BGH sieht unerlaubte Rechtsberatung: Archi­tektin darf für Bau­herren keinen Wider­spruch führen

von Martin W. Huff

09.03.2021

Wie viel Rechtsberatung darf eine Architektin betreiben? Den Bauherren im Widerspruchsverfahren vor der Baubehörde vertreten, geht jedenfalls nicht, so der BGH. Martin W. Huff über ein richtiges Urteil, das auch die Berufskammern stärkt. 

Wird eine Rechtsberatung durch Dritte, die keine Rechtsanwält:innen sind, erbracht, stellt sich immer wieder die Frage, wie weit diese Beratung gehen darf. Im Fall einer Architektin, die einen Bauherren gegen Entgelt in einem Widerspruchsverfahren vor der Baubehörde vertrat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt noch einmal klar die entsprechenden rechtlichen Grenzen aufgezeigt und geht von einer unerlaubten Beratung aus (Urt.v. 11.2.2021, Az. I ZR 227/19)  

Es schien so einfach zu sein: Eine Architektin hatte für einen Bauherren eine Bauvoranfrage hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks gestellt. Nachdem die zuständige Baubehörde der Stadt die Bauvoranfrage negativ beschieden hatte, legte die Architektin gegen den Bescheid "namens der Grundstückseigentümer" Widerspruch ein, der von der Stadt zurückgewiesen wurde. Danach beantragte die Architektin noch Kostenerstattung bei der Stadt. 

Als der Rechtsanwaltskammer (RAK) Koblenz davon erfuhr, sah sie dies als unerlaubte Rechtsdienstleistung an und verlangte von der Architektin, diese in Zukunft zu unterlassen. Die Architektin wehrte sich, weil sie meinte, dass ihr diese Rechtsberatung erlaubt sei. 

Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gaben dem Antrag der RAK auf Unterlassung statt. Der BGH hob zwar in seinem das Urteil des OLG auf und verwies das Verfahren an dieses zurück. Dies geschah allerdings nur, weil der Unterlassungsantrag zu ungenau formuliert gewesen sei. Ansonsten machte der BGH dem OLG sehr genaue Vorgaben, dass bei einem korrekt formulierten Antrag dem Unterlassungsantrag stattzugeben sei. 

BGH stärkt die Kammern

Zunächst stellt der BGH klar, dass eine RAK befugt ist, Verstöße gegen das RDG sowohl wettbewerbsrechtlich als auch nach dem Unterlassungsklagegesetz zu verfolgen. Denn als berufsständische Vertretung könne diese Unterlassungsansprüche gem. § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend machen. Damit stärkt der BGH die Stellung aller Berufskammern noch einmal. 

Dann geht der BGH bei seinen Hinweisen an das OLG Koblenz auf die konkrete Rechtsfrage ein, ob die Architektin das Widerspruchsverfahren für die Bauherren führen durfte. Der BGH prüft zunächst, ob es sich dabei um eine "Rechtsdienstleistung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) handelt, die nur dann erbracht werden darf, wenn dafür eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. 

Die Richter stellen klar, dass die Architektin mit dem Widerspruchsverfahren eine konkrete Subsumtion eines Sachverhalts für einen Dritten unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen vorgenommen hat, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht.  

Eine solche Rechtsdienstleistung, für die die Architektin keine Erlaubnis nach dem RDG hat (und auch nicht erhalten kann) könnte nur dann erlaubt sein, wenn sich eine solche Erlaubnis entweder aus einem anderen Gesetz (§ 1 Abs. 3 RDG) ergibt oder eine erlaubte Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG darstellt. 

Gesetzliche Befugnis zur rechtlichen Vertretung? 

Beides verneint der BGH mit grundsätzlichen Ausführungen: So bestehe nach der Konzeption des RDG zum einen eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach anderen Gesetzen für die speziell rechtsdienstleistenden Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die sachnah im jeweiligen Berufsgesetz geregelt seien. 

