Frist versäumt, weil der elektronische Kalender Änderungen nicht anzeigt? Darin liegt ein Organisationsverschulden des Anwalts, so der BGH. Der Anwalt hätte in diesem Fall Software nutzen müssen, in der geänderte Fristen sichtbar bleiben.
Fristenkalender sind so zu führen, dass auch gestrichene oder geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben. Das gilt auch für elektronische Kalender, hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Beschl. v. 04.03.2026, Az. XII ZB 338/24). Nur so gebe es eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit für die Situation, dass Fehler passieren.
In dem Fall hatte eine Kanzleimitarbeiterin zunächst Rechtsmittel- und Begründungsfrist samt Vorfrist richtig in den elektronischen Fristenkalender eingetragen und auch – wie nach der Kanzleiorganisation vorgesehen – einen Ausdruck des Deckblatts in die Handakte gelegt. Als sie später nur das Aktenzeichen nachtragen wollte, überschrieb sie jedoch alle Einträge und das Eintragungsdatum wurde der neue Fristbeginn. Die Software zeigte die Änderungen auch nicht an. Das hatte zur Folge, dass der Anwalt die Fristen um eine Woche versäumte.
Der Anwalt beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Zivilprozessordnung), die ihm der BGH nun aber verwehrte.
Menschliches Erinnerungsvermögen als Kontrollinstrument
Zur Begründung führte der BGH an: Ein solches Fristenwesen wie in der Kanzlei des Anwalts entspreche nicht den Anforderungen, die an eine Kanzleiorganisation zu stellen seien, so der zwölfte Zivilsenat des BGH. Gestrichene, gelöschte und verschobene Fristen müssten im Fristenkalender zu sehen sein, egal ob im analogen oder im elektronischen. Nur das biete eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit, die es auch brauche, denn selbst bei einer sachgerechten Kanzleiorganisation könnten immer mal wieder Fehler passieren.
Diese Fehler könnten nur auffallen, wenn vorherige Eintragungen noch sichtbar sind, und nur dann könne der Anwalt die Änderungen überprüfen. Ansonsten werde "ohne erkennbare Notwendigkeit das menschliche Erinnerungsvermögen als häufig sehr wirksames Kontrollinstrument" ausgeschaltet, so der Senat. Schon die Auswahl der Kanzleisoftware sei dem Anwalt damit als Organisationsverschulden zuzurechnen, entschied der BGH.
Es ging aber noch weiter: Hinzu kam in diesem Fall, dass der Anwalt seine Kanzleikraft nicht angewiesen hatte, gestrichene und geänderte Fristen in der Handakte zu belassen oder einen Kontrollausdruck über die Friständerung zur Akte zu nehmen.
Wiedereinsetzung gibt es in diesem Fall für den Anwalt damit nicht.
tap/LTO-Redaktion
BGH zu Kanzleisoftware: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59712 (abgerufen am: 08.05.2026 )
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