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59022

BGH zum elektronischen Rechtsverkehr: Patent­an­wälte müssen Schrift­sätze nicht elek­tro­nisch ein­rei­chen

09.01.2026

Foto einer Faxmaschine mit danebenliegendem Telefonhörer in einem Büro

In dem Fall, den der BGH entscheiden musste, hatte der Patentanwalt seine Berufungsbegründung per Fax eingereicht. Foto: Adobe Stock / fotofabrika

In einer Berufungsentscheidung ging es eigentlich patentrechtlich um eine WC-Schüssel mit verbesserter Spülfunktion. Ganz nebenbei stellt der BGH aber klar: Patentanwälte müssen zwar einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einrichten, aber Schriftsätze nicht darüber versenden.

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Seit dem 01. Januar 2022 sind Rechtsanwälte gemäß § 130d Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, Schriftsätze ausschließlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen. Andere Übermittlungswege, per Fax, E-Mail oder Post, sind damit grundsätzlich unwirksam geworden.

Diese Pflicht gilt auch im Berufungsverfahren in Patentsachen (§ 112 Abs. 2 Patentgesetz (PatG)). Allerdings werden Erfinder und Unternehmen dort meist nicht von Rechtsanwälten, sondern von Patentanwälten vertreten. Das sind in der Regel Personen mit einem abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder technischen Studium, die eine juristische Zusatzausbildung abgelegt haben. Nach § 4 Patentsanwaltsordnung (PAO) dürfen sie Parteien im Bereich geistiges Eigentum und gewerblicher Rechtsschutz vertreten.

Patentanwälte nutzen auch nicht das beA, sondern verwenden meist das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), um Schriftsätze elektronisch einzureichen. 

Elektronisches Postfach muss sein, aber die Nutzung bleibt freiwillig

§ 130d ZPO nennt aber nur Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Patentanwälte erwähnt die Vorschrift ausdrücklich nicht. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun, dass Patentanwälte deshalb nicht verpflichtet sind, ihre Schriftsätze elektronisch einzureichen (Urt. v. 02.12.2025, Az. X ZR 144/23). Zwar seien auch Patentanwälte gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, sich ein sicheres elektronisches Postfach – wie das eBO – zuzulegen (§ 130a Abs. 4 ZPO). Eine Pflicht, dieses Postfach für die Einreichung von Schriftsätzen zu nutzen, habe der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

Patentanwälte können also selbst entscheiden, ob sie Schriftsätze elektronisch oder auf dem klassischen Weg übermitteln.

Totgesagte leben länger: Patentanwalt nutzte Faxgerät

In dem Streitfall, den der BGH nun gelöst hat, ging es um ein Patent für eine WC-Schüssel mit verbesserter Spülfunktion. In dem Verfahren wählte der Patentanwalt einer Klägerin das Faxgerät, um seine Berufungsbegründung einzureichen. 

Dadurch tat sich ein altbekanntes Problem auf: Das Gericht muss sich in solchen Fällen davon überzeugen, dass der Faxübermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz zugrunde liegt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Das per Post nachgereichte Original trug allerdings einen anderen Versandvermerk. 

Für den BGH war das aber unschädlich. Entscheidend sei, dass die Unterschrift auf beiden Fassungen identisch sei. Nachträgliche Änderungen an dem für das Fax verwendeten Original führten nicht dazu, dass eine formwirksame Einreichung ihre Wirksamkeit verliere.

Korrektur am 12.01.2026: Es geht in der Entscheidung nicht speziell um das beA, sondern um elektronische Zustellung über einen sicheren Übermittlungsweg im Allgemeinen.

ep/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BGH zum elektronischen Rechtsverkehr: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59022 (abgerufen am: 13.03.2026 )

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