BGH bejaht schwere Dienstrechtsverletzung: "Von einem Notar ist abso­lute Recht­st­reue zu erwarten"

von Hasso Suliak

27.11.2025

Ein von der Schweigepflicht entbundener Notar weigert sich, vor Gericht auszusagen, obwohl ihn sogar ein rechtskräftiges Urteil dazu verpflichtet. Der BGH findet dazu deutliche Worte und betont die Vorbildfunktion von Notaren im Rechtsstaat.

9.000 Euro Geldbuße muss ein Notar aus Thüringen bezahlen, weil er sich in einem gerichtlichen Verfahren weigerte, als Zeuge auszusagen. Eine entsprechende Disziplinarverfügung, die der Präsident des Landgerichts Gera (LG) als notarielle Aufsichtsbehörde gemäß § 92 Bundesnotarordnung (BNotO) gegen den Notar verhängt hatte, bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am Donnerstag veröffentlichten Leitsatzentscheidung (Urt. v. 10.11.2025, Az.: NotSt(Brfg) 1/24).

Kommt es in einem Zivilrechtsstreit auf die Aussage eines Notars an, so ist er nur dann zu einer Aussage verpflichtet, wenn er kein Recht hat, das Zeugnis wegen seines Amtes nach § 383 Abs.1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verweigern. Bei Notaren kann sich dieses aus der BNotO ergeben. Denn nach § 18 BNotO sind sie umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt geworden ist. Hintergrund der Regelung ist in erster Linie das Interesse der Beteiligten, die der Notar betreut hat. Die Verschwiegenheitspflicht dient ihrem Schutz, namentlich ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Darüber hinaus dient sie auch dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit des Notars und damit einer funktionierenden vorsorgenden Rechtspflege.

Allerdings entfällt die Pflicht zur Verschwiegenheit dann, wenn die vom Notar betreuten Beteiligten ihn von dieser befreien (§ 18 Abs.2 BNotO). Ist eine dieser Parteien inzwischen verstorben, kann stattdessen die notarielle Aufsichtsbehörde grünes Licht für die Aussage erteilen.

Verstoß gegen eine notarielle Berufspflicht?

In dem Sachverhalt, der der BGH-Entscheidung zugrunde lag, war nun all das zusammengekommen: 

Der betreffende Notar war von einem Beteiligten und vom Präsidenten des LG Gera als Aufsichtsbehörde von seiner Schweigepflicht entbunden worden. Doch ihn kümmerte das nicht: Beharrlich weigerte er sich, vor Gericht als Zeuge zu erscheinen, weil er die Befreiung für unwirksam hielt. Ordnungsgelder, die er für das Nichterscheinen aufgebrummt bekam, zahlte er zwar, berief sich aber weiter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, das ihm seiner Auffassung nach zustand. Auch als ein (rechtskräftiges) Zwischenurteil des LG die Befreiung von der Schweigepflicht und die Pflicht zur Aussage gerichtlich bestätigte, kümmerte den Notar das nicht.

Daraufhin wurde es der notariellen Aufsichtsbehörde zu bunt: Der Präsident des LG Gera leitete gegen den Mann ein Disziplinarverfahren ein und verhängte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 9.000 Euro. Begründung: Er habe gegen die ihm in § 14 Abs.3 Satz 1 BNotO verankerte Berufspflicht verstoßen, "sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen".

OLG Jena sieht keine Amtspflicht verletzt

Gegen diese Geldbuße ging der Notar juristisch vor und hatte damit zunächst auch Erfolg: Der 1. Senat für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) in Jena stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der prozessualen Aussagepflicht, die den Notar treffe, nicht um eine berufsrechtliche Pflicht handele, die im Wege des notariellen Disziplinarrechts geahndet werden könne (Urt. v. 02.02.2024, Az. 1 Not 3/23).

Stattdessen, so das OLG, sei in diesem Fall einer unberechtigten Verweigerung der Aussage nicht die BNotO, sondern die ZPO einschlägig. Konkret sehe hier § 390 ZPO entsprechende Durchsetzungsregelungen (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) vor. 

