Druckversion
Mittwoch, 20.05.2026, 21:27 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/juristen/b/bgh-vizb1924-glaubhaftmachung-bea-stoerung-konkret-beschreiben
Fenster schließen
Artikel drucken
57017

BGH zur Glaubhaftmachung: Anwälte müssen beA-Aus­fall kon­kret besch­reiben

16.04.2025

Anwalt frustriert über beA-Störung (Symbolbild)

Technische Störungen des beA strapazieren regelmäßig die Nerven der Anwälte. Foto: Yuliia/Adobe.stock.com

Wenn das beA streikt, dürfen Anwälte Schriftsätze auch per Post oder Fax verschicken. Die technische Fehlfunktion müssen sie aber konkret darlegen, so der BGH. Ein einfacher Hinweis auf eine "dauerhafte Störung" genüge nämlich nicht.

Anzeige

Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) treiben Anwält:innen regelmäßig in die Verzweiflung und waren daher auch schon des Öfteren Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Nun hat der BGH eine weitere Entscheidung zum richtigen Umgang mit dem Anwaltspostfach getroffen und klargestellt: Der bloße Hinweis, dass das beA gestört sei, genüge nicht, um eine Fehlfunktion nachzuweisen. Es brauche wenigstens Schilderungen, die darlegen, dass die elektronische Übermittlung von Dokumenten technisch nicht möglich war und nicht etwa auf Bedienungsfehlern des Anwalts beruhte (Beschl. v. 25.02.2025, Az. VI ZB 19/24).

Anwält:innen sind grundsätzlich verpflichtet, Schriftsätze per beA einzureichen. Das schreibt § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Streikt das elektronische Postfach, dürfen Schriftsätze im Notfall aber auch auf anderem Übermittlungsweg versendet werden, um Fristen zu wahren, zum Beispiel per Post oder Fax. In einer anderen Entscheidung hat der BGH bereits entschieden, dass Anwält:innen ihre Unterlagen in solchen Fällen sofort auf alternativen Wegen abschicken dürfen, ohne abwarten zu müssen, bis das beA wieder funktioniert.

Bloße Bezeichnung der Störung nicht ausreichend

Allerdings muss die technische Störung in jedem Fall nachgewiesen werden. Während sich der BGH auch in solchen Fällen bereits nachsichtig gezeigt hat und etwa einen Screenshot der Störung zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) hat ausreichen lassen, war ihm die Begründung in diesem Fall zu dünn.

Ein Anwalt hatte für seinen Mandanten am letzten Tag der Frist eine Berufungsschrift per Fax übersandt und dies einleitend mit dem Satz "Vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung" erklärt. Das Berufungsgericht hatte die Berufung daraufhin als unzulässig verworfen. Weil der Schriftsatz nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde, sei nicht innerhalb der Frist wirksam Berufung eingelegt worden, so das Berufungsgericht. Dass wirklich eine technische Störung des beA vorgelegen hat, habe der Anwalt entgegen § 130d S. 3 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil es sich um eine allgemeine und mehrtägige Störung gehandelt habe. Denn eine genaue Schilderung und Glaubhaftmachung sei auch bei gerichtsbekannten Störungen erforderlich.

Gegen diese Entscheidung ging der Anwalt im Wege der Rechtsbeschwerde bis nach Karlsruhe, doch der BGH schloss sich der Argumentation des Berufungsgerichts nun an. Für die Glaubhaftmachung einer technischen Störung brauche es eine "aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände." Nicht ausreichend seien Darlegungen, die auch den Schluss zulassen, dass die Fehlfunktion des beA gar nicht auf technischen Gründen, sondern auf Bedienungsfehlern des oder der Anwält:in beruhte.

"Laienverständliche Darstellung" genügt

Allzu strenge Anforderungen stellt der BGH an die Berufsträger:innen aber nicht. Es genüge, wenn eine "laienverständliche Darstellung des Defektes" und der zur Behebung getroffenen Maßnahmen beschrieben werden.

In dem Fall des Anwalts erfüllte der Satz "Vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung" diese Anforderungen aber nicht. Daraus ergebe sich nämlich nicht, welche Auswirkungen oder Ursachen die "Übertragungsstörung" gehabt haben soll. 

Ob, wie vom Berufungsgericht angenommen, auch eine Störung, die dem Gericht bereits bekannt ist, glaubhaft gemacht werden muss oder ob diese als "offenkundig" im Sinne von § 291 ZPO zählt, hat der BGH offen gelassen. Denn wenigstens bedürfe es einer ausreichenden Schilderung der Störung, an der es in diesem Fall bereits fehle. 

Man muss es wohl sportlich sehen: So bleiben immerhin genügend Fragen für weitere beA-Entscheidungen aus Karlsruhe offen.

lmb/LTO-Redaktion

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zur Glaubhaftmachung: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57017 (abgerufen am: 20.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Berufs- und Standesrecht
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • beA
    • Berufungsverfahren
    • Rechtsanwälte
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Closeup shot hands using laptop computer and internet, typing on keyboard, searching information, browsing. 07.04.2026
beA

VG Düsseldorf zur Rechtsanwaltsversorgung:

Bei­trags­be­scheide dürfen per beA bekannt­ge­geben werden

Wer trotz anderer beruflicher Tätigkeit an der Anwaltszulassung festhält, muss auch gewisse berufsrechtliche Pflichten einhalten. So auch die passive beA-Nutzung.

Artikel lesen
Verfassungsrichter Miriam Meßling und Stephan Harbarth betreten den Saal 20.03.2026
Kanzlei

Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Urteil:

Braucht ein Anwalt wir­k­lich "dau­er­haft" einen Kanz­lei­raum?

Das Urteil des BGH, wonach ein Rechtsanwalt "dauerhaft"“ einen Kanzleiraum zur Verfügung haben muss, wird ein Fall für das BVerfG. Gegen die Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Martin W. Huff zu den neuen Entwicklungen.

Artikel lesen
Smartphone-Oberfläche mit den verschiedenen KI-Anbietern DeepSeek, ChatGPT, Claude und Copilot 17.03.2026
Künstliche Intelligenz

Jenseits einfacher Befehle:

Fort­ge­schrit­tenes Prompten für Juristen

Wer mehr aus großen Sprachmodellen rausholen will, muss wissen, wie man richtig promptet. Die Grundkenntnisse haben die meisten mittlerweile. Nico Kuhlmann erklärt nun ein paar weitere Tipps und Tricks für Fortgeschrittene.

Artikel lesen
Das Strafjustizzentrum in München 04.03.2026
Betrug

Wegen Vorwurfs der Beihilfe zum Betrug:

Mün­chener Straf­ver­tei­diger selbst ange­klagt

In München findet sich ein Strafverteidiger auf der Anklagebank wieder. Er soll einen Autohändler unterstützt haben, seiner 75-jährigen Nachbarin Millionenbeträge zu entlocken. Der Tatvorteil beläuft sich laut Anklage auf 400.000 Euro.

Artikel lesen
Hotelrezeption 03.03.2026
Hotel

OLG Frankfurt verneint Beherbergungsvertrag:

Kein Rechts­bin­dungs­wille bei Hotel­zim­mer­an­fragen

Der Rechtsbindungswille begleitet Juristen vom 1. Semester bis ins Berufsleben. Wann dieser bei Hotelbuchungen (nicht) vorliegt, entschied nun das Frankfurter OLG.

Artikel lesen
"Linksanwälte "in den 70er Jahren 03.03.2026
Strafverteidiger, StV

Politische Strafverteidigung in autoritären Zeiten:

Neue "Links­an­wälte" braucht das Land

Lange fristete das Thema "Linksanwälte" ein Stiefmütterchendasein. In äußerst besorgniserregenden gesellschaftspolitischen Zeiten wird es davon nun zu Recht befreit. Eine Analyse von Jörg Arnold. 

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt eintragen!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Ban­king & Fi­nan­ce

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Taylor Wessing
As­so­cia­te Ar­beits­recht (w/m/d)

Taylor Wessing, Mün­chen

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Ham­burg

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Frank­furt am Main

Logo von Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechts­an­walt (m/w/d) pri­va­tes Bau­recht/Ver­ga­be­recht

Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

Logo von Thomson Reuters
Se­nior Spe­cia­list Le­gal Edi­tor, Cor­po­ra­te Law and Practi­ce

Thomson Reuters, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von RKW Architektur + Rhode Kellermann Wawrowsky GmbH
Le­gal Coun­sel / Ju­rist (m/w/d) – Ar­chi­tek­ten-, Bau-, Ver­trags- und...

RKW Architektur + Rhode Kellermann Wawrowsky GmbH, Düs­sel­dorf

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, Wies­ba­den

Logo von TowaRA:Arbeitsrecht
An­walts­per­sön­lich­kei­ten (m/w/d) im Ar­beits­recht ge­sucht!

TowaRA:Arbeitsrecht, Köln

Logo von White & Case
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) - Re­struk­tu­rie­rung & In­sol­venz

White & Case, Dort­mund

Mehr Stellenanzeigen
ads lto paragraph
ads lto arrow
lto karriere transfermarkt logo

Den nächsten Karriereschritt feiern – mit einer Meldung im LTO Transfermarkt.

Jetzt eintragen!
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH