BGH zur Nutzung des beA: Über­mitt­lung muss richtig geprüft werden

von Alexander Cremer

30.05.2023

Immer wieder betont der BGH, dass bei der Überprüfung der beA-Übermittlung die gleichen Regeln wie für das Fax gelten. Deshalb müssen Anwälte die Eingangsbestätigung überprüfen. Liegt keine vor, müssen Anwälte stutzig werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wieder einmal zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entschieden. In einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss stellte das Gericht klar, dass Anwälte und Anwältinnen nicht von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen dürfen, wenn das Prüfprotokoll lückenhaft ist und keine Empfangsbestätigung eingegangen ist (Beschl. v. 18.04.2023, Az. VI ZB 36/22). 

In dem Fall hatte ein Anwalt eine Berufungsschrift über das beA eingelegt, die jedoch verspätet war. Aus der beA-Dokumentation ging hervor, dass sich unter der Überschrift "Zusammenfassung Prüfprotokoll" in den Spalten "Übermittlungscode Meldungstext" und "Übermittlungsstatus" keine Eintragungen befanden. Unter der Überschrift "Nachrichtenjournal" enthielten die Spalten "Ereignis" und "Zeitpunkt" die Angaben "MESSAGE_ZEITPUNKT_INITIIERUNG_VERSAND" sowie ein Datum und eine Uhrzeit. Weiter enthielt die Dokumentation unter der Überschrift "Prüfprotokoll vom (Datum, Uhrzeit)" den Abschnitt "Zusammenfassung und Struktur" mit der Anmerkung "Eingang auf dem Server (Datum, Uhrzeit) (lokale Serverzeit)".

Der Anwalt beantragte wegen der verspäteten Berufung Wiedereinsetzung und machte geltend, dass Prüfprotokoll bestätige den rechtzeitigen Eingang bei Gericht. Ihm seien keine Fehlermeldungen angezeigt worden. Er habe von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen dürfen. 

Eingangbestätigung bringt Sicherheit

Das Berufungsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Aus dem beA-Protokoll lasse sich eine erfolgreiche Übermittlung nicht entnehmen, hieß es zur Begründung. Für die notwendige anwaltliche Prüfung, ob ein Dokument erfolgreich an das Gericht übertragen worden sei, reiche es nicht aus, dass das beA die Signaturprüfung (hier "Prüfprotokoll vom (Datum, Uhrzeit))" als "erfolgreich" bestätige. Wesentlich sei der Übermittlungsstatus in der Spalte "Meldetext". Dieser sei hier leer. Wäre die Nachricht auf dem Server des Gerichts eingegangen, dann wäre eine Eingangsbestätigung an den Rechtsanwalt gesandt worden. Erst dann dürfe der Anwalt von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen. 

Die Rechtsbeschwerde dagegen hatte am BGH keinen Erfolg. Erst mit der Eingangsbestätigung bestehe Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war, betonte der BGH. Der Anwalt dürfe jedoch nicht von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" nicht als Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" nicht die Meldung "erfolgreich" anzeigt werde. 

Das vorgelegte Prüfprotokoll besage nichts über den Eingang des Schriftsatzes auf dem Justizserver. Es zeige nur, dass der Signaturvorgang ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Nachweis, dass das Schriftstück elektronisch unterzeichnet wurde, lasse aber keine Rückschlüsse auf den Eingang bei Gericht zu, so der BGH. 

Die Entscheidung reiht sich ein in eine lange Liste von erfolglosen Wiedereinsetzungsgesuchen aufgrund von Fehlern bei der beA-Übermittlung. Erst kürzlich entschied der BGH, dass Anwälte auch die Dateien selbst überprüfen müssen. Auch der Versandvorgang selbst müsse – wie schon beim Fax – genau überprüft werden

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Nutzung des beA: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51882 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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