Druckversion
Samstag, 18.07.2026, 01:20 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/juristen/b/bgh-anwz2424-altersteilzeit-syndikus-anwalt-zulassung-widerruf-rak
Fenster schließen
Artikel drucken
60346

BGH zur Altersteilzeit von Syndizi: Nicht arbei­tender Syn­dikus darf Anwalts­zu­las­sung behalten

von Hasso Suliak

02.07.2026

Schild "Bundesgerichtshof" am Gebäude in Karlsruhe

Der Anwaltssenat des BGH hat zugunsten eines Syndikusanwalts in Altersteilzeit entschieden. Foto: picture alliance / dts-Agentur | dts Nachrichtenagentur GmbH

Ein Syndikusrechtsanwalt, der in Altersteilzeit geht, behält auch dann seine Zulassung, wenn er nicht mehr tätig ist. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Der Widerruf seiner Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer war rechtswidrig.
 

Anzeige

Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass ein zugelassener Syndikusrechtsanwalt auch in der passiven Phase seines Altersteilzeitvertrages, also wenn er nicht mehr tätig ist, seine Anwaltszulassung behält (Urt. v. 29.06.2026, Az. AnwZ (Brfg) 24/24). Denn alleine die Tatsache, dass eine Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und auch keine andere Tätigkeit wahrgenommen werde, habe keinen Einfluss auf die Zulassung.

Der in diesem Fall klagende Syndikusrechtsanwalt hatte 2018 mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen. Dieser sah vor, dass er von 2019 bis 2020 in vollem Umfang weiterarbeitet und von 2021 bis Ende 2022 in der passiven Phase der Altersteilzeit die Tätigkeit nicht mehr ausüben muss. Dabei handelt es sich um eines von vielen Modellen, unter denen Personen in Altersteilzeit wählen können. Im sogenannten Blockmodell, das der klagende Syndikus gewählt hatte, wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen unterteilt: In der ersten Phase wird regulär zum halben Gehalt weitergearbeitet. In der zweiten Phase wird gar nicht mehr gearbeitet, das halbe Gehalt jedoch weiter ausgezahlt.

Nachdem der Anwalt die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin über die passive Phase der Altersteilzeit informiert hatte, widerrief diese im August 2021 dessen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Kammer begründete das damit, dass der Syndikusrechtsanwalt seine Tätigkeit nicht mehr ausübe, auch wenn das Arbeitsverhältnis formell weiterbestehe. Zwar hatte der Mann zum Ende seines Altersteilzeitvertrages am 31. Dezember 2022 seine Syndikuszulassung selbst zurückgegeben. Doch dies mache, so der BGH, eine Entscheidung nicht überflüssig, denn der Widerruf bleibe auch dann in der Welt.

Rechtsgrundlage für Widerruf der Zulassung nicht ersichtlich

Für den Widerruf der Zulassung in der Passivphase der Altersteilzeit vermochte der BGH keine Rechtsgrundlage zu erkennen und hob den Widerrufsbescheid der RAK Berlin auf. Der Altersteilzeitvertrag ändert, so wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich, nichts an den Kriterien, die zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geführt haben. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestünden schließlich auch in der Passivphase fort, so der BGH. Der klagende Syndikus habe auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, sondern einfach nicht gearbeitet. Dies sei etwas anderes, als wenn eine andere Tätigkeit ausgeübt wird.

Das Gericht wies darauf hin, dass demjenigen, der Altersteilzeit in Anspruch nimmt, nach § 1 Altersteilzeitgesetz ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden müsse. Er solle durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit gerade nicht schlechtergestellt werden, so der BGH. Aus dem Widerruf der Zulassung durch die RAK ergebe sich aber eine solche Schlechterstellung. Denn mit dem Widerruf ende schließlich auch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass der klagende Syndikus für zwei Jahre noch in diese einzahlen müsse. Der Gesetzgeber habe einen solchen Bruch der Versicherungsbiografie aber gerade nicht gewollt.

"Gleichbehandlung mit in Kanzlei angestellten Anwälten"

"Damit hat der Anwaltsgerichtshof klargestellt, dass Syndikusrechtsanwälte in der Passivphase der Alterszeit nicht ihre Zulassung verlieren", freut sich Berufsrechtler Martin W. Huff von der Kanzlei Huff & Speisebecher, der die Entscheidung vor dem BGH für den klagenden Syndikus erstritten hat.

Damit werde, so Huff weiter, auch eine Ungleichbehandlung mit in Kanzleien angestellten Rechtsanwälten vermieden. Bei diesen erfolge ein Widerruf der Zulassung nicht, auch wenn eine anwaltliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird.

Mit seiner Entscheidung beendete der BGH jetzt eine lange Auseinandersetzung mit der RAK Berlin. Sie galt als einzige Kammer in Deutschland, die in derartigen Fällen die Anwaltszulassung widerruft.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zur Altersteilzeit von Syndizi: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60346 (abgerufen am: 18.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Berufs- und Standesrecht
    • Anwaltskammer
    • Anwaltszulassung
    • Rente
    • Syndikusanwälte
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Übergabe des Berichts in Berlin an Kanzler Merz und Arbeitsministerin Bas 24.06.2026
Rentenversicherung

Rentenreform:

Geht's den anwalt­li­chen Ver­sor­gungs­werken an den Kragen?

In ihrem Abschlussbericht lobt die Rentenkommission eine einheitliche Erwerbstätigenversicherung als "Idealbild der Alterssicherung". Der Verband der Wirtschaftskanzleien warnt vor Eingriffen in berufsständische Versorgungssysteme.

Artikel lesen
Die Teilnehmer des diesjährigen G7-Gipfels 17.06.2026
Rechtsstaat

G7-Anwaltsverbände appellieren an Regierungschefs:

"Rechts­staat­lich­keit ist wich­tigstes gemein­sames Gut"

Offener Brief: Die Anwaltschaften der G7-Staaten haben die G7-Regierungsschefs aufgefordert, Rechtsstaatlichkeit, demokratische Grundsätze und internationale Zusammenarbeit zu stärken. Unterzeichner für Deutschland sind BRAK und DAV.
 

Artikel lesen
Ein junger Lehrer hilft einem Schüler am Laptop 12.06.2026
Lehrer

BVerwG stärkt verbeamtete Lehrer:

Keine Ver­sor­gungs­lücke durch Som­mer­fe­rien

Zwischen Lehramtsreferendariat und Übernahme in das Beamtenverhältnis liegen oft die Sommerferien. Diese Unterbrechung darf sich später nicht nachteilig auf das Ruhegehalt auswirken, so das BVerwG. Christian Reckling mit den Hintergründen.

Artikel lesen
Gebäude des Europarats in Straßburg 02.06.2026
Anwaltsberuf

BRAK "verärgert", DAV "bedauert":

EU-Kom­mis­sion bremst völ­ker­recht­li­chen Schutz für Anwälte

Anwälte sollen durch eine Europarats-Konvention besser vor Angriffen und staatlicher Repression geschützt werden. Ein Inkrafttreten des von der Bundesregierung bereits vor Monaten unterzeichneten Regelwerks ist jedoch so bald nicht in Sicht.

Artikel lesen
Gebäude mit dem Schriftzug "Anwaltskanzlei" 16.04.2026
Anwaltsberuf

BRAK legt Statistik zur Anwaltschaft vor:

Frauen trotzen dem Abwärt­s­t­rend

Der Abwärtstrend bei den Einzelzulassungen von Rechtsanwälten setzt sich auch 2026 fort, wie neue Zahlen der BRAK zeigen. Immerhin: Es gibt in Deutschland nun mehr Anwälte als im Vorjahr – und vor allem mehr Frauen im Anwaltsberuf.

Artikel lesen
Closeup shot hands using laptop computer and internet, typing on keyboard, searching information, browsing. 07.04.2026
beA

VG Düsseldorf zur Rechtsanwaltsversorgung:

Bei­trags­be­scheide dürfen per beA bekannt­ge­geben werden

Wer trotz anderer beruflicher Tätigkeit an der Anwaltszulassung festhält, muss auch gewisse berufsrechtliche Pflichten einhalten. So auch die passive beA-Nutzung.

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt eintragen!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Klinikum Ingolstadt GmbH
LEI­TUNG STABS­S­TEL­LE RECHT (m/w/d)

Klinikum Ingolstadt GmbH, In­gol­stadt

Logo von Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) mit In­ter­es­se am Me­di­zin­recht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel, Lü­beck

Logo von Mayer Brown LLP
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) IM BE­REICH BAN­KING & FI­NAN­CE IN FRANK­FURT AM...

Mayer Brown LLP, Frank­furt am Main

Logo von Taylor Wessing
As­so­cia­te (w/m/d) mit Schwer­punkt im Re­gu­la­to­ri­schen En­er­gie­recht

Taylor Wessing, Düs­sel­dorf

Logo von White & Case
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) - Re­struk­tu­rie­rung & In­sol­venz

White & Case, Dort­mund

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­e­ras­sis­tent (m/w/d) In­ter­na­tio­na­les Steu­er­recht / Pri­va­te Cli­ents /...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 2 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter / Wirt­schafts­wis­sen­schaft­ler (m/w/d) Ver­rech­nung­s­p­rei­se /...

Flick Gocke Schaumburg, Mün­chen

Logo von Frankfurter Sparkasse
Be­ra­ter (w/m/d) für Te­s­ta­ments­voll­st­re­ckung, Nach­lass­ab­wick­lung und...

Frankfurter Sparkasse, Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) In­ter­na­tio­na­les Steu­er­recht / Pri­va­te Cli­ents /...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 2 wei­te­re

Logo von White & Case
Ju­nior As­so­cia­te (m/w/d), An­ti­trust / For­eign Di­rect In­vest­ment

White & Case, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
ads lto paragraph
ads lto arrow
lto karriere transfermarkt logo

Den nächsten Karriereschritt feiern – mit einer Meldung im LTO Transfermarkt.

Jetzt eintragen!
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH