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59558

Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Urteil: Braucht ein Anwalt wir­k­lich "dau­er­haft" einen Kanz­lei­raum?

von Martin W. Huff

20.03.2026

Verfassungsrichter Miriam Meßling und Stephan Harbarth betreten den Saal

Zuständig für die Verfassungsbeschwerde in Sachen Kanzleisitz: Richterin des BVerfG Miriam Meßling (l.). Foto: picture alliance/dpa | Uwe Anspach

Das Urteil des BGH, wonach ein Rechtsanwalt "dauerhaft"“ einen Kanzleiraum zur Verfügung haben muss, wird ein Fall für das BVerfG. Gegen die Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Martin W. Huff zu den neuen Entwicklungen.

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Als Anwalt einen Büroraum gelegentlich anmieten? Nein, ein Rechtsanwalt muss "eine Kanzlei einrichten und unterhalten" – dazu gehört auch ein Besprechungsraum für persönliche Gespräche mit Mandanten. 

Kürzlich hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in diesem Sinne klargestellt, was heutzutage unter der sogenannten Kanzleipflicht aus § 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu verstehen ist (Urt. v. 1.12.2025, Az. AnwZ (Brfg) 50/24). 

Aber ist dieses eher traditionelle Verständnis in Bezug auf Büroräume überhaupt noch zeitgemäß und vielleicht sogar verfassungswidrig? Jedenfalls hat der in dem BGH-Fall betroffene Rechtsanwalt mittlerweile Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvR 475/26 anhängig ist. Vertreten wird er von den Rechtsanwälten Prof. Dr. Christofer Lenz und Dr. Maximilian Gerhold von der Stuttgarter Kanzlei Oppenländer.

Berufsfreiheit verletzt?

In der Verfassungsbeschwerde, die LTO vorliegt, sieht der betroffene Syndikusrechtsanwalt seine Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) verletzt. Von ihm die dauerhafte Anmietung von Kanzleiräumen zu verlangen, sei unverhältnismäßig, denn er brauche solche Räumlichkeiten zur Berufsausübung so gut wie nie. Die hinter der Kanzleipflicht stehende Funktionen sei vielmehr auch erfüllt, wenn er derartige Räume bei Bedarf anmiete.

Im Übrigen, so der Beschwerdeführer, trüge die Verpflichtung zur dauerhaften Anmietung im Fall der Doppelzulassung als niedergelassener Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt "wenig bis nichts" zur Erreichung der mit § 27 BRAO verfolgten gesetzgeberischen Zwecke bei, sondern belaste ihn unverhältnismäßig. Der BGH, argumentiert der Mann, hätte, wenn er schon einen dauerhaft angemieteten Raum für einen niedergelassenen Rechtsanwalt verlangt, bei einem Syndikusrechtsanwalt die Kanzleisitzbefreiung als weniger gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit prüfen müssen.

Die Verfassungsbeschwerde liegt jetzt auf dem Tisch der für Art. 12 GG im Ersten Senat des BVerfG zuständigen Richterin Miriam Meßling. Mit Spannung darf erwartet werden, ob Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt und inhaltlich entscheiden wird. Die Chancen hierfür stehen gut: Denn bereits in seinem Urteil zur Altersgrenze von Anwaltsnotaren (1 BvR 1796/23) hat das Gericht gezeigt, das es sich mit den gewandelten Vorstellungen von der Tätigkeit einem freien Beruf auseinanderzusetzen vermag. Gut möglich also, es im Fall der Kanzleiräume diesen Aspekt im Kontext anwaltlicher Tätigkeit ebenfalls aufgreift.

Kammern hoffen aufs BVerfG

Die 27 regionalen Rechtsanwaltskammern (RAK) blicken insoweit mit großem Interesse nach Karlsruhe. Denn viele von ihnen hatten entgegen der Auffassung der RAK Berlin, die im BGH-Fall obsiegt hatte, in der Vergangenheit eine deutlich liberalere Linie verfolgt und zum Beispiel Kanzleisitze in Bürocentern ausdrücklich als Kanzleisitz anerkannt. Damit lagen sie auf der Linie des Anwaltsgerichtshofs Berlin, der noch als Vorinstanz des BGH die Möglichkeit der Anmietung eines Besprechungsraums für ausreichend gehalten hatte.

Klar ist: Die BGH-Entscheidung, gegen die nun Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, hat bei den Kammern einigermaßen für Verwirrung gesorgt. Nach LTO-Informationen befassen sich aktuell die Vorstände der RAKs damit, wie sie mit der neuen Situation umgehen sollen. Bleiben sie bei ihrer offeneren Haltung oder folgen sie dem BGH? Aus einigen Kammern ist zu hören, dass man im Interesse der Kollegenschaft erst einmal Zulassungen zur Anwaltschaft nicht ablehnen wird – auch wenn diese den Kriterien des BGH nicht voll entsprechen. Aber letztlich hofft man auf eine Klärung durch das BVerfG. 

Dies auch deswegen, weil es in der Satzungsversammlung der Anwaltschaft erste Überlegungen gibt, § 5 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) neu zu fassen und keinen dauerhaften Kanzleiraum mehr zu verlangen. Kolleginnen und Kollegen jedenfalls die Zulassung wegen nicht ausreichender Räume zu verweigern, erscheint vielen überzogen.

Anwälte "verpfeifen" ihre Kollegen

Und noch etwas anderes kommt hinzu: Nach LTO-Informationen kämpfen einige Kammern zudem mit dem Phänomen, dass Kollegen bei ihnen "angeschwärzt" werden, weil sie angeblich nicht über den ausreichenden Kanzleiraum verfügten.

Jedoch: Eine einmal erteilte Anwaltszulassung zu widerrufen, weil die Anforderungen an einen Kanzleisitz angeblich nicht erfüllt sind, dürfte schwierig werden. Denn zum einen stellt sich die Frage des Bestandsschutzes, wenn der Kammer die Umstände bei der Zulassung bekannt waren. Auch ist die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BRAO, die den Widerruf der Zulassung wegen eines fehlenden Kanzleisitzes grundsätzlich ermöglicht, ausdrücklich als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Sie ermöglicht daher der RAK ein Ermessen, ob die Zulassung widerrufen wird oder nicht.

Ob das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der Thematik "Kanzleisitz" eine gesetzliche Präzisierung ins Auge fasst, ist im Übrigen noch offen. Ein Ministeriumssprecher teilte auf Nachfrage von LTO mit, man prüfe dies und stehe dazu mit den Anwaltsverbänden im Austausch.

Beteiligte Kanzleien

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Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59558 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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