Zum anderen fänden sich zwar, so der BGH, auch in anderen Gesetzen Vorschriften, die Rechtsberatungsbefugnisse enthalten. Eine erlaubte Rechtsberatung komme allerdings nur in Betracht, wenn spezielle Rechtsdienstleistungsbefugnisse dort hinreichend konkret geregelt sind, die Befugnis also schon nach dem Wortlaut der Norm für einen bestimmten Bereich oder spezielle Tätigkeiten eingeräumt wird. 

Dies lasse sich unter anderem daraus ersehen, dass auch die in der Gesetzesbegründung zum RDG beispielhaft aufgeführten Vorschriften sämtlich konkret die eingeräumte Befugnis zur Rechtsdienstleistung benennen, etwa die Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch anerkannte Betreuungsvereine (§1908f Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch), die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter durch Antidiskriminierungsverbände im Rahmen ihres Satzungszwecks (§ 23 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und die nach § 192 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz erlaubten Dienstleistungen der privaten Krankenversicherer für ihre Versicherungsnehmer. 

"Architektin ist keine Rechtsberaterin des Bauherren"

Solche konkreten Regelungen kann der BGH weder im BGB, noch Architektengesetz oder in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI (die schon kein Gesetz ist) entdecken. Die Befugnis zur rechtlichen Vertretung, so der BGH, sei darin nicht enthalten. Zwar müsse die Architektin auch rechtliche Vorschriften bei ihrer Tätigkeit beachten, dies sei aber nicht als Erlaubnis zu verstehen, hier auch eine entgeltliche Vertretung vorzunehmen. Auch die Befugnis Bauanträge zu stellen, erlaube keine Rechtsberatung. Die Architektin sei gerade keine Rechtsberaterin des Bauherren. 

Weiter stellte das Gericht klar, dass auch die Führung des Widerspruchsverfahrens durch die Architektin keine erlaubte Nebenleistung darstelle. So könne § 5 Abs. 1 RDG nur zur Anwendung kommen, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Bestandteil der Hauptleistung sei. Hier aber war alleine die Führung des Verfahrens die Dienstleistung, also die Hauptleistung. 

Kammern können verbraucherschützende Normen durchsetzen

Insgesamt ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen. Sie stellt zum einen deutlich die Befugnisse aller Berufskammern klar. Gerade in Bezug auf das UKlaG ist dies von Bedeutung, denn damit können auch verbraucherschützende Normen, die nicht eingehalten werden, von den Kammern durchgesetzt werden. Dies hatte seinerzeit schon das LG Köln in einem Verfahren der RAK Köln gegenüber einer Kanzlei bejaht, die Mandatsbedingungen vereinbart hatte, die gegen die AGB-Vorschriften des BGB verstießen. Die Kanzlei hatte damals diese Befugnis noch bestritten, der BGH sieht sie jetzt als gegeben an.

Zudem präzisiert der BGH noch einmal den Begriff der Rechtsdienstleistung und stellt auch die Anforderungen klar, die an Erlaubnisse aus anderen Gesetzen zu stellen sind. Sie müssen sehr genau eine Beratungsbefugnis enthalten, fordert der BGH. Umstritten ist dies zurzeit besonders bei den Fragen der Beratung im Datenschutz. Hier bieten gewerbliche Unternehmen zum Teil Rechtsdienstleistungen an, bei denen es fraglich ist, ob sich aus der DSGVO oder dem BDSG dafür entsprechende Befugnisse ergeben. 

In diesem Kontext wird die Rechtsprechung in nächsten Zeit entscheiden müssen, ob die dort verwendeten Formulierungen ausreichend für eine erlaubte Rechtsberatung sind. Nachdem in diesen Unternehmen tätige Rechtsanwält:innen nicht Syndikusrechtsanwält:innen werden dürfen, weil sie nicht in Rechtsangelegenheiten der Kunden tätig sind, stellt sich zum Beispiel aktuell in einem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof NRW die Frage, ob der als niedergelassene Rechtsanwalt Kunden seines Arbeitgebers beraten darf und ob dies eine erlaubte Tätigkeit im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung ist. 

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR in Köln und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln.

Zitiervorschlag

BGH sieht unerlaubte Rechtsberatung: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44458 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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