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BGH zu Online-Kursen: Wann die Anwalts­fort­bil­dung einer Zulas­sung bedarf

von Martin W. Huff

07.08.2025

Eine Frau sitzt mit einer Tasse Kaffee und Kopfhörern vor ihrem Laptop

Online-Fortbildungen für Anwälte: Staatliche Zulassung nur bei Aufzeichnung.

Ein Urteil des BGH verunsichert die Anbieter anwaltlicher Fortbildungen. Bedarf jede Online-Fortbildung, auch wenn sie nicht aufgezeichnet wird, einer Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht? Martin W. Huff klärt auf.

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Jeder Rechtsanwalt muss sich fortbilden. So schreibt es § 43a Abs. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor, ohne es zu konkretisieren. Seit dem 1.08.2022 muss nach § 43f BRAO jeder, der neu zur Anwaltschaft zugelassen ist, spätestens ein Jahr nach der Zulassung zehn Stunden Kenntnisse im Berufsrecht erworben haben. Fachanwälte müssen sich gemäß § 15 Fachanwaltsordnung (FAO) Stunden in dem Gebiet ihrer Fachanwaltschaft fortbilden. Es gibt also eine Vielzahl von Fortbildungsverpflichtungen innerhalb der Anwaltschaft.

Viele dieser Angebote werden heute nicht nur in Präsenz, sondern auch online angeboten. Und zwar synchron, also "live" – in Echtzeit - ohne Aufzeichnung und ohne Möglichkeit, sich dies später noch einmal anzuschauen. Überwacht wird nur, damit auch die Anwesenheit nachgewiesen ist, ob man während der Veranstaltung präsent ist. Das geschieht durch angeschaltete und überwachte Bildschirme oder durch Anwesenheitsabfragen während der Veranstaltung, die online bestätigt werden müssen. Bisher hat dies alles gut funktioniert. Für die Anwaltschaft ist diese Form der Fortbildung eine wichtige Alternative zu einer Präsenzveranstaltung.

Doch jetzt sorgt eine Entscheidung des BGH zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) für erhebliche Unruhe (Urt. v. 12.6.2025, Az. III ZR 109/24). Führt die BGH-Entscheidung wirklich dazu, dass jede Online-Fortbildung einer eigenen Zulassung für die dafür zuständige Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bedarf? Wenn ja, wäre dies für viele der Anbieter für Anwaltsfortbildungen überhaupt nicht zu leisten, würde die Veranstaltungen verteuern und viele Veranstaltungen nicht mehr möglich machen.

Der Fall des BGH

Im BGH-Fall ging es um ein neunmonatiges "Mentoring-Programm" eines Anbieters aus dem Bereich der Unternehmensberatung für rund 47.000 Euro. Im Rahmen dieses Programms konnten Lerninhalte online abgerufen, Hausaufgaben vergeben und korrigiert werden. Außerdem konnten Fragen gestellt und Online-Einzelsitzungen abgehalten werden.

Einige Wochen, nachdem der Kunde rund die Hälfte der Vergütung bezahlt hatte, kündigte er den Vertrag fristlos. Dies unter anderem mit der Begründung, der Vertrag sei nichtig, weil der Fernlehrgang nicht über die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung verfüge und daher gemäß § 7 FernUSG nichtig sei. Die gezahlten Gelder seien daher zurückzuzahlen und keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten.

Im Ergebnis sieht dies der BGH nun auch so und hat der Klage auf Rückzahlung der Gelder stattgegeben. Seine Begründung: Der Fernlehrgangvertrag sei ein Fernunterricht gem. § 1 FernUSG, die Anwendung des Gesetzes sei nicht auf Verbraucher beschränkt und wegen der fehlenden Zulassung sei der Vertrag nichtig.

Was unter "Fernunterricht" zu verstehen ist, definiert § 1 FernUSG. Dort heißt es: "Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und 2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen."

Unter "räumlich getrennt" zu verstehen ist ein Unterricht, wenn er überwiegend asynchron, wie es in der BGH-Entscheidung heißt, stattfindet, wenn er also nicht "live und in Online-Präsenz stattfindet. Dies war hier der Fall, denn die wesentlichen Inhalte standen hier zum Abruf dann zur Verfügung, wenn der Teilnehmer lernen wollte. Und der Lernerfolg wurde durch die Fragemöglichkeiten, die persönlichen Online-Sitzungen erfüllt. Damit lag im entschiedenen Fall ein Vertrag nach dem FernUSG vor.

Bedeutung für anwaltliche Fortbildungen

Doch was bedeutet dies nun für die allermeisten anwaltlichen Fortbildungen, die online und live, also in elektronischer Präsenz stattfinden. Dazu schreibt die Zentralstelle selbst in ihrem FAQs:

"Online-Seminare sind nicht zulassungspflichtig, da sie synchron in Echtzeit stattfinden und keine räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden im Sinne des FernUSG besteht. Werden die synchronen Maßnahmen jedoch den Teilnehmenden als Aufzeichnung zur Verfügung gestellt, werden diese dem asynchronen Lernen zugeordnet."

Und zu der Frage, ob das FernUSG bei Aufzeichnungen Anwendung findet, heißt es: "Ja, dies ist der Fall, sofern sie nicht aufgezeichnet sind, sodass sie zeitversetzt angeschaut werden können. Können aufgezeichnete Live-Unterrichtsanteile von den Teilnehmenden nach eigener Wahl abgerufen werden, zählt dieser Teil des Gesamtcurriculums aus ZFU-Sicht zur Selbstlernphase."

Auskunft gibt die ZFU auch darüber, was unter einem Lernerfolg zu verstehen ist: "Die individuelle Lernerfolgskontrolle bezieht sich auf die Überwachung des Lernerfolgs der Teilnehmenden. Der Gesetzgeber ging bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Das wesentliche Merkmal von Fernunterricht ist die Begleitung und Betreuung der Teilnehmenden." Daher sei das Merkmal "individuelle Lernerfolgskontrolle" auch erfüllt, "wenn Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, inhaltliche Fragen zu stellen. Hierzu zählt in der Regel auch der Austausch in einem sozialen Netzwerk, wenn es sich dabei um fachliche Fragen und nicht nur um technischen Support handelt".

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Zulassungspflicht nur bei Aufzeichnung

Für die klassischen Anwaltsfortbildungen heißt das nun, dass diese keine Zulassung nach dem FernUSG brauchen, weil sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 FernUSG fallen. Entsprechende Verträge können also normal ohne eine Zulassung abgeschlossen werden. Sie können nicht mit dem Verweis auf die Nichtigkeit gekündigt werden. Das Entgelt muss bezahlt werden.

Anders ist es nur, wenn ein Anbieter einzelne Module als Aufzeichnung bereithält, diese auch als solche vermarktet und dann auch noch der individuelle Lernerfolg kontrolliert wird. Dann dürfte es sich um einen zulassungspflichtigen Lehrgang handeln. Denn das FernUSG findet nach der insoweit klaren Entscheidung des BGH auch bei einer beruflichen Tätigkeit, hier der Anwaltschaft, Anwendung.

In Bezug auf die allermeisten Fortbildungen, die online in Echtzeit angeboten werden, wird sich also auch nach dem Richterspruch nichts ändern.

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BGH zu Online-Kursen: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57853 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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