Weil er nicht die vorgesehene Wartezeit aufweisen konnte, kassierte der einzige Bewerber auf eine Notarstelle eine Absage. Vor dem BGH blieb er nun erfolglos - auch wenn seine Kanzlei nach eigenen Angaben über "beste Aussattung" verfügt.
Auch wenn der Bewerber einer Notarstelle konkurrenzlos ist, muss er die örtliche Wartezeit nach der Bundesnotarordnung (BNotO) eingehalten haben, bevor er eine Stelle bekommen kann. Bei lediglich durchschnittlichen Examensleitungen könne man auch nicht ausnahmsweise ein öffentliches Interesse an der Stellenbesetzung durch diesen Kandidaten annehmen. Auch eine besonders moderne Digitalisierung innerhalb der Sozietät des Bewerbers könne die zu kurze Wartezeit nicht wettmachen, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 16.11.2020, NotZ(Brfg) 6/20)
Der klagende Beweber hatte sich auf mehrere in seinem Bundesland ausgeschriebene offene Notarstellen beworben. Seine Bewerbungen hatten jedoch alle keinen Erfolg, weil er in dem gewünschten Amtsbezirk die örtlich festgelegte Wartezeit nicht hinter sich gebracht hatte. Die Anwaltssozietät des Mannes befand sich nämlich erst seit 17 Tagen innerhalb dieses Amtsbezirks. Der klagende Mann wollte jedoch die Stelle haben und klagte darauf, diese mit ihm zu besetzen. Hilfsweise begehrte er die erneute Bescheidung über die Stellenbesetzung. Damit zog er erfolglos bis vor das OLG Köln, das den Antrag nach Auffassung des BGH zu Recht abgelehnt hat.
BGH: Stellenausschreibung kein Indiz für dringenden Bedarf
Zum einen gebe die BNotO dem Bewerber schon keinen Anspruch auf Bestellung, sie lege nur die Voraussetzungen für die Verleihung des Amts fest, befand der BGH. Erfüllt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Voraussetzungen, liege die Auswahlentscheidung zudem auch immer noch im Ermessen der Landesjustizverwaltung.
Auch der Anspruch auf erneute Bescheidung ist aus Sicht des BGH nicht gegeben, da der Kläger die Anforderungen der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO) nicht erfülle. Danach müssen Bewerber seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem gewünschten Amtsbezirk tätig sein. Auch den herabgesetzten Anforderungen für konkurrenzlose Bewerber aus der Justizverwaltungsvorschrift, nach der in diesem Fall auch zwei Jahre ununterbrochene Tätigkeit im Bezirk ausreichen können, sei nicht genüge getan.
Weiter führten die Karlsruher Richter:innen aus, dass keine Ausnahme vorliege, nach der von diesen Erfordernissen abgewichen werden kann. Ausnahmen seien vielmehr nur in seltenen Fällen anzunehmen - und zwar nur dann, wenn ein ganz außergewöhnlicher Sachverhalt aus Gerechtigkeits- oder Bedarfsgründen es zwingend erfordert, eine Notarstelle zu besetzen. Im konkreten Fall des klagenden Mannes drohe insbesondere auch bei Nichtbesetzung der Stelle keine Unterversorgung von Notaren in dem Amtsbezirk. Allein die Ausschreibung von Stellen sei kein Hinweis auf einen drohenden Mangel.
Nur durchschnittliches Examen, moderne Kanzleiausstattung zählt nicht
Die Karlsruher Richter und Richterinnen gehen in ihrem Beschluss außerdem auf den Aspekt der Bestenauslese ein. Es könne danach im öffentlichen Interesse zwar geboten sein, von der Einhaltung der Wartezeit abzusehen. Der klagende Bewerber erfülle aber auch diese Voraussetzungen nicht: Seine Staatsexamensergebnisse sowie die Ergebnisse seiner notariellen Fachprüfung bewegten sich "allenfalls im durchschnittlichen Bereich". Der Mangel anderer Bewerber führe angesichts dessen auch nicht dazu, dass der klagende Bewerber automatisch zum fachlich Besten wird. Der BGH verwies auch darauf, dass sich andere Bewerber vermutlich nicht gemeldet hätten, weil diese ebenfalls noch ihre Wartezeit absitzen.
Der Mann hatte als zusätzliches Argument angeführt, dass er die "beste Ausstattung" habe, insbesondere in Sachen Digitalisierung seiner Kanzlei. Laut Karlsruhe kommt es darauf aber bei der Stellenbesetzung für Notare schon gar nicht an.
pdi/LTO-Redaktion
BGH zur Nichtbesetzung einer Notarstelle: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44349 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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