Ist das elektronische Anwaltspostfach defekt, kann ein fristwahrender Schriftsatz auch per Fax eingereicht werden. Doch wie ist die elektronische Störung glaubhaft zu machen? Hierzu entschied nun der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Montag veröffentlichten Beschluss erneut Nachsicht mit einem Anwalt gezeigt, der zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist wegen einer technischen Störung nicht auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zurückgreifen konnte.
Deshalb schickte er seinen fristwahrenden Berufungsschriftsatz per Fax an das Gericht. Grundlage hierfür ist § 130d Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser ermöglicht die Ersatzeinreichung auf einem anderen als dem elektronischen Weg bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit. Allerdings muss die Störung nach Satz 3 der Vorschrift gegenüber dem Gericht auch glaubhaft gemacht werden.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um den letzten Tag einer Berufungsbegründungsfrist, den 24. November 2022. An diesem Tag lag unstrittig eine über mehrere Stunden andauernde beA-Störung vor, über die die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auch auf ihrer Website informierte. Dort hieß es, dass seit ca. 14:06 Uhr die beA-Webanwendung nicht zur Verfügung stehe und mit Hochdruck an der Störungsbeseitigung gearbeitet werde. Der Anwalt reichte daher seinen umfangreichen Schriftsatz per Fax ein dokumentierte die beA-Störung außerdem per Screenshot.
OLG Braunschweig besteht auf anwaltlicher Versicherung
Beim Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig biss er mit diesem Vorgehen jedoch auf Granit. Das OLG verwarf die vom Anwalt eingelegte Berufung als unzulässig. Begründung: Der auf Klägerseite agierende Anwalt habe die Frist gerissen. Ein Screenshot reiche nicht, um die beA-Störung im Sinnes des § 130 Satz 3 ZPO glaubhaft zu machen. Erforderlich sei vielmehr eine formgerechte anwaltliche Versicherung des Scheiterns der Übermittlung. Zwar hatte der Anwalt auch die später noch nachgereicht, nach Ansicht des OLG jedoch viel zu spät.
Gegen die Entscheidung des OLG legte der Kläger bzw. sein Anwalt daraufhin Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) beim BGH ein und bekam nun vor Deutschlands höchstem Zivilgericht Recht. Das OLG habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von § 130d ZPO "überspannt", in dem es den vorgelegten Screenshot nicht berücksichtigt habe, so der BGH (Beschl.v.10.10.2023, Az. XI ZB 1/23).
BGH: Screenshot ist Augenscheinsobjekt im Sinne der ZPO
Bei dem Screenshot handele es sich um ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs.1 ZPO. Er sei geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Im Übrigen, so der BGH, stimme sein Inhalt auch mit den Angaben der BRAK überein. Die technische Störung ("vom 24. November 2022, 14:06 Uhr, bis zum 25. November 2022, 3:33 Uhr"), wodurch die beA-Webanwendung nicht zur Verfügung stand und eine Adressierung von beA-Postfächern bzw. eine Anmeldung am beA nicht möglich war, sei sowohl auf der auf der Internetseite der Kammer in der beA-Störungsdokumentation als auch im Archiv der Störungsseite des Serviceportals des beA-Anwendersupports dokumentiert gewesen.
Der Beschluss des XI. Zivilkammer reiht sich in eine Reihe von Entscheidungen des BGH ein, in der sich der BGH mit dem beA befassten musste. Zuletzt drückte das Gericht für den Fall, dass das beA streikt bereits ein Auge zu. So entschied der BGH vor wenigen Wochen, dass die Glaubhaftmachung einer technischen Störung auch dann noch rechtzeitig sei, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Zwischenurt. v. 25.07.2023, Az. X ZR 51/23). Strenger zeigte sich der BGH etwa zu den Fragen der Prüfung der beA-Eingangsmitteilung und der Kontrolle des Inhalts von Dateinamen.
In dem jetzt von Karlsruhe entschiedenen Fall bekommt das OLG Braunschweig das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück auf den Tisch. Dann geht es nicht mehr um Zulässigkeitsfragen im Zusammenhang mit einem defekten beA, sondern um die Begründetheit in der Sache.
BGH zur Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53147 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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