BGH zum "Dr." im Namen einer Anwaltspartnerschaft: Anwälte haben sowieso stu­diert

13.07.2018

Beim Ausscheiden eines promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten dürfen die übrigen, nicht promovierten Anwälte, den Namen der Partnerschaft fortführen. Eine Irreführung liegt nicht vor, entschied der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Partnerschaft von Rechtsanwälten ihren Namen "Rechtsanwälte Dr. H. & Partner" auch dann behalten darf, wenn der einzige promovierte Jurist ausscheidet und seine Einwilligung zur Namensfortführung erteilt. Die Fortführung des Namens stelle bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. HGB dar (Beschl. v. 08.05.2018, Az. II ZB 7/17).

Die Vorinstanzen sahen das noch anders: Der Grundsatz der Firmenwahrheit und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung hätten in dem Fall Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Partner, insbesondere weil dem Träger eines Doktortitels oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässigkeit entgegengebracht werde.

Der BGH hob die Urteile auf und wies das Registergericht an, die Eintragung des Namens antragsgemäß vorzunehmen. Bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten führe die Fortführung des Namens die Öffentlichkeit nicht in die Irre. Ob sich die generelle Wertschätzung für den Doktortitel in einer erheblichen Weise auswirke, hänge nämlich vom Geschäftsbetrieb ab.

Anders als z.B. bei Maklerfirmen, bei denen der Doktortitel ein Beleg für ein abgeschlossenes Hochschulstudium ist, sei bereits die Tätigkeit als Anwalt als solche – ob mit oder ohne Promotion – ein Beleg dafür, dass eine akademische Ausbildung durchlaufen wurde. Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, sei daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern ohne Promotion begründet.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum "Dr." im Namen einer Anwaltspartnerschaft: Anwälte haben sowieso studiert . In: Legal Tribune Online, 13.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29749/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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