Druckversion
Mittwoch, 10.06.2026, 08:51 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/juristen/b/bgh-ixzb1/24-bea-oesterreich-nutzung-schriftform
Fenster schließen
Artikel drucken
57486

BGH zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach: Auch Anwälte im EU-Aus­land müssen das beA nutzen

24.06.2025

Ein Mann tippt auf einer Tastatur

Die beA-Pflicht gilt auch für europäische Anwälte, so BGH. Foto: stock.adobe.com / New Africa

Ein österreichischer Anwalt legte Beschwerde per Fax und Post bei einem Gericht in Deutschland ein. Der BGH stellt klar: Auch Anwälte, die ihren Sitz im Ausland haben, müssen Dokumente elektronisch übermitteln.

Anzeige

In einem grenzüberschreitenden Vollstreckungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Beschl. v. 15.5.2025, Az.: IX ZB 1/24): Auch europäische Rechtsanwälte sind zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verpflichtet. Und: Bei einem österreichischen Rechtsanwalt genügt die Unterschrift zu Beginn eines bestimmenden Schriftsatzes dem Schriftlichkeitserfordernis.

Hintergrund war ein Beschluss des Landgerichts (LG) Traunstein. Dieses erteilte dem Gläubiger eine Vollstreckungsklausel für einen österreichischen Zahlungsbefehl. Der Schuldner mandatierte daraufhin eine in Österreich ansässige Rechtsanwaltskanzlei, die gegen die Entscheidung Beschwerde beim LG einlegte. Doch die Beschwerde wurde nicht elektronisch über das beA nach § 130d Zivilprozessordnung (ZPO), sondern ausschließlich per Fax und Post eingereicht. Außerdem war dem Schriftsatz ein Rubrum vorangestellt, auf dem der österreichische Rechtsanwalt seine handschriftliche Unterschrift setzte. 

Das LG gab die Beschwerde an das Oberlandesgericht (OLG) ab. Dieses hob auf die Beschwerde den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zurück an das LG. Dagegen legte der Gläubiger Rechtsbeschwerde beim BGH ein – mit Erfolg.

Unterschrift im Rubrum genügt 

Eine zentrale Frage war: Genügt eine Unterschrift zu Beginn der Beschwerdeschrift dem Schriftlichkeitserfordernis, welches bei bestimmenden Schriftsätzen gilt? Ja, so der BGH. Allerdings nur dann, wenn das nationale Verfahrensrecht diese Form ausdrücklich zulässt. Eine Unterschrift im Rahmen des Rubrums zu Beginn des Schriftsatzes gestattet das österreichische Verfahrensrecht. Für den BGH stehe mithin fest, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dieser mit Wissen und Wollen des Rechtsanwaltes dem Gericht zugeleitet worden sei. 

Fehlendes Einvernehmen eines Einvernehmensanwalt?

Nach § 78 Abs.1 Satz 1 ZPO herrschte im vorliegenden Verfahren Anwaltszwang. Dies hat zur Folge, dass der dienstleistende europäische Rechtsanwalt, nur dann als Vertreter oder Verteidiger seines Mandanten auftreten darf, wenn er im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handelt (§ 28 Abs.1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)). Dieses Einvernehmen muss bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachgewiesen werden, ansonsten sind die Handlungen unwirksam (§ 29 Abs. 1, Abs.3 EuRAG). 

Trotz, dass der österreichische Rechtsanwalt einen vorliegenden Nachweis nicht erbrachte, war die Einlegung der Beschwerde wirksam, so der Senat. Dies folge aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Denn das LG habe unzulässigerweise das Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) behandelt. Da bei diesem die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AVAG, § 78 Abs.3 ZPO), durfte der österreichische Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass ein Einvernehmen nicht erforderlich ist, so der BGH.

Anzeige

beA-Pflicht auch für europäische Anwälte

Für die Einreichung des Schriftsatzes galt jedoch § 130d ZPO. Der Schriftsatz des österreichischen Rechtsanwaltes war mangels Nutzung des beA als Prozesserklärung unwirksam, entschied der BGH. 

Europäische Rechtsanwälte seien zur Einreichung der Beschwerdeschrift in elektronischer Form gem. § 130d Satz 1 ZPO verpflichtet. Dies Nutzungspflicht ergebe sich aus § 27 Abs.1 Satz 1 EuRAG. Danach sei der dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt im Hinblick auf Rechte und Pflichten einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt gleichgestellt. Eine Ausnahmevorschrift bestehe nicht. Europäische Rechtsanwälte könnten die Einrichtung des beA beantragen (§ 27a Abs.1 Satz 1 EuRAG), so der Senat.

Offengelassen hat der BGH, ob die Dienstleistungsfreiheit eine Ausnahme von der aktiven Nutzungspflicht (§ 130d ZPO) für europäische Rechtsanwälte erfordere. 

ail/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57486 (abgerufen am: 10.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Berufs- und Standesrecht
    • Anwaltsberuf
    • beA
    • elektronische Signatur
    • elektronischer Rechtsverkehr
    • Schriftform
    • Zivilprozess
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Die beiden Beklagten Anna Schubert (links) und Hendrik Haßel (rechts) sowie Dieter Ruhnke vom Landestierschutzverband Niedersachsen bei einer Aktion gegen die CO2-Betäubung von Schweinen. 09.06.2026
Tierschutz

OLG zu Aufnahmen von betäubten Schweinen:

Tier­schützer haften für Ver­b­rei­tung von Schlachthof-Videos

Zwei Tier- und Umweltaktivisten brachen in einen Schlachthof ein und filmten, wie Schweine betäubt wurden. Die Aufnahmen gelangten ins Internet. Das ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, so das OLG Oldenburg.

Artikel lesen
Der Podcast behandelt die rechtlichen Aspekte des Mordfalls Luise und die Debatte um Strafmündigkeit. 06.06.2026
Podcast

Mordfall Luise und Strafmündigkeit / Beleidigung abschaffen / Was verdient der Kollege:

Sollte man schon 12-Jäh­rige vors Straf­ge­richt stellen?

Nach dem Mord an Luise: Wie könnte ein “Verantwortungsverfahren” aussehen? Außerdem im LTO-Podcast: Sachsens Justizministerin will Politikerbeleidigung abschaffen und eine EU-Richtlinie könnte Arbeitgeber zu mehr Lohngleichheit bringen. 

Artikel lesen
Vertragsunterzeichnung (Symbolbild) 02.06.2026
Vertragsrecht

LG Frankenthal zu Küchenkauf im Möbelhaus:

Eine Unter­schrift ist noch kein Ver­trags­schluss

BGB AT beim Landgericht: Dass beim Vertragsschluss die essentialia negotii vorliegen müssen, zeigt der Fall einer Frau, die zwar für den Kauf einer Küche unterschrieb, gleichwohl aber noch nicht vertraglich gebunden wurde.

Artikel lesen
Audi A4 02.06.2026
Autokauf

LG Köln zu Hinweisen beim Gebrauchtwagenverkauf:

"Nicht nachla­ckie­rungs­frei und nicht unfall­frei" reicht nicht

Rund 25.000 Euro zahlte eine Frau für einen gebrauchten Audi A4. Das Auto hatte aber massive Vorschäden. Warum Hinweise des Verkäufers nicht ausreichend waren, klärte nun das LG Köln.

Artikel lesen
Gebäude des Europarats in Straßburg 02.06.2026
Anwaltsberuf

BRAK "verärgert", DAV "bedauert":

EU-Kom­mis­sion bremst völ­ker­recht­li­chen Schutz für Anwälte

Anwälte sollen durch eine Europarats-Konvention besser vor Angriffen und staatlicher Repression geschützt werden. Ein Inkrafttreten des von der Bundesregierung bereits vor Monaten unterzeichneten Regelwerks ist jedoch so bald nicht in Sicht.

Artikel lesen
Kerzen, Blumen und Figuren liegen am Fundort der getöteten Luise an der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen 02.06.2026
Schmerzensgeld

Mordfall Luise:

Ein­sichts­fähig genug, aber stra­fun­mündig

Zwei Mädchen im Alter von 12 und 13 Jahren sollen ein anderes Mädchen getötet haben. Einen Strafprozess wird es nicht geben, warum konnte ein Zivilgericht sie zu einer hohen Schmerzensgeldsumme verurteilen? 

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt eintragen!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von BG Verkehr - Berufsgenossenschaft Verkehrs- wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Trainee Voll­ju­rist*in (m/w/d)

BG Verkehr - Berufsgenossenschaft Verkehrs- wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Ham­burg

Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Ban­king & Fi­nan­ce

A&O Shearman, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d) En­er­gie­recht

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ber­lin

Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) im Be­reich Ban­king & Fi­nan­ce

A&O Shearman, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Cor­po­ra­te/M&A

A&O Shearman, Mün­chen und 3 wei­te­re

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Stu­die­ren­de m/w/d (1. – 3. Fach­se­mes­ter)

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) im Be­reich Im­mo­bi­li­en­recht

A&O Shearman, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Li­ti­ga­ti­on

Hogan Lovells International LLP, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von STERR-KÖLLN & PARTNER
Rechts­an­wält:in im En­er­gie­recht

STERR-KÖLLN & PARTNER, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) Pa­tent Li­ti­ga­ti­on

A&O Shearman, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
ads lto paragraph
ads lto arrow
lto karriere transfermarkt logo

Den nächsten Karriereschritt feiern – mit einer Meldung im LTO Transfermarkt.

Jetzt eintragen!
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH