Die Vereinbarung eines Zeithonorars zwischen Anwalt und Mandant ist grundsätzlich zulässig – auch als Rahmenvereinbarung. Allerdings darf der Anwalt bei der Höhe des Honorars nicht übertreiben, so der BGH. Details von Martin W. Huff.
Für die Wahrnehmung anwaltlicher Mandate vereinbaren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oft ein Zeithonorar. Dies geschieht nicht nur für einzelne Mandate, sondern auch als Rahmenvereinbarung, wenn es sich um verschiedene anwaltliche Tätigkeiten handelt. Aber auch ein solches Zeithonorar kann nach §3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), der die Anforderungen an eine Vergütungsvereinbarung regelt, unangemessen sein. Wann dies der Fall ist und wie sich dann die angemessene Vergütung berechnet, dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung Stellung genommen und für das Zivilverfahren wichtige neue Vorgaben gemacht (Urt. v. 8. Mai 2025, Az. IX ZR 90/23).
Es ist ein Urteil von praktischer Tragweite, obwohl es zunächst nach einem Alltagsfall eines anwaltlichen Mandats klingt: Ein auf Baurecht spezialisierter Kollege wird von einem Ehepaar im Jahr 2011 mit der Vertretung verschiedener Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Bau eines Einfamilienhauses beauftragt. Es wird eine Vergütungsvereinbarung mit einem Stundensatz von 250 Euro netto, mindestens jedoch der gesetzlichen Gebühr, geschlossen.
In den nächsten gut fünf Jahren führte der Rechtsanwalt fünf Mandate gegen unterschiedliche Gegner. Insgesamt, so die Abrechnungen des Anwalts, war er über 400 Stunden für rund 131.000 Euro brutto tätig. Zum Teil kam es in den Jahren zu Zahlungen von Gegnern und auch von den Mandanten.
Rechtsanwalt scheiterte zunächst am OLG Köln
Nach der Beendigung des Mandats klagte der Rechtsanwalt die aus seiner Sicht noch offenen Forderungen aus dem vereinbarten Zeithonorar ein. Doch Erfolg hatte er damit zunächst nicht. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Köln, war der Auffassung, dass das geltend gemachte Stundenhonorar unangemessen hoch sei (Urt. v. 12.04.2023, Az. 11 U 218/19).
Dabei hatte das Gericht alle in Rechnung gestellten Mandate zusammen betrachtet und dann das Honorar, dass dem Rechtsanwalt zustünde, auf insgesamt 100.000 Euro gedeckelt. Seine Forderung, so das OLG, überstiege die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache und sei damit unangemessen. Beide Parteien legten Revision gegen die Entscheidung ein.
Mit einer umfangreichen Begründung hob der BGH nunmehr das Urteil des OLG auf verwies das Verfahren an das Gericht zurück. Das dem Rechtsanwalt zustehende Zeithonorar müsse neu berechnet werden.
BGH: "250 Euro Stundensatz in Ordnung"
Ausgangspunkt für den für das RVG zuständigen IX. Zivilsenat war die Frage, ob die Vereinbarung des Zeithonorars gemäß § 3a RVG rechtmäßig war. Hier hatte der Senat im Grundsatz keine Bedenken. Schließlich enthalte die Vereinbarung alle Elemente, die für eine wirksame Vergütungsvereinbarung erforderlich seien. So sei auf Erstattungsansprüche und zudem darauf hingewiesen worden, dass unter Umständen der Gegner nur die gesetzlichen Gebühren erstatten müsse.
Auch die Höhe des konkreten Stundensatzes von netto 250 Euro sei für einen spezialisierten Anwalt nicht zu hoch, urteilte der BGH. Ebenfalls bestünden keinerlei Bedenken in Bezug auf die Transparenz der formularmäßigen Vereinbarung nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Und die von den Mandanten vorgetragene Auffassung, dass die mit dem Anwalt getroffene Vereinbarung nach Auslegung doch den Eindruck erwecke, dass sich die Höhe des Stundensatzes im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bewegen müsse, teilte der Senat nicht.
Weiter widmete sich der Senat der Frage, ob das geltend gemachte Stundenhonorar, also die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden, unangemessen hoch ist. § 3a Abs. 3 S. 1 RVG sieht vor, dass eine unangemessen hohe Vergütung vom Gericht bis auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG herabgesetzt werden kann.
