Der Vertragsgenerator Smartlaw erstellt mittels eines Frage-Antwort-Katalogs Verträge und andere Rechtsdokumente. Das ist keine unzulässige Rechtsdienstleistung, hat nun der BGH entschieden.
Die Legal-Tech-Anwendung Smartlaw des Informationsdienstleisters Wolters Kluwer, zu dem auch die LTO gehört, ist zulässig. Der digitale Vertragsgenerator stelle keine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung dar, sondern sei eher mit einem Formularhandbuch vergleichbar, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 09.09.2021, Az. I ZR 113/20).
Der streitgegenständliche Generator wendet sich an Verbraucher und kleinere Unternehmen und erstellt mithilfe eines Frage-Antwort-Katalogs im Multiple-Choice-Verfahren Rechtsdokumente, insbesondere Verträge zu Rechtsthemen. Die klagende Hanseatische Rechtsanwaltskammer (RAK) Hamburg sah darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die von dem Vertragsgenerator erbrachte Dienstleistung falle unter § 2 RDG und dürfe nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erbracht werden, argumentierte die RAK.
Zunächst entschied das Landgericht (LG) Köln im Jahr 2019 zugunsten der klagenden RAK. Die Nutzung des Vertragsgenerators sei wie eine Dienstleistung eines Rechtsanwalts einzustufen. Vor dem LG hatte die RAK außerdem die Werbung von Wolters Kluwer für Smartlaw erfolgreich beanstandet. Die damals streitgegenständlichen Formulierungen sind jedoch mittlerweile geändert worden.
Liegt eine "Tätigkeit" eines Rechtsdienstleisters vor?
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ging es deshalb nur noch um die Frage des Verstoßes gegen das RDG. Das OLG entschied hier anders als die Vorinstanz. Der RAK stehe kein Unterlassungsanspruch zu, weil die Software als solche keine "Tätigkeit" eines Rechtsdienstleisters nach § 2 Abs. 1 RDG sei. Die Tätigkeit liege vielmehr in der Entwicklung und Bereitstellung der Software. Nutzt ein Anwender dann die Software sei das der Beklagten nicht zuzurechnen.
Außerdem laufe das Programm nach einer festen Routine ab und füge einen Sachverhalt lediglich in ein vorgegebenes Raster ein. Eine Einzelfallprüfung, wie § 2 Abs. 1 RDG sie fordert, finde daher gar nicht statt. Der Vertragsgenerator erweitere das bestehende Hilfsangebot der anwaltlichen Tätigkeit lediglich, wie Formularhandbücher es auch tun.
Der BGH stimmt dem OLG zu und wies die Revision der RAK nun zurück. Wolters Kluwer werde nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers des Vertragsgenerators tätig, sondern habe diesen lediglich auf Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert und im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt. Der Nutzer erwarte auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls, so der BGH.
Wird der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen?
Die RAK Hamburg erklärte in ihrer Pressemitteilung, sie sehe es nach dieser Entscheidung "mit Sorge, dass der Schutz des Rechtsdienstleistungsgesetzes vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen leerläuft, sobald die Ausarbeitung komplexer Verträge, für die die Inanspruchnahme anwaltlichen Rates durchweg unerlässlich ist, von jedermann erbracht werden darf, wenn dies automatisiert erfolgt". Entsprechende Angebote großer juristischer Fachverlage mögen geeignet sein, die Bedürfnisse von Verbrauchern und Unternehmen im Einzelfall zu befriedigen und den Gang zum Anwalt zu ersparen, so die RAK weiter, der Schutz gegen unqualifizierte Angebote, insbesondere unseriöser und keiner Aufsicht unterliegender Anbieter, werde hierdurch jedoch nicht gewährt.
Wolters Kluwer begrüßte die Entscheidung in einer Pressemitteilung. Kristina Schleß, Assistant General Counsel Legal & Regulatory Europe bei Wolters Kluwer sagte: "Wir freuen uns über die Bestätigung unserer Rechtsauffassung durch den BGH." Eine für viele Standardfälle programmierte Software könne keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes sein und diese auch nicht ersetzen, betonte Schleß – zumindest so lange sie, wie Smartlaw, lediglich auf einem Algorithmus basiere, der vordefinierte Entscheidungsbäume abarbeitet, und nicht etwa auf künstlicher Intelligenz.
"Mit Blick auf die Zukunft und eine Weiterentwicklung der Technologien bleibt das Thema allerdings spannend. Es wird abzuwarten sein, ob der Gesetzgeber hier mit einer klaren Vorgabe für Rechtssicherheit sorgt", so Schleß weiter. Christian Lindemann, Geschäftsführer und Leiter des Geschäftsbereichs Legal & Regulatory, erklärte: "Aus unserer Sicht sind 'Legal Tech'-Angebote für Verbraucher und kleine/mittlere Unternehmen eine gute Ergänzung zur individuellen Rechtsberatung durch einen Anwalt". Er begrüße die grundsätzliche Klärung durch den BGH und sehe das Urteil als Stärkung für einen wachsenden Markt, der mithilfe von Legal Tech juristische Prozesse automatisiert.
BGH sieht keinen Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45963 (abgerufen am: 10.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag