Fünf Tage zu wenig Berufserfahrung: Anwältin darf nicht Notarin werden

von Hasso Suliak

28.08.2026

Weil sie die nötige Wartezeit von mindestens fünf Jahren anwaltlicher Tätigkeit um wenige Tage verfehlte, durfte sich eine Anwältin nicht auf eine Notarstelle bewerben. Eine Ausnahme wegen Bewerbermangels komme nicht infrage, so der BGH.

Wann Rechtsanwälte zum Anwaltsnotar bestellt werden sollen, regelt das Gesetz. Eine Voraussetzung ist dabei nach § 5b Abs. 1 Nr.1 Bundesnotarordnung (BNotO), dass der Bewerber oder die Bewerberin "mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang" rechtsanwaltlich tätig war und diese Tätigkeit in dem vorgesehenen Amtsgerichtsbezirk auch seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung ausgeübt hat.

In Niedersachsen wurde diese Fristenregelung nun einer sich für den Notarberuf interessierenden Rechtsanwältin zum Verhängnis. Die Frau war seit dem 6. November 2019 als Anwältin zugelassen und arbeitete in einer Sozietät im Amtsgerichtsbezirk Hannover. Mit Ablauf der Bewerbungsfrist am 1. November 2024 bewarb sie sich neben acht weiteren Bewerbern um eine von 14 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) Celle ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Hannover.

Die Bewerbung der Frau wurde allerdings erst gar nicht zugelassen. Zur Begründung führte der OLG-Präsident im Ablehnungsbescheid vom 15. Mai 2025 aus, dass die Anwältin die Voraussetzungen nicht erfülle, weil sie die erforderliche allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren anwaltlicher Tätigkeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO) nicht eingehalten habe.

"Versorgung an Notaren im AG-Bezirk Hannover gut und gesichert"

Zwar würden der Frau zum maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Bewerbungsfrist (1. November 2024) nur fünf Tage bis zum Erreichen der Wartezeit (6. November 2024) fehlen. Ein Auge zudrücken könne man hier aber nicht, schließlich lägen in ihrem Fall keine hinreichenden Gründe dafür vor, ausnahmsweise von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit abzusehen. Insbesondere komme eine Ausnahme nicht aus Bedarfsgründen in Betracht. Die "Versorgung mit Notaren im Amtsgerichtsbezirk Hannover" sei derzeit "gut und gesichert".

Mit ihrer gegen den Bescheid gerichteten Klage scheiterte die Anwältin zunächst vor dem OLG Celle (Az. Not 3/25) und nun auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des OLG sei unbegründet, entschied der fünfköpfige Senat für Notarsachen in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss (v. 06.07.2026, Az. NotZ(Brfg) 5/25).

Im Wesentlichen befassen musste sich der BGH-Senat dabei mit der Frage, unter welchen Umständen von einem mangelnden notariellen Leistungsangebot in einem Bezirk gesprochen werden kann, der ein Abweichen von der Fünfjahresfrist rechtfertigt.

Die Anwältin hatte die Annahme des OLG moniert, wonach ein zwingender Bedarf an Notaren erst dann gegeben sei, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk das notarielle Leistungsangebot akut gefährdet und damit die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert ist. Das OLG, so die Anwältin weiter, habe außerdem nur auf den Zeitpunkt der Bewerbung abgestellt und es versäumt, eine Prognose anzustellen, ob sich ein solcher Notarbedarf nicht möglicherweise in den Folgejahren ergeben könne.

Vor dem BGH drang die Frau mit dieser Argumentation aber nicht durch. "Es bestehen auch bei zeitraumbezogener Betrachtung keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein aktuelles und dauerhaftes Defizit an Bewerbern für eine Anwaltsnotarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover", so der Senat. Im Jahr 2025 etwa hätten sich dort sogar 16 Rechtsanwälte auf sechs ausgeschriebene Notarstellen beworben. Es habe ein "deutlicher Bewerberüberhang" bestanden, so der Senat.

BGH: "Urteil des BVerfG zur Altersgrenze nicht berücksichtigt"

Nicht überzeugen ließ sich der BGH auch von dem Hinweis der Frau auf die Altersstruktur der im Amtsgerichtsbezirk Hannover tätigen Anwaltsnotare. Diese führe eines Tages zwingend zu einem Bewerbermangel, argumentierte sie.

Doch nach Ansicht des BGH sprechen zum einen die 16 Bewerbungen auf die sechs im Jahr 2025 ausgeschriebenen Stellen gegen die Annahme eines Bewerberdefizites bei einer jährlichen Ausschreibung von etwa fünf Stellen, was rein rechnerisch dem altersentsprechenden Ausscheiden von 53 Notaren über einen Zeitraum von elf Jahren entspreche. Zum anderen lasse sich allein von dem altersgemäßen Ausscheiden eines Notars nicht auf die Ausschreibung einer entsprechenden Notarstelle schließen. "Diese ist vielmehr vom Urkundenaufkommen abhängig", so das Gericht.

Schließlich hielt der Senat der Frau vor, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. September 2025 zur Altersgrenze von Anwaltsnotaren und eine daraus resultierende neue Rechtslage nicht hinreichend berücksichtigt zu haben. Das BVerfG hatte in dieser Entscheidung die strikte Altersgrenze von 70 Jahren aus dem § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO für verfassungswidrig erklärt. Nach einer inzwischen erfolgten Änderung der BNotO besteht bei einem Bewerbermangel nun für Anwaltsnotare die Möglichkeit einer (zweimaligen) Verlängerung der Amtszeit über die Altersgrenze hinaus (§ 47 Nr. 2, §§ 48b, 48c BNotO). 

Der Notarsenat wies darauf hin, dass der Gesetzgeber im selben Atemzug auch den Zugang zum Anwaltsnotarberuf unter anderem durch Änderungen bei der notariellen Fachprüfung (§ 7a BNotO nF) sowie eine Verkürzung der örtlichen Wartezeit von drei auf zwei Jahre (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF) erleichtert habe. "Es wird abzuwarten sein, inwiefern sich diese Regelungen auf die Zahl der auszuschreibenden Stellen und auf die hierauf entfallenden Bewerbungen auswirken werden", so der BGH abschließend.

Zitiervorschlag

Fünf Tage zu wenig Berufserfahrung: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60751 (abgerufen am: 10.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen