Das beA wird bisher nur für Rechtsanwälte persönlich eingerichtet. Forderungen, auch ein Kanzleipostfach zu ermöglichen, werden deshalb lauter. Nur: Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es aktuell nicht, so der BGH. Von Martin W. Huff.
Seitdem im September 2018 für die rund 166.000 Rechtsanwälte in Deutschland das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zumindest meistens online ist und immer mehr auch von der Justiz zur Kommunikation mit den Prozessbevollmächtigten genutzt wird, werden die Forderungen immer lauter, endlich auch ein Kanzleipostfach einrichten zu können. Denn es mache, so ist aus vielen Kanzleien zu hören, doch erhebliche Mühe, wenn der einzelne Anwalt regelmäßig seinen Posteingang im beA kontrollieren müsse.
Mit Blick auf mögliche Kanzleiweichsel und der Mandatierung der Kanzlei als solche sei es sinnvoll, für jede Kanzlei auf Wunsch ein eigenes Postfach zu schaffen, so die Forderungen. Das Bundesjustizministerium zeigte sich für ein sogenanntes optionales Kanzleipostfach auch durchaus offen, wie Staatssekretärin Christiane Wirtz auf dem Deutschen Anwaltstag im Mai 2019 in Leipzig erklärte.
Doch bis es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, wird es noch einige Zeit dauern. Solange gibt es nach der bestehenden Regelung des § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Kanzleipostfach. Dies hat kürzlich der Anwaltssenat des Bundesgerichtshof (BGH) in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 2019 klargestellt (Az. AnwZ (Brfg) 69/18). Eine Berliner Rechtsanwalts-AG hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf die Einrichtung eines solchen Postfachs für die Aktiengesellschaft verklagt. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hatte die Klage abgewiesen, die Berufung zum BGH aber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Diese Berufung hat der BGH jetzt zurückgewiesen.
Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt
Der Anwaltssenat sieht in der Regelung des § 31a BRAO, die empfangsbereite Einrichtung des beA nur denjenigen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer zur Verfügung zu stellen, die natürliche Personen sind, keine Verletzung der Rechte von Rechtsanwaltsgesellschaften. Der BGH stellt klar damit klar, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung sieht.
Zwar liege eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des einheitlichen Grundrechts der Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf der Stufe der Berufsausübungsfreiheit vor. Aber dieser Eingriff ist nach Auffassung des BGH durch eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Senat greift damit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück, dass Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit nur dann zulässt, wenn wichtige Gründe des Gemeinwohls dafür sprechen.
Der BGH verweist dabei auf seinem Beschluss vom 2. November 2012 (Az. AnwZ (Brfg) 50/12), in dem er entschieden hatte, dass keine Bedenken dagegen bestünden, dass die Rechtsanwaltskammern gesetzlich verpflichtet sind, die Daten all ihrer Mitglieder in das bundeseinheitliche amtliche Anwaltsverzeichnis aufzunehmen. Der BGH hatte damals die Auffassung vertreten, dass keine Bedenken gegen diese Pflicht der Kammern bestünden und auch kein Anwalt einen Anspruch darauf habe, nicht in dieses Verzeichnis eingetragen zu werden. Es sei im Interesse des einfachen und sicheren Rechtsverkehrs eben unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtssuchende schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, so der Senat damals. Das Register diene damit der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarktes und den Interessen des Verbrauchers.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Übertragen auf die Frage, ob es verfassungsrechtlich bedenklich sei, für Anwaltsgesellschaften kein Postfach einzurichten, sieht der BGH hier ebenfalls keine Probleme. Zwar erkennt er, dass zum Beispiel die Rechtsanwalts-GmbH selber Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sei; die Beschränkung auf natürliche Personen sei aber hinzunehmen. Der eventuelle Mehraufwand innerhalb von Anwaltsgesellschaften sei nämlich noch vertretbar, eine unverhältnismäßige Behinderung der Berufsausübung der klagenden Rechtsanwalts-AG sei nicht zu erkennen.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vermochten die Karlsruher Richter nicht zu erkennen. Rechtsanwaltsgesellschaften und Rechtsanwälte seien keinesfalls identisch, es lägen schon nicht gleichartige Sachverhalte vor. Insgesamt gebe es, so der BGH, keinen Anspruch auf die pflichtmäßige Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches für Kanzleien.
In der mündlichen Verhandlung hatte der Anwaltssenat aber zu erkennen gegeben, dass er keine Bedenken hätte, wenn der Gesetzgeber Änderungen an § 31a BRAO beschlösse.
Ein Dilemma im anwaltlichen Berufsrecht
Das Urteil des BGH zeigt ein grundsätzliches Dilemma im anwaltlichen Berufsrecht auf. Das Gesetz erlaubt zwar den Zusammenschluss von Rechtsanwälten in Form der Anwalts-GmbH und der Partnerschaftsgesellschaft. Die Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft und der Zusammenschluss in ausländischen Rechtsformen (hier der LLP) ist bisher allerdings immer noch nicht in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt. Letztere sind auch nicht Mitglied in einer regionalen Rechtsanwaltskammer.
Sinnvoll wäre es natürlich, wenn für die juristischen Personen, die ja auch selber mandatiert werden können, wie es bei der Rechtsanwalts-GmbH der Fall ist, ein Anwaltspostfach gäbe.
Ob damit allerdings auch optional ein Anwaltspostfach für jede Kanzlei sinnvoll wäre, wird zurzeit unter den Berufsrechtlern kontrovers diskutiert. Einige sehen ein solches Postfach schon der Zeitersparnis im Arbeitsalltag wegen als notwendig an. Andere meinen, dass durch die die sinnvolle Einbindung des beA in die Kanzleisoftware vieler Anbieter, die die meisten größeren Kanzleien nutzten, eine zwingende Notwendigkeit für ein solches Postfach entfallen sei.
Jetzt ist also der Gesetzgeber an der Reihe zu entscheiden, welchen Weg er gehen möchte.
Der Autor Martin W. Huff ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln und Rechtsanwalt in der Sozietät LLR – Legerlotz Laschet Rechtsanwälte – in Köln.
Anwaltssenat am BGH: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35763 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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