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BGH zur Inkassotätigkeit von Rechtsanwälten: Wegen beson­derer Recht­stel­lung wett­be­werbs­recht­lich nicht ang­reifbar

von Martin W. Huff

17.07.2025

Der Bundesgerichtshof (BGH)

Der BGH ist unter anderem letzte Instanz in Zivilverfahren. Foto: picture alliance / imageBROKER | Arnulf Hettrich

Ein Anwalt, der für einen Mandanten Inkassodienstleistungen erbringt, kann laut BGH nicht auf Unterlassung gemäß UWG in Anspruch genommen werden. Auch dann nicht, wenn die betreffende Forderung nicht existiert. Martin W. Huff erläutert.

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Wichtige Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), die Rechtsanwälte betrifft, die Inkassodienstleistungen erbringen: Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil haben diese keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu befürchten, wenn sie Forderungen ihrer Mandanten übermitteln (Urt. v. 18.6.2025, Az. I ZR 99/24). Auch wenn diese gar nicht begründet sind, weil z.B ein behaupteter Mietvertrag nie existiert hat. Ansprechpartner für den Forderungsempfänger sei regelmäßig (nur) derjenige, der einen Anspruch behauptet.

Im entschiedenen Fall ging die Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württemberg im Wege der Unterlassungsklage gegen eine Hamburger Kanzlei vor, die in großem Umfang Inkassodienstleistungen für Unternehmen erbringt. Die Kanzlei habe im Namen eines Mandanten ein Inkassoschreiben an einen Verbraucher in Bezug auf einen Mobilfunkvertrag übersandt, bei dem sie hätte wissen müssen, dass es den zugrundeliegenden Vertrag und die in der Rechnung angegebene Firma so nicht gab. Dabei waren allerdings die Details des Vertragsabschlusses über einen Mobilfunkvertrag, einschließlich der Lieferung eines Geräts, im Streit.

Die Verbraucherzentrale war der Auffassung., dass sich die Rechtsanwaltskanzlei selbst nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbswidrig verhalte, wenn sie in ihrem Inkassoschreiben das Bestehen eines Mietvertrags und offener Forderungen behaupte. Daher sei die Kanzlei, und nicht nur der Mandant, zur Unterlassung verpflichtet.

Keine eigene geschäftliche Tätigkeit des Anwalts

Die Vorinstanzen - das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg - hatten die Unterlassungsklage abgewiesen. Eine Verurteilung zur Unterlassung würde in den Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit gem. Art. 12 Grundgesetz eingreifen. Schließlich könne ein Rechtsanwalt kein Inkasso vertraglicher Forderungen gegenüber Verbrauchern mehr betreiben, wenn er ständig befürchten müsste, gegen einen Unterlassungstitel mit der Zahlung einer Vertragsstrafe zu verstoßen. Zudem liege keine eigene geschäftliche Handlung des Anwalts vor, sondern die Tätigkeit im Rahmen eines Mandatsverhältnisses und damit könnten keine Unterlassungsansprüche bestehen. 

Diese Rechtsaufassung teilte nun auch der I. Zivilsenat des BGH. Angaben eines Rechtsanwalts, so der BGH in seiner 21-seitigen Begründung, in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellten regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts selbst dar. Und zwar auch dann nicht, wenn die vom Anwalt zu übermittelnden Pflichtangaben bei Inkassomandanten gemäß § 43d Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) falsch sind.

BGH: Anwalt muss sich auf Angaben des Mandanten verlassen 

Der Senat begründet dies mit der besonderen gesetzlichen Stellung des Rechtsanwalts: Ein Rechtsanwalt, der sich im Auftrag eines Mandanten äußere, nehme als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) die Aufgabe wahr, als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten seines Mandanten (§ 3 Abs. 1 BRAO) die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. 

In dieser beruflichen Funktion, so der BGH, setze er die Position seines Mandanten regelmäßig in dessen Namen durch, ohne sich den ihm vom Mandanten geschilderten und dem Gegner vorgetragenen Sachverhalt als persönliche Behauptung zu eigen zu machen. Der Rechtsanwalt müsse sich regelmäßig auf die ihm vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen verlassen, weil andernfalls das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis zerstört würde und er zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung des Mandanten zudem häufig nicht in der Lage sei.

Andernfalls Verstoß gegen Art.12 GG 

Müsste ein Rechtsanwalt dagegen befürchten, regelmäßig selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion die von seinem Mandanten erhaltenen Informationen weitergebe, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil der anwaltlichen Berufsausübung unterbunden, urteilt der BGH. Dadurch würde er in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt.  

Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten stellen daher laut BGH regelmäßig keine eigene geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Sie sind vorrangig darauf gerichtet, in Wahrnehmung der beruflichen anwaltlichen Aufgaben die vom eigenen Mandanten geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen oder die gegen diesen gerichteten Ansprüche abzuwehren. Für Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Inkassotätigkeit gelte "entgegen der Ansicht der Revision und nicht weiter begründeter Stimmen in der berufsrechtlichen Literatur" nichts anderes als bei allen anderen Mandaten. Jedenfalls sei nicht zur inhaltlichen Überprüfung der gemäß § 43d BRAO erforderlichen Angaben verpflichtet, die er weitergebe.  

Weiter stellte der BGH fest, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn damit Rechtsanwälte und Inkassounternehmen, die nach UWG in Anspruch genommen werden dürfen, rechtlich unterschiedlich behandelt würden. Denn das Inkassounternehmen hätte einen anderen rechtlichen Status als ein Rechtsanwalt. Inkassounternehmen seien rein gewerbliche Unternehmen, was bei Rechtsanwälten gerade nicht der Fall sei. Und der Verbraucher werde auch nicht benachteiligt, wenn er sich an den Mandanten des Rechtsanwalts und nicht an diesen wenden müsse.  

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Fazit: Berufsrechtliche Stellung von Anwälten gestärkt  

Das Urteil ist erfreulich. Der BGH betont zu Recht die besondere Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, wenn auch die Rechtsprechung damit oftmals mehr Pflichten als Rechte verknüpft.  

Jedenfalls erkennt der BGH damit an, dass der Rechtsanwalt regelmäßig für seinen Mandanten tätig ist und nicht im eigenen Namen. Damit kann er selbst nicht auf Unterlassung nach den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG in Anspruch genommen werden. Denn er ist, bis auf Ausnahmefälle, gerade nur für seinen Mandanten tätig.  

Überhaupt kann ein Anwalt auch in vielen Fällen außerhalb von Inkassotätigkeiten nicht alle Tatsachen, die ihm der Mandant mitteilt, überprüfen. So etwa nicht, wenn der Mandant behauptet, dass keine Zahlungen geleistet wurden oder etwa eine Kündigung ausgesprochen wurde.  

Hier darf und kann der Rechtsanwalt auf die Angaben seines Mandanten vertrauen. Er verhält sich auch nicht im berufsrechtlichen Sinne "unsachlich" (§ 43a Abs. 2 BRAO), wenn er keine eigenen Überprüfungen vornimmt. Auch dann nicht, wenn es wie hier bei Inkassotätigkeiten des Öfteren zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen kommt. Insgesamt stärkt diesmal der Wettbewerbssenat die berufsrechtliche Stellung des Rechtsanwalts. Das war nicht immer so. In der Vergangenheit hat es in manchen wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit dem Berufsrecht gar auseinandergesetzt.

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BGH zur Inkassotätigkeit von Rechtsanwälten: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57697 (abgerufen am: 14.06.2026 )

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