Rechtsanwälte müssen bei der Übermittlung von Schriftsätzen über das beA überprüfen, ob auch jeder einzelner Anhang erfolgreich übersendet worden ist. Kontrollieren sie das nicht, haben sie Fristversäumnisse selbst zu verschulden.
Bei der Übermittlung über das Besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) reicht es nicht aus, wenn Rechtsanwälte nur überprüfen, ob ihre Übermittlung von Schriftsätzen den Status "erfolgreich" zeigt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss, der am 13. Oktober veröffentlicht wurde. Sie müssen sicherstellen, dass jede einzelne Anlage tatsächlich übermittelt worden ist. Andernfalls haben sie eventuelle Fristversäumnisse selbst zu verantworten (BGH Beschl. v. 20.09.2022, Az. XI ZB 14/22).
In einem Rechtsstreit um eine zwangversteigerte Immobilie hatte ein Anwalt einer Partei Berufung einlegen wollen. Das Gericht hatte hierzu über das beA zwar eine Nachricht bekommen, es fehlte aber der pdf-Anhang mit Berufungsbegründung. Die Partei behauptete dennoch, die Berufungsbegründung sei mit der Nachricht noch fristgerecht eingegangen: Anhand der Angaben am Ende des Prüfprotokolls unter der Überschrift "Zusammenfassung Prüfprotokoll" habe der Anwalt überprüft, dass die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung trotzdem wegen nicht rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen.
Auch der BGH hat das nicht anders gesehen. Die Berufung sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Für eine Eingangsbestätigung ( § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) sei erforderlich, dass gerade der Eingang des elektronischen Dokuments, das übermittelt werden soll - hier die Berufungsbegründung - bestätigt werde. Die Bestätigung über die Versendung irgendeiner Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes genüge nicht, erklärte der BGH in seinem Beschluss. Rechtsanwälte müssen genau überprüfen, ob jeder einzelne Anhang erfolgreich übermittelt worden sei. Das habe der Anwalt im Falle der Berufung nicht getan, weshalb er das Fristversäumnis selbstverschuldet habe.
cp/LTO-Redaktion
BGH bestätigt Fristversäumnis beim beA: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49896 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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