Jedenfalls bestehe kein Anlass oder Bedürfnis, eine Amtspflicht nach § 14 Abs.3 Satz 1 BNotO anzunehmen, die mittels Disziplinarmaßnahme durchgesetzt werden müsse, so das Gericht. Außernotarielles Verhalten stelle nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es geeignet sei, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Amtsführung des Notars in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Ordnungsrechtlich oder strafrechtlich relevantes außerberufliches Verhalten könne, müsse aber kein Dienstvergehen darstellen, entschied das OLG.

"Auch ein Notar muss sich Gerichtsurteilen beugen"

Der Notarsenat des BGH sah das nun komplett anders und begründete dies ausführlich. Sehr wohl habe der Notar mit seinem Verhalten gegen Berufspflichten verstoßen: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BNotO habe ein Notar sein Amt im Sinne der geltenden Gesetze zu verwalten und sich innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Gegen diese Verpflichtung habe der Mann durch seine beharrliche Aussageverweigerung vor Gericht verstoßen.

Der Rechtsauffassung des OLG erteilten die Karlsruher Richter eine klare Absage: Auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes – hier zudem mit engem Bezug zu einem innerdienstlichen Vorgang – sei ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet sei, "dieses Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen." Weiter: "Ein Notar ist wie alle anderen Bürger auch verpflichtet, auf Ladung eines Gerichts als Zeuge zu erscheinen und im dort angesetzten Verhandlungstermin auszusagen, sofern er kein Recht hat, das Zeugnis zu verweigern", stellte der BGH klar. Ebenso habe er sich rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen zu beugen.

"Von einem Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO), der im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahre und in seiner Stellung derjenigen des Richters nahestehe, sei in besonderem Maß zu erwarten, dass er sich gesetzestreu verhält und die ihm insoweit zukommende Vorbildfunktion erfüllt." Komme der Notar diesen Verpflichtungen nicht nach, so der BGH, berühre dies – ungeachtet dessen, dass kein unmittelbarer Bezug zu einer notariellen Amtshandlung bestehe – das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsführung im Übrigen und damit die von ihm ausgeübte Rechtspflegefunktion.

"Den Notar treffende Kardinalpflicht verletzt"

Der BGH sah auch keinen Grund, die Höhe der Geldbuße von 9.000 Euro zu reduzieren. Diese bewege sich noch um unteren Rahmen des gemäß § 97 Abs. 4 BNotO zu Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmens (bis 50.000 Euro). Eine geringere Geldbuße komme nicht Betracht, weil das Dienstvergehen des Notars schwer wiege. "§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BNotO beinhaltet eine den Notar treffende Kardinalpflicht. Ein Verstoß fällt schon wegen der Bedeutung der Pflicht ins Gewicht." Überdies habe der Mann vorsätzlich die Aussage verweigert. Er habe sich bewusst einem rechtkräftigen Zwischenurteil widersetzt und stattdessen an der von ihm vertretenen, "für jeden Juristen offensichtlich falschen Rechtsauffassung" festgehalten, monierte der BGH.

Damit habe der Notar seine eigene Einschätzung der Rechtslage über die ihn als Partei des Zwischenstreits bindende Wirkung des rechtskräftigen Urteils (§ 325 ZPO) und damit im Ergebnis die geltende Rechtsordnung gestellt. Hierdurch habe er nicht nur den Rechtsstreit zwischen den Parteien des Vorprozesses erheblich verzögert, sondern auch zumindest die Gefahr geschaffen, dass sich seine Verweigerungshaltung auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken konnte.

Ferner habe er einen Umgang mit dem geltenden Recht gezeigt, der dem Ansehen seines Amtes in der Außenwirkung in hohem Maße abträglich und geeignet sei, "seine Integrität und Rechtstreue auch über den konkreten Anlass hinaus für das rechtsuchende Publikum jedenfalls dann infrage zu stellen, wenn er eine von ihm für richtig gehaltene Rechtsansicht nicht durchsetzen" könne. "Von einem Notar ist absolute Rechtstreue zu erwarten. Ein Berufsträger, der ein rechtskräftiges Urteil nicht akzeptiert und durch sein Verhalten ein rechtsstaatliches Verfahren behindert, stellt sich im besonderen Maß gegen den Rechtsstaat, dessen Teil er sein soll."

Zitiervorschlag

BGH bejaht schwere Dienstrechtsverletzung: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58731 (abgerufen am: 07.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen