Auch wenn sie nur selten Mandantengespräche führen: Rechtsanwälte müssen Besprechungsräume vorhalten. Nur gelegentlich Räume anzumieten, etwa in einem Workspace, reicht nicht, so der BGH. Martin W. Huff setzt sich mit der Entscheidung auseinander.
Ein Rechtsanwalt muss „eine Kanzlei einrichten und unterhalten“ – dazu gehört auch ein Besprechungsraum für persönliche Gespräche mit Mandanten. Der Anwaltssenat des BGH hat festgehalten, was heutzutage unter der sogenannten Kanzleipflicht aus § 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu verstehen ist und dabei ein sehr traditionelles Verständnis in Bezug auf Büroräume vertreten (Urt. v. 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24).
Demnach ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, für jeden seiner Kanzleisitze, auch in Zweigstellen und weiteren Kanzleien und auch bei der Doppelzulassung als Syndikusrechtsanwalt und niedergelassener Rechtsanwalt, dauerhaft Räume vorzuhalten. Das sei auch angesichts gewandelter anwaltlicher Tätigkeit für eine Erfüllung der Kanzleipflicht weiterhin erforderlich.
Für Mandantengespräche Büroräume gemietet – fünfmal in sechs Jahren
Der Anwaltssenat des BGH musste über einen heute alltäglichen Sachverhalt entscheiden: Der Kläger ist niedergelassener Rechtsanwalt und zugleich als Syndikusrechtsanwalt bei einem Unternehmen zugelassen. In seiner Eigenschaft als niedergelassener Rechtsanwalt hat er seine Kanzlei so eingerichtet, dass er seine postalische Anschrift in einem Bürocenter in der Nähe des Berliner Hauptbahnhof hat. Dort ist für ihn ein Kanzleischild und ein Briefkasten angebracht, Telefonanrufe werden von zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern des Bürocenters entgegengenommen und an den Kläger weitergeleitet. E-Mails erreichen den Rechtsanwalt direkt, er verfügt auch über eine eigene Homepage. Ist es notwendig, eine persönliche Besprechung durchzuführen, bucht er einen Besprechungsraum in dem Bürocenter. Dies komme aber, so hat der Kläger, nur sehr selten vor (fünfmal in gut sechs Jahren), da er überwiegend beratend auf seinem Fachgebiet des Umweltrechts tätig sei.
Die Rechtsanwaltskammer Berlin vertrat jedoch die Auffassung, dass er eigene Räumlichkeiten vorhalten müsse, da dies für eine „Kanzlei“ im Sinne des § 27 BRAO erforderlich sei. Sie hat dem Kläger eine „missbilligende Belehrung“ erteilt und ihn aufgefordert, für eine Kanzlei „eigene (bestimmte)“ Räumlichkeiten zu unterhalten. Gegen diese Belehrung, die rechtlich ein Verwaltungsakt ist, hat der Kläger geklagt. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Rechtsanwaltskammer Berlin hat der BGH jetzt das Urteil des AGH Berlin aufgehoben und die Klage des Rechtsanwalts abgewiesen. Die Forderung der Rechtsanwaltskammer nach eigenen dauerhaften Räumen sei rechtmäßig, schreibt der BGH auf insgesamt 29 Seiten Entscheidungsgründen.
Der Rechtsanwalt muss „zu angemessenen Zeiten präsent sein“
Feste Räume gehörten auch heute noch zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, so der BGH: „Erforderlich ist demnach die dauerhafte Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten, in denen der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann und Mandanten mit ihm vertrauliche Gespräche führen sowie ihre Unterlagen und Mittelungen vor unbefugtem Zugriff verwahren werden können“. Und weiter: An diesem Ort müsse der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht ständig persönlich anwesend sein, gleichwohl aber zu den üblichen Geschäftsstunden „zