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Immer noch nicht: Beamte sind keine Rechts­an­wälte

Gastbeitrag von Martin W. Huff

07.05.2019

Mann im Anzug blättert im Schönfelder

© Ingo Bartussek - stock.adobe.com

Beamte können keine Rechtsanwälte werden oder bleiben. Immer wieder versuchen Staatsbedienstete, eine Änderung dieser Rechtsprechung zu erreichen. Doch Beamte sind keine Rechtsanwälte, entschied der BGH erneut, wie Martin W. Huff erläutert.

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Kurz und knapp formuliert es die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO): Die Zulassung als Rechtsanwalt ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn man Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, heißt es in § 7 Nr. 10 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Doch immer wieder wollen zugelassene Rechtsanwälte, die Beamte werden, diese Vorschrift nicht akzeptieren. Dabei sind die Rechtsanwaltskammern hier durchaus großzügig. Wer Beamter auf Probe wird und jederzeit wieder entlassen werden kann, kann seine Zulassung behalten, muss diese nur in der Probezeit ruhen lassen, damit nicht alle Vorteile einer Zulassung verloren gehen, wie etwa der Verlust der erworbenen Fachanwaltsbezeichnung.

Diese Regelungen gelten auch für beamtete Hochschulprofessoren, die allerdings gleichwohl in erheblichem Umfang vor Gerichten tätig sein dürfen. Die Verwaltungsgerichtsordnung, das Sozialgerichtsgesetz, die Strafprozessordnung und auch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz erlauben die Vertretung durch Professoren an Hochschulen, also in der Regel Universitäten und Fachhochschulen, in Gerichtsverfahren der jeweiligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich. Etliche Professoren werben mit der Vertretungsmöglichkeit sogar deutlich in ihren Internetauftritten. Doch vor den Zivilgerichten dürfen Sie nicht auftreten, auch die außergerichtliche Vertretung ist ihnen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt. Nur wer als Professor im Angestelltenverhältnis tätig ist, kann seine Zulassung behalten. Viele Rechtsanwälte sind daher mittlerweile an Fachhochschulen tätig.

Eine Rechtsanwältin wollte selbiges bleiben, als sie zunächst als Hochschulprofessorin Beamtin auf Probe und dann 2017 auf Lebenszeit verbeamtet wurde. Die Vorschriften der BRAO seien rechtswidrig meinte sie, als ihr die Anwaltskammer die Zulassung widerrief. Der Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Klage ab, da die Verbote der BRAO nicht zu beanstanden seien. Die Berufung zum BGH wurde nicht zugelassen, da die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung habe. Der von der Rechtsanwältin gestellte Antrag beim BGH auf Zulassung der Berufung blieb ebenfalls erfolglos. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) findet deutliche Worte, warum dieser Antrag keinen Erfolg hat (Beschl. v. 26.2.2019, AnwZ (Brfg) 49/18).

Entscheidend ist der Status an sich

Zunächst einmal sei es kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, wenn Rechtsanwälte Lehrbeauftragte und Prüfer an Hochschulen seinen dürften, beamte Professoren aber keine Rechtsanwälte. Der Gesetzgeber stelle aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit alleine auf den beamtenrechtlichen Status ab, nicht aber auf das dem Rechtsanwalt dabei übertragene Amt und seine inhaltliche Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts. Diese gesetzliche Regelung habe bisher auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet.

Denn ein Hochschullehrer dürfe Rechtsanwalt sein – nur nicht Beamter. Ein solcher Anspruch ergebe ich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es sei erlaubt, zur Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege dies nicht im Beamtenverhältnis zuzulassen. Denn ein solches Verhältnis verpflichte den Rechtsanwalt zu besonderer Treue gegenüber dem Staat und gefährde damit seine Unabhängigkeit. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei sowohl durch das Grundgesetz auch durch die EMRK gedeckt.

Die BGH-Richter stellen hier zu Recht alleine auf den Status und die Unabhängigkeit ab. Der Senat bleibt damit konsequent bei seiner aktuellen liberalen Linie. Im Gegensatz zur Vergangenheit ist nicht mehr jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst unvereinbar mit der Anwaltszulassung. Es komme auf das Erscheinungsbild und die konkrete Tätigkeit an, so die gegenwärtige Rechtsprechung. So hatte der BGH Syndikusrechtsanwälte für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst zugelassen, wenn sie nicht hoheitlich tätig sind, so etwa als Arbeitsrechtlerin bei einer Stadt (Urt. v. 15.10.2018, Az. Anwz BrfG 68/17) oder bei einer Rundfunkanstalt (Urt. v. 15.10.2018, Az. AnwZ Brfg 20/18). Doch wer Beamter ist, der kann nicht die Vorteile seiner Stellung in Anspruch nehmen und zugleich unabhängiger Rechtsberater sein wollen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln sowie in der Sozietät Legerlotz Laschet in Köln tätig.

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Immer noch nicht: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35209 (abgerufen am: 15.09.2026 )

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