BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Irgend­eine abend­liche Kon­trolle reicht nicht

02.04.2025

Der bloße Satz, Fristen würden abends kontrolliert, reicht nicht aus, um die Wiedereinsetzung zu erreichen. Das Fehlen näherer Angaben lasse vielmehr den Schluss zu, dass die nötige Sorgfalt in der Kanzlei fehlte, so der BGH.

Um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen, muss ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausgeschlossen sein. Es reicht jedenfalls nicht aus mitzuteilen, dass in der Kanzlei vor Büroschluss noch einmal kontrolliert werde, "ob alle Fristsachen erledigt sind". Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Leitsatzentscheidung klargestellt (Beschl. v. 25.02.2025, Az. VI ZB 36/24). Denn diese allgemeine Mitteilung impliziere nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des BGH an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Beim Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 233 Zivilprozessordnung hatte sie durch ihren Anwalt darlegen und versichern lassen, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei organisiert ist und dass die bis dahin stets zuverlässige Kanzleiangestellte G. die Berufungsbegründungsfrist versehentlich – von ihr eidesstattlich versichert – als erledigt vermerkt hatte.

Schon der Vorinstanz und nun auch dem BGH reichten die Erklärungen jedoch nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Anwalt das Möglichste tun, um Fehler auszuschließen. Dafür sind konkrete organisatorische Vorgaben machen, wie die Kontrolle von Fristen und des Eingangs der Schriftsätze bei Gericht abzulaufen hat. Dafür müsse – und das ist nicht neu – am Ende des Arbeitstages anhand des Fristenkalenders geprüft werden, ob fristgebundene Sachen auch tatsächlich erledigt sind.

BGH: Konkrete organisatorische Vorgaben nötig

In diesem Fall sei nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass in der Kanzlei eine hinreichende allgemeine Anweisung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze existiere.

Aus dem einen vorgetragenen Satz, vor Büroschluss würden alle Fristsachen noch einmal kontrolliert, ergeben sich laut BGH keine Angaben dazu, wie die abendliche Kontrolle zu erfolgen hat. Insbesondere werde damit nicht mitgeteilt, ob und wie organisatorisch sichergestellt wird, dass im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete fristgebundene Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden und bei Gericht eingegangen sind.

Dass all diese Angaben im Vortrag zur Wiedereinsetzung fehlten, ließ für den BGH den Schluss zu, dass die notwendigen organisatorischen Maßnahmen – die einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen – in diesem Falle fehlten. Damit hat der BGH die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Rechtsstreit ist damit beendet.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56926 (abgerufen am: 25.04.2025 )

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