Im Streit war hier, welches die Berechnungsgrundlage für diese Prüfung ist. Die Vorinstanzen hatten eine Gesamtbetrachtung der Mandate vorgenommen. Das jedoch sieht der BGH anders:
Vorgaben für Straf- und Familienrecht gelten jetzt auch im Zivilrecht
Auch bei einer Rahmenvereinbarung, die hier abgeschlossen wurde, müsse jedes einzelne Mandat separat betrachtet werden, wenn es Gegenstand eines eigenen Anwaltsvertrags gewesen sei. Das heißt: Für jedes einzelne Mandat ist eine gesonderte Prüfung vorzunehmen, ob die dafür geltend gemachte Stundenzahl angemessen war. Dies war hier der Fall, da es sich um unterschiedliche Mandate gehandelt hatte.
Als unangemessen sieht der BGH eine Vergütung in Zivilsachen allerdings dann an, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Vergütung überschreitet. Damit erweitert das höchste deutsche Zivilgericht seine Rechtsprechung auch auf das allgemeine Zivilrecht. Bisher hatte er diese Vorgabe nur für das Strafrecht und das Familienrecht ausdrücklich entschieden.
Der IX. Senat sieht keine Gründe, die bisher für das Strafrecht entwickelten Grundsätze nicht auf das Zivilrecht zu übertragen. Die Beweislast für die Unangemessenheit trage zwar grundsätzlich der Mandant. Wenn aber die Grenze des Fünffachen überschritten sei, spreche dies schon alleine für eine Unangemessenheit, die allerdings der Rechtsanwalt widerlegen könne. Dies könne geschehen, indem er darlegt, dass die Stundenzahl wegen eines besonderen Aufwands doch angemessen gewesen sei.
OLG muss einzelne Mandate berechnen
Jedenfalls, so der BGH, sei das OLG Köln nicht berechtigt gewesen, das Honorar des Anwalts ohne eine genaue Berechnung auf 100.000 Euro zu reduzieren. Es gebe keinen Grund, ein unangemessenes Zeithonorar in ein Pauschalhonorar umzuwandeln. Vielmehr sei eine präzise Berechnung der einzelnen Mandate geboten.
Nunmehr muss also das OLG erneut über das dem Rechtsanwalt zustehende Honorar entscheiden. Jedes Mandat muss einzeln betrachtet werden. Sieht das OLG in einem oder mehreren Mandaten eine unangemessene Vergütung, dann muss in jedem dieser Fälle eine Herabsetzung geprüft werden.
Der BGH hat sich damit zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit mit der konkreten Abrechnung von Stundenhonoraren befasst (zuletzt Urt. v. 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23). Hatte er in der ersten Entscheidung im September 2024 noch hohe Anforderungen an die Darlegung der tatsächlich erforderlichen Stunden durch den Rechtsanwalt aufgestellt und verdeutlicht, dass die Gerichte selbst überprüfen dürften, wieviel Zeit für eine Mandat angemessen sei, geht die aktuelle Entscheidung darüber hinaus.
"Klare Leitlinie für die Anwaltschaft"
Der BGH sieht nunmehr eine Überschreitung des Fünffachen auch als richtigen Maßstab in Zivilverfahren an und nimmt damit eine wichtige Klarstellung vor, die in Zukunft der Maßstab für derartigen Kontrollen sein werden.
Wichtig für die Praxis ist aber auch, dass sehr unterschiedliche Mandate, für die die Vergütungsvereinbarung gilt, einzeln zu betrachten und zu bewerten sind.
Damit kommt auf die Gerichte, wenn sie solche Anwaltsrechnungen überprüfen müssen, erhebliche Arbeit zu. Sie müssen in verschiedenen Schritten die vom BGH verlangten Prüfungen vornehmen, was immer einen erheblichen Aufwand bedeutet.
Für die Anwaltschaft enthält das Urteil im Zusammenhang mit dem Urteil aus dem September 2024 eine klare Leitlinie, wie abgerechnet werden kann und darf.
BGH zum anwaltlichen Honorar in Zivilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57771 (abgerufen am: 17.01.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag