Der BGH stellt klar: Wenn ein Anwalt einen Schriftsatz mit einfacher Signatur über das beA einreicht, muss er darauf achten, dass seine Unterschrift auch lesbar ist und von den Empfängern des Dokuments eindeutig zugeordnet werden kann.
Wegen des unleserlichen Gekritzels ihres Anwalts als vermeintliche Unterschrift unter einem Berufungsschriftsatz, der über das Anwaltspostfach beA per einfacher Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eingereicht worden war, muss sich eine Mandantin mit einer Niederlage in einem Nachbarschaftsstreit abfinden.
Die von ihrem Prozessvertreter Rechtsanwalt W. fristgemäß eingereichte Berufungsschrift hatte das Landgericht (LG) Berlin formell nicht anerkannt und die Berufung als unzulässig verworfen (Beschl. v. 27.11.2023, Az. 33 S 14/23). Der Grund: Die Unterschrift des Schriftsatzes sei nicht lesbar gewesen und erfülle damit nicht die gesetzlichen Vorgaben des § 130a ZPO.
Nach der Norm müsse die einfache Signatur die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen, so das LG. Entsprechend müsse die Namensangabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden könne.
Fehle es hieran, sei das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Schließlich solle die einfache Signatur gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehme.
LG: "Mögliche Buchstaben gar nicht im Namen enthalten"
Anwalt W., so das LG Berlin, sei diesen Vorgaben nicht gerecht geworden. Seine Berufungsschrift enthalte ein eingescanntes Namenskürzel, welches ihm nicht zugeordnet werden könne. Nicht ein Buchstabe des Namens W. sei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift auch nur andeutungsweise zu entnehmen.

Das Kürzel beginne mit einem ovalen Kreis, welcher dem Buchstaben O nahekomme, und ende schwungvoll mit einem Buchstaben, welcher einem kleinen L entsprechen könne. Beide Buchstaben seien jedoch nicht im Namen W. enthalten. Die Berufungsschrift habe mithin ohne Weiteres durch einen Mitarbeiter der Kanzlei von Rechtsanwalt W. unterzeichnet sein können, mutmaßt das LG. Dem Gericht war der Anwalt auch nicht aus erster Instanz nach Aktenlage bekannt. Denn er hatte das Mandat erst mit Blick auf die Berufung übernommen.
Auch W.s späterer Einwand, er sei Einzelanwalt und habe gar keine Mitarbeiter, akzeptierte das Berufungsgericht nicht. Dieser Umstand lasse sich nicht aus der Berufungsschrift entnehmen. Und auch der Umstand, dass auf der ersten Seite des Schriftsatzes im Briefkopf sein Name und seine Adresse zu lesen waren, halfen dem Anwalt vor dem LG Berlin nicht.
BGH: "Auch bei wohlwollender Betrachtung nicht zu entziffern"
Das sah nun auch der Bundesgerichthof (BGH) so. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss vom 24. Juni 2025 (Az. VI ZB 91/23) stellte der sechste Zivilsenat klar, dass an der Rechtsauffassung des LG Berlin nichts auszuzusetzen sei, diese vielmehr auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspreche.
Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes über das beA müsse die einfache Signatur dokumentieren, "dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist". Sei diese Identität nicht feststellbar, sei das Dokument durch den Anwalt nicht wirksam eingereicht. Zu W.s Unterschrift stellte der BGH fest: “Der Schriftzug unter der Berufungsschrift lässt Buchstaben, die dem Namen des Rechtsanwalts W. zugeordnet werden könnten, auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erkennen.”
Vor dem BGH auch nicht geholfen hatte W., dass er in einem weiteren Schriftsatz dem Berufungsgericht eine bildliche Erklärung geschickt hatte, in der er seine Unterschrift erläuterte und mitteilte, welche Teilstriche des Schriftzuges welchen Buchstaben darstellen sollen:

Diese Erklärung kam laut BGH zu spät. Das LG Berlin hatte just einen Tag zuvor die Berufung als unzulässig verworfen.
BGH zur anwaltlichen Signatur: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57640 (abgerufen am: 16.04.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag