BGH zur Ersatzeinreichung bei beA-Störung: Ver­weis auf Rou­ter­aus­fall genügt nicht

von Hasso Suliak

30.12.2025

Ein Anwalt, der einen fristwahrenden Schriftsatz wegen Internetstörung nicht per beA einreicht, muss den technischen Defekt schlüssig und rechtzeitig glaubhaft machen. Der bloße Hinweis auf einen Router-Ausfall genügt nicht, so der BGH.   

Rechtsfragen rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) halten den Bundesgerichtshof (BGH) weiter auf Trab. In einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss ließ der VIII. Zivilsenat einen Rechtsanwalt abblitzen (Beschl. v. 2. 12. 2025, Az. VIII ZB 17/25). Dieser hatte sich im Namen seines Mandanten per Rechtsbeschwerde an den BGH gewandt, nachdem zuvor das Landgericht (LG) Berlin II eine von ihm eingereichte Berufungsbegründung als verfristet gewertet und damit am Ende die von ihm eingelegte Berufung als unzulässig verworfen hatte. 

Der Anwalt hatte am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist den Schriftsatz für seinen Mandanten nicht - wie es § 130d Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt - elektronisch über das beA, sondern per Fax bei Gericht eingereicht. Erst einen Tag später, aber tatsächlich nur wenige Stunden nach Ablauf der Frist, versandte er denselben Schriftsatz dann erfolgreich über sein beA. Wiederum einen Tag später beantragte er wegen der Fristüberschreitung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Erst da lieferte er die Begründung für sein Vorgehen: Er habe am Tag des Fristablaufs in seiner Kanzlei "technische Störungen (wohl Internetrouter)" gehabt, die sich vor Ablauf der Frist nicht hätten beheben lassen; ein Zugriff auf das Internet und damit auch das beA sei nicht möglich gewesen.

LG Berlin: "Verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe erforderlich"

Das LG Berlin II akzeptierte diese Entschuldigung jedoch nicht. Der Anwalt sei gemäß § 130d Satz 1 ZPO zur Übermittlung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument verpflichtet gewesen. Eine Ersatzeinreichung per Telefax sei zwar grundsätzlich aus vorübergehenden technischen Gründen gemäß § 130d Satz 2 möglich, so das LG. Eine solche vorübergehende technische Unmöglichkeit habe der Anwalt jedoch hier mit dem Verweis auf einen Internetausfall nicht hinreichend schlüssig im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht.

Erforderlich sei dafür nämlich eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände unter Einschluss näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung, um die Feststellung zu ermöglichen, ob die behauptete Unmöglichkeit auf technischen und nicht in der Person des Rechtsanwalts liegenden Gründen beruhe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten, zu denen die erforderlichen Endgeräte sowie die jeweils erforderliche Software in der jeweils aktuellsten Version gehörten. Eine solche Schilderung fehle vorliegend.

Das LG monierte, dass im Einzelnen nicht vorgetragen worden sei, welche Hard- und Softwarekonstellation der Anwalt verwende, wie sich der Fehler geäußert habe, wann er aufgetreten sei, und welche Abhilfemaßnahmen ergriffen worden seien. Warum die Störung nur wenige Stunden nach Fristablauf behoben werden konnte, sei auch nicht dargelegt worden. Hinzu komme, dass der Hinweis auf die Internetstörung erst zwei Tage nach Fristablauf ohnehin zu spät gekommen sei. Die schlüssige Glaubhaftmachung einer technischen Störung müsse im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung erfolgen, so das LG.

Verhinderten "Updates" die Nutzung de beA?

Erst nachdem das Berufungsgericht dem Rechtsanwalt diese Rechtsaufassung mittgeteilt hatte und angekündigte, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, bemühte er sich, eine stichhaltige Begründung für die technische Störung im Sinne von § 130d ZPO Satz 2 nachzuliefern: Er verwende als aktuelle Hardware einen Internetrouter, der Eigentum des Providers sei, nach dem Einschalten automatisch hochgefahren werde und dessen Software über von Zeit zu Zeit vom Provider eingespielte Updates aktualisiert werde, ohne dass vom Nutzer etwas bedient werden müsse. Die genaue Ursache der technischen Störung oder der Grund dafür, dass ein Zugriff auf das Internet bei Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument wenige Stunden nach Fristablauf wieder funktioniert habe, sei nicht bekannt; möglicherweise habe das Problem auch "vor dem Internetrouter" gelegen. Es sei bis zuletzt versucht worden, digital einzureichen. Am letzten Tag der Frist habe er jedoch keine Zeit mehr für weitere Ausführungen zur Ersatzeinreichung gehabt. 

Das LG Berlin II ließ sich von all dem nicht überzeugen. Es wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung (Beschl. v. 31.01.2025, Az. 3 S 7/24).

Erfolglos blieb der Mandant nun auch mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor dem BGH. Das Berufungsgericht habe ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 103 Abs. 1 GG) die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen, entschied der VIII. Zivilsenat.

BGH: "§ 130d Satz 2 ist eng auszulegen"

So sei das LG zu Recht davon ausgegangen, dass es bereits an einer Darlegung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO durch den Anwalt gefehlt habe. Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibe die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder durch einen Telefaxdienst [Telekopie]) gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei, so der BGH. Die Vorschrift sei jedoch eng auszulegen. Nicht erfasst seien jedenfalls Fälle, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in der Person des Einreichers liegende Gründe entgegenstünden.

Hier habe der Anwalt lediglich ausgeführt, dass es in seiner Kanzlei "technische Störungen (wohl Internetrouter)" gegeben habe und ein Zugriff auf das Internet und damit auch auf das beA nicht möglich gewesen sei. Dies stelle jedoch bereits keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe oder Umstände dar, die einen Rückschluss darauf ermöglichen würde, dass in der Person des Einreichers liegende Gründe unwahrscheinlich seien. "Es fehlt bereits an einer Schilderung des konkret aufgetretenen Fehlerbildes (z.B. einer vom Computer angezeigten Fehlermeldung oder bestimmter Signale des Internetrouters)", so der VIII. Zivilsenat.

Die Behauptung des Anwalts, der Internetzugang sei aufgrund einer technischen Störung (wohl Internetrouter) nicht möglich gewesen, erlaube angesichts verschiedener denkbarer Ursachen für eine nicht funktionierende Internetverbindung keinen tragfähigen Rückschluss darauf, dass die Unmöglichkeit auf technischen und nicht auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruhe. Glaubhaft zu machen, so der BGH, sei die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genüge, aufgrund derer es möglich sei festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich seien. Auch der spätere Hinweis des Anwalts auf seinen Provider, der Updates vornehme, genüge dem nicht. "Denn es fehlt nach wie vor an hinreichendem Vortrag zu dem konkret aufgetretenen Fehlerbild sowie dazu, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Störung handelt."

BGH: "Technische Störung mit Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen"

Und unabhängig davon hat laut BGH das LG auch korrekt entschieden, dass die vom Anwalt nachgereichten Gründe für den technischen Defekt nicht mehr als "unverzügliche" Glaubhaftmachung im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO anzusehen seien. Die Karlsruher Richter stellten klar: "Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit hat nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28)" Ein Wahlrecht, die Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, bestehe nicht. Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerke und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibe.

Hier aber habe der Rechtsanwalt schon nicht hinreichend dargetan, warum nicht bereits mit der Ersatzeinreichung per Fax am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist zu der behaupteten technischen Störung in Form des nicht möglichen Internetzugriffs hätte vorgetragen werden können. Dies Tage später nachzuholen, sei jedenfalls mehr unverzüglich im Sinne des Gesetzes.

Der VIII. Zivilsenat stellte schließlich noch klar, dass der Fall anders gelagert sei als einer, in dem kürzlich der III. Zivilsenat zugunsten einer Rechtsanwältin entscheiden hatte, der ähnliches passiert war. (Beschl. v. 24.4.2025, Az. III ZB 12/24).  Dort habe die Rechtsanwältin glaubhaft gemacht, dass sie am Tag des Fristablaufs um 22.56 Uhr noch ein Schriftsatz erfolgreich über das beA versandt hatte, bevor die Internetverbindung "zwischenzeitlich abgebrochen sei".  Auf ihrem Laptop sei das durch das Erscheinen eines Weltkugelsymbols angezeigt worden.

Zitiervorschlag

BGH zur Ersatzeinreichung bei beA-Störung: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58952 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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