BGH zur Altersteilzeit von Syndizi: Nicht arbei­tender Syn­dikus darf Anwalts­zu­las­sung behalten

von Hasso Suliak

02.07.2026

Ein Syndikusrechtsanwalt, der in Altersteilzeit geht, behält auch dann seine Zulassung, wenn er nicht mehr tätig ist. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Der Widerruf seiner Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer war rechtswidrig.
 

Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass ein zugelassener Syndikusrechtsanwalt auch in der passiven Phase seines Altersteilzeitvertrages, also wenn er nicht mehr tätig ist, seine Anwaltszulassung behält (Urt. v. 29.06.2026, Az. AnwZ (Brfg) 24/24). Denn alleine die Tatsache, dass eine Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und auch keine andere Tätigkeit wahrgenommen werde, habe keinen Einfluss auf die Zulassung.

Der in diesem Fall klagende Syndikusrechtsanwalt hatte 2018 mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen. Dieser sah vor, dass er von 2019 bis 2020 in vollem Umfang weiterarbeitet und von 2021 bis Ende 2022 in der passiven Phase der Altersteilzeit die Tätigkeit nicht mehr ausüben muss. Dabei handelt es sich um eines von vielen Modellen, unter denen Personen in Altersteilzeit wählen können. Im sogenannten Blockmodell, das der klagende Syndikus gewählt hatte, wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen unterteilt: In der ersten Phase wird regulär zum halben Gehalt weitergearbeitet. In der zweiten Phase wird gar nicht mehr gearbeitet, das halbe Gehalt jedoch weiter ausgezahlt.

Nachdem der Anwalt die Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin über die passive Phase der Altersteilzeit informiert hatte, widerrief diese im August 2021 dessen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Kammer begründete das damit, dass der Syndikusrechtsanwalt seine Tätigkeit nicht mehr ausübe, auch wenn das Arbeitsverhältnis formell weiterbestehe. Zwar hatte der Mann zum Ende seines Altersteilzeitvertrages am 31. Dezember 2022 seine Syndikuszulassung selbst zurückgegeben. Doch dies mache, so der BGH, eine Entscheidung nicht überflüssig, denn der Widerruf bleibe auch dann in der Welt.

Rechtsgrundlage für Widerruf der Zulassung nicht ersichtlich

Für den Widerruf der Zulassung in der Passivphase der Altersteilzeit vermochte der BGH keine Rechtsgrundlage zu erkennen und hob den Widerrufsbescheid der RAK Berlin auf. Der Altersteilzeitvertrag ändert, so wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich, nichts an den Kriterien, die zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geführt haben. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestünden schließlich auch in der Passivphase fort, so der BGH. Der klagende Syndikus habe auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, sondern einfach nicht gearbeitet. Dies sei etwas anderes, als wenn eine andere Tätigkeit ausgeübt wird.

Das Gericht wies darauf hin, dass demjenigen, der Altersteilzeit in Anspruch nimmt, nach § 1 Altersteilzeitgesetz ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden müsse. Er solle durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit gerade nicht schlechtergestellt werden, so der BGH. Aus dem Widerruf der Zulassung durch die RAK ergebe sich aber eine solche Schlechterstellung. Denn mit dem Widerruf ende schließlich auch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sodass der klagende Syndikus für zwei Jahre noch in diese einzahlen müsse. Der Gesetzgeber habe einen solchen Bruch der Versicherungsbiografie aber gerade nicht gewollt.

"Gleichbehandlung mit in Kanzlei angestellten Anwälten"

"Damit hat der Anwaltsgerichtshof klargestellt, dass Syndikusrechtsanwälte in der Passivphase der Alterszeit nicht ihre Zulassung verlieren", freut sich Berufsrechtler Martin W. Huff von der Kanzlei Huff & Speisebecher, der die Entscheidung vor dem BGH für den klagenden Syndikus erstritten hat.

Damit werde, so Huff weiter, auch eine Ungleichbehandlung mit in Kanzleien angestellten Rechtsanwälten vermieden. Bei diesen erfolge ein Widerruf der Zulassung nicht, auch wenn eine anwaltliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird.

Mit seiner Entscheidung beendete der BGH jetzt eine lange Auseinandersetzung mit der RAK Berlin. Sie galt als einzige Kammer in Deutschland, die in derartigen Fällen die Anwaltszulassung widerruft.

Zitiervorschlag

BGH zur Altersteilzeit von Syndizi: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60346 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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