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43655

BGH zum Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag: Keine Wider­rufs­be­leh­rung, kein Anwalts­honorar

von Martin W. Huff

07.12.2020

§ 356 BGB im Bürgerlichen Gesetzbuch

(c) N. Theiss/stock.adobe.com

Ein Verbraucher, der einen Vertrag elektronisch abschließt, ohne über ein Widerrufsrecht belehrt zu werden, kann diesen widerrufen. Die Beweislast, dass kein Fernabsatz vorliegt, trägt der Anwalt. Ein Grundsatzurteil des BGH, so Martin W. Huff.

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Der Anwaltsmarkt verändert sich weiterhin. Insbesondere die Spezialisierung schreitet stetig voran. Dabei gibt es immer mehr Rechtsgebiete, bei denen es auch für Verbraucher nicht mehr erforderlich ist, den Rechtsanwalt vor einer Mandatierung persönlich aufzusuchen. Vielmehr werden immer mehr Mandate auch durch Verbraucher ohne diesen persönlichen Kontakt erteilt und auch inhaltlich geführt. Dies betrifft längst nicht mehr nur Mandate im sog. Dieselskandal oder in Bezug auf Darlehens- und Lebensversicherungsverträge, die bestimmte Kanzleien massenhaft ausschließlich nur über das Internet akquiriert haben. Auch in anderen Rechtsgebieten nimmt diese Form der anwaltlichen Mandatierung zu.

Anschaulich zeigt dies der Fall, über den der BGH in seinem am Freitag veröffentlichten Urteil (v. 19.11.2020, Az. IX ZR 133/19) zu entscheiden hatte. Eine bundesweit tätige Kölner Kanzlei ist spezialisiert auf das Hochschul- und Prüfungsrecht. Sie wirbt mit ihren Dienstleistungen ausführlich und intensiv in ihrem Internetauftritt. Ein Student ging zunächst persönlich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Notenbescheid seiner Universität vor. Durch Vermittlung des AStA trat er dann telefonisch in Kontakt mit der Kanzlei. Anschließend schloss er auf elektronischem Wege mit der Kanzlei eine Honorarvereinbarung für die Führung des Mandats über 5.000 Euro netto ab, von dem die Hälfte als Vorschuss abgerechnet wurde.

Nach Ende Mandats und einer geringen Erstattung von Verfahrenskosten durch die Universität macht die Kanzlei das restliche Honorar geltend. Der Student dagegen widerrief den Anwaltsvertrag, da er über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei und verlangte die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses. Damit war er nun vor dem BGH erfolgreich.

BGH: Kanzlei hat Fernabsatzvertrag nicht widerlegt

Das angerufene Amtsgericht Köln gab der Klage des Studenten statt und wies die Widerklage der Kanzlei auf Zahlung des restlichen Honorars ab. Das Landgericht Köln sah dies anders, ließ aber die Revision zum BGH zu.

Der BGH stellt jetzt das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Der Student erhält den Vorschuss zurück, die Kanzlei kann von ihm keinerlei Honorar verlangen, da der Anwaltsvertrag wirksam widerrufen worden sei.

Der BGH begründet dies – im Anschluss an sein erstes Urteil zur Frage des Verbraucherwiderrufs von Anwaltsverträgen (Urt. v. 23.11.2017, Az. IX ZR 204/16) – wie folgt: Der Anwaltsvertrag zwischen der Kanzlei und dem Studenten als Verbraucher stelle einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Denn für die Vertragsverhandlungen seien, was hier unstreitig war, ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden. Und wie der BGH bereits 2017 entschieden habe, findet § 312c BGB auch auf Anwaltsverträge grundsätzlich Anwendung.

Die Kanzlei habe zudem nicht nachwiesen können, dass der Vertragsabschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt wäre. Nur dann könnte § 312c BGB keine Anwendung finden. Die Beweislast für die Ausnahme von § 312c BGB trage hier die Kanzlei als Unternehmer.

Der Grundsatz: Wann Kanzleien im Fernabsatz vertreiben

Nach Ansicht des BGH sind an ein Vertriebssystems, das zur Anwendung des § 312c BGB führt, keine hohen Anforderungen zu stellen. Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollten aus dem Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ausscheiden. Der BGH beruft sich dabei insbesondere auf die Gesetzesbegründung.

Eine Anwaltskanzlei hat ein Vertriebssystem im Fernabsatz unter zwei Voraussetzungen: Einerseits muss sie so organisiert ist, dass es gerade für die von ihr erstrebten Mandate typischerweise weder für die Vertragsverhandlungen noch für den Abschluss des Vertrags erforderlich ist, dass Anwalt und Mandantin gleichzeitig persönlich anwesend sind. Und die Kanzlei muss eine Mandatsverteilung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Außenverhältnis gegenüber Dritten aktiv bewerben. Wie es nach dem Vertragsabschluss weitergeht, ist  unerheblich.

Der BGH sieht auch, dass die Frage des Abschlusses eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz noch nicht abschließend von ihm geklärt ist. Denn aufgrund der Beweislastregel des § 312c BGB habe die Kanzlei ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, so dass die Frage auch hier nicht abschließend entschieden werden müsse.

Wie die Ausnahme beweisen?

Liest man dann allerdings die Anforderungen des BGH an diese Beweislast, dann ist es bei aktiver Werbung um Mandate im Internet und der Möglichkeit für Mandantierende, den Vertrag online abzuschließen, für eine Kanzlei faktisch kaum möglich, zu beweisen, dass es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Der BGH meint nämlich, dass allein die Gestaltung der Homepage der Kanzlei für einen Vertragsabschluss im Fernabsatz spreche. Denn der Betrieb der Kanzlei sei auf diesen Abschluss ausgerichtet.

Daher unterfalle, so der BGH, der Vertrag dem Fernabsatzrecht. Die Kanzlei hätte den Verbraucher auf das gem. §§ 355, 356 BGB bestehende Widerrufsrecht in der entsprechenden Form hinweisen müssen. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Auch sei die Frist für die Erlöschen des Widerrufsrechts  von zwölf Monaten und 14 Tage gem. § 356 Abs. 4 BGB noch nicht verstrichen.

Daher seien gem. § 355 Abs. 3 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, ein Honoraranspruch bestehe nicht.

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Jetzt ist klar: Wer Vertragsabschlüsse online anbietet, bietet Fernabsatz an

Das Urteil des BGH hat erhebliche praktische Auswirkungen, gerade auch durch die strikt angewandte Beweislastregel im BGB.

Zumindest, wenn eine Kanzlei im Internet damit wirbt, dass der Anwaltsvertrag auch auf elektronischem Wege abgeschlossen werden kann, dürfte in Zukunft, wenn ein Vertrag dann auf diesem Weg zustande kommt, immer von einem Fernabsatzvertrag auszugehen sein. Dies bedeutet für die Kanzlei, dass sie Verbraucherinnen und Verbraucher über ihr Widerrufsrecht in der richtigen Form (Art. 246a und b EGBGB) belehrt muss.

Wenn die Angelegenheit fristgebunden ist und vor dem Ablauf der Widerrufsfrist etwa ein Rechtsmittel eingelegt werden muss, dann muss der Verbraucher ausdrücklich gem. § 356 Abs. 4 BGB belehrt worden sein. Das stellt hohe Anforderungen an die Kanzleiorganisation.

Aber nach dieser Leitentscheidung des BGH wird an diesem Weg nichts mehr vorbeiführen, wenn die Kanzlei nicht riskieren will, keinerlei Honorar zu erhalten und umsonst tätig zu werden.

Der BGH sieht also den Anwaltsvertrag als ganz normalen Vertrag eines Verbrauchers über eine Dienstleistung an, für den beim Abschluss keinerlei Sonderreglungen gelten. Darauf wird sich die Anwaltschaft, die gerade bei vielen Verbraucherthemen in Konkurrenz zu anderen Anbietern steht, einrichten müssen - auch wenn viele Rechtsanwälte das noch nicht akzeptieren wollen.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR in Köln und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln.

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BGH zum Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43655 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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