Wer in einem Branchenverzeichnis damit wirbt, Patentanwalt zu sein, muss auch als solcher zugelassen sein. Nur über entsprechende Qualifikationen zu verfügen, reicht nicht. Sonst handele es sich um irreführende Werbung, so der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs (AGH) Niedersachsen bestätigt, wonach Anwälte nur dann damit werben dürfen, "Patentanwälte" zu sein, wenn sie auch als solche zugelassen sind (Beschl. v. 25.04.2019, Az. AnwZ (Brfg) 57/18).
Die beklagte Rechtsanwaltskammer (RAK) hatte dem klagenden Rechtsanwalt eine missbilligende Belehrung erteilt. Der Anwalt hatte sich in einem Online-Branchenverzeichnis unter der Rubrik "Patentanwälte" eintragen lassen. Er ist Rechtsanwalt und Diplom-Ingenieur sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und gewerblichen Rechtsschutz. In seiner Kanzlei beschäftigt er zwei weitere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Eine Zulassung nach der Patentanwaltsordnung (PAO) hatte aber keiner der Anwälte.
Dass er trotzdem unter der Rubrik "Patentanwälte" eine Anzeige schaltete, war unzulässig, wie der BGH nun bestätigte. Die Anzeige sei eine irreführende Werbung und verletze das Sachlichkeitsgebot. Nach § 18 Abs. 4 PAO dürfe die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" nur nach der Zulassung geführt werden. Eine werbende Selbsteinschätzung - auch wenn der Jurist über entsprechende Fähigkeiten verfüge - dürfe nicht den Eindruck erwecken, eine Qualifikation sei durch ein formelles Verfahren erworben oder werde durch eine offizielle Stelle gebilligt, so der BGH weiter.
acr/LTO-Redaktion
BGH zu irreführender Anwaltswerbung: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36083 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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