Wenn das beA streikt, dürfen Anwälte Schriftsätze auch per Post oder Fax verschicken. Die technische Fehlfunktion müssen sie aber konkret darlegen, so der BGH. Ein einfacher Hinweis auf eine "dauerhafte Störung" genüge nämlich nicht.
Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) treiben Anwält:innen regelmäßig in die Verzweiflung und waren daher auch schon des Öfteren Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Nun hat der BGH eine weitere Entscheidung zum richtigen Umgang mit dem Anwaltspostfach getroffen und klargestellt: Der bloße Hinweis, dass das beA gestört sei, genüge nicht, um eine Fehlfunktion nachzuweisen. Es brauche wenigstens Schilderungen, die darlegen, dass die elektronische Übermittlung von Dokumenten technisch nicht möglich war und nicht etwa auf Bedienungsfehlern des Anwalts beruhte (Beschl. v. 25.02.2025, Az. VI ZB 19/24).
Anwält:innen sind grundsätzlich verpflichtet, Schriftsätze per beA einzureichen. Das schreibt § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Streikt das elektronische Postfach, dürfen Schriftsätze im Notfall aber auch auf anderem Übermittlungsweg versendet werden, um Fristen zu wahren, zum Beispiel per Post oder Fax. In einer anderen Entscheidung hat der BGH bereits entschieden, dass Anwält:innen ihre Unterlagen in solchen Fällen sofort auf alternativen Wegen abschicken dürfen, ohne abwarten zu müssen, bis das beA wieder funktioniert.
Bloße Bezeichnung der Störung nicht ausreichend
Allerdings muss die technische Störung in jedem Fall nachgewiesen werden. Während sich der BGH auch in solchen Fällen bereits nachsichtig gezeigt hat und etwa einen Screenshot der Störung zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) hat ausreichen lassen, war ihm die Begründung in diesem Fall zu dünn.
Ein Anwalt hatte für seinen Mandanten am letzten Tag der Frist eine Berufungsschrift per Fax übersandt und dies einleitend mit dem Satz "Vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung" erklärt. Das Berufungsgericht hatte die Berufung daraufhin als unzulässig verworfen. Weil der Schriftsatz nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde, sei nicht innerhalb der Frist wirksam Berufung eingelegt worden, so das Berufungsgericht. Dass wirklich eine technische Störung des beA vorgelegen hat, habe der Anwalt entgegen § 130d S. 3 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil es sich um eine allgemeine und mehrtägige Störung gehandelt habe. Denn eine genaue Schilderung und Glaubhaftmachung sei auch bei gerichtsbekannten Störungen erforderlich.
Gegen diese Entscheidung ging der Anwalt im Wege der Rechtsbeschwerde bis nach Karlsruhe, doch der BGH schloss sich der Argumentation des Berufungsgerichts nun an. Für die Glaubhaftmachung einer technischen Störung brauche es eine "aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände." Nicht ausreichend seien Darlegungen, die auch den Schluss zulassen, dass die Fehlfunktion des beA gar nicht auf technischen Gründen, sondern auf Bedienungsfehlern des oder der Anwält:in beruhte.
"Laienverständliche Darstellung" genügt
Allzu strenge Anforderungen stellt der BGH an die Berufsträger:innen aber nicht. Es genüge, wenn eine "laienverständliche Darstellung des Defektes" und der zur Behebung getroffenen Maßnahmen beschrieben werden.
In dem Fall des Anwalts erfüllte der Satz "Vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung" diese Anforderungen aber nicht. Daraus ergebe sich nämlich nicht, welche Auswirkungen oder Ursachen die "Übertragungsstörung" gehabt haben soll.
Ob, wie vom Berufungsgericht angenommen, auch eine Störung, die dem Gericht bereits bekannt ist, glaubhaft gemacht werden muss oder ob diese als "offenkundig" im Sinne von § 291 ZPO zählt, hat der BGH offen gelassen. Denn wenigstens bedürfe es einer ausreichenden Schilderung der Störung, an der es in diesem Fall bereits fehle.
Man muss es wohl sportlich sehen: So bleiben immerhin genügend Fragen für weitere beA-Entscheidungen aus Karlsruhe offen.
lmb/LTO-Redaktion
BGH zur Glaubhaftmachung: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57017 (abgerufen am: 29.04.2025 )
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