Vergütung gegeben. Der BGH hat diese schließlich an die übliche Vergütung eines Rechtsanwalts anhand der STAR-Untersuchungen vorgenommen. Diese erfolgen regelmäßig im Auftrag der BRAK, unter anderem zur Einkommenssituation der Anwaltschaft. Geführt hat dies zum Teil zu hohen Ansprüchen der Abwickler, einhergehend mit erheblichen finanziellen Belastungen für die Kammern. Andererseits sind Rechtsanwälte, die die Abwicklungen übernehmen, sehr schwer zu finden, da es sich hier um eine anspruchsvolle Tätigkeit auch im Interesse der Rechtssuchenden handelt.

Nunmehr soll die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammern auf 10.000 Euro beschränkt werden, wenn die Kammer der Fortführung der Kanzlei nicht zugestimmt hat. Erfahrene Abwickler bezweifeln, ob diese Regelung wirklich gut handhabbar ist, wie in der Begründung des Entwurfes behauptet wird. Denn wenn ein Abwickler nicht weiß, ob und wie er vergütet wird, dann wird er sich sehr gut überlegen, ob er überhaupt eine Abwicklung übernimmt.

Ausreichend wäre es nach Ansicht von Berufsrechtlern gewesen, hier die Vergütungsgrundsätze des BGH in die BRAO zu übernehmen und den Rechtsanwaltskammern mehr Befugnisse bei der Fortführung von Kanzleien zu geben. Und die Ausführung im Gesetzentwurf, dass die Fortführung einer Kanzlei auf eigenes Risiko des Abwicklers möglich ist, spielt in der Praxis in der Regel keine Rolle.

Wettbewerbsrechtliches Vorgehen der Kammern

Erstmals soll in der BRAO (§ 73c BRAO-Entwurf) geregelt werden, wann eine Rechtsanwaltskammer nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen ihre Mitglieder vorgehen kann. Ein solches, bisher grundsätzlich mögliches Vorgehen nach dem Wettbewerbsrecht, soll künftig nur dann zulässig sein, wenn die Rechtsanwaltskammer vorher entweder dem Rechtsanwalt einen rechtlichen Hinweis nach neuem Recht erteilt hat oder eine Anhörung im berufsrechtlichen Verfahren stattgefunden hat.

Das klingt auf den ersten Blick gut, ist aber dennoch problematisch. Denn wie oben geschildert, wäre gegen einen rechtlichen Hinweis ein Rechtsmittel möglich. Ein UWG-Verfahren, dass ja in der Regel im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahren stattfindet, wäre damit erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung zum rechtlichen Hinweis möglich, also erst längere Zeit nach dem beanstandeten Verhalten.

Dieses Vorgehen scheint bei einem eindeutig wettbewerbswidrigen Verhalten eines Anwalts wenig effektiv und würde gerade auch Mandanten in der Zeit zwischen Hinweis und Rechtskraft wenig helfen. Bisher haben die Kammern den Weg des UWG nur in eindeutigen Fällen auch im Sinne des Mandantenschutzes gewählt. Ob tatsächlich hier eine Änderung nötig ist, ist eher zweifelhaft.

Bisher war es bei dem Zulassungsantrag für die Syndikuszulassung gem. § 46 Abs. 3 BRAO erforderlich, den Arbeitsvertrag im Original oder eine amtlich beglaubigte Abschrift einzureichen. In Zukunft soll auch eine einfache Abschrift ausreichen. Dies erleichtert vieles, auch im Hinblick darauf, dass immer mehr Arbeitsverträge nur noch digital signiert werden.

Wichtige berufsrechtliche Fragen nicht geregelt

Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer München hatte Ende 2022 der Anwaltssenat des BGH für ungültig erklärt und das Wahlverfahren beanstandet. Das hat das BMJV nun zum Anlass genommen, um in der BRAO entsprechende Klarstellungen vorzunehmen (§ 68a BRAO-E). Geregelt wird fortan auch, wie Nachwahlen in den Kammervorstand zu organisieren sind. Eine sinnvolle Ergänzung.

Leider werden in dem Referentenentwurf manche wichtigen berufsrechtlichen Fragen nicht angesprochen. So wäre es gut gewesen, zu überlegen, ob die Vertreterbestellung gemäß § 53 BRAO nicht schlanker formuliert werden sollte. So heißt es bisher, dass ein Vertreter zu bestellen ist, wenn man länger als eine Woche darin gehindert ist, seine Kanzlei zu führen oder mehr als zwei Wochen von der Kanzlei abwesend ist, was auch immer unter der Kanzlei in der heutigen Zeit zu verstehen ist. Eine Vertreterbestellung dann, wenn man länger als eine Woche nicht als Rechtsanwalt arbeiten kann, von wo auch immer, wäre völlig ausreichend.

Und nach den Urteilen des BGH vom 11.11.2024 (AnwZ [Brfg] 22/23 und AnwZ [Brfg] 36/23), wonach für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt immer ein Arbeitsvertrag erforderlich ist und ein Dienstvertrag nicht ausreicht, würde man sich wünschen, dass der Gesetzgeber klarstellt, dass der Nachweis eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausreichend ist.  

Zitiervorschlag

Gesetzentwurf des BMJV zum anwaltlichen Berufsrecht: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58271 (abgerufen am: 15.04.2026 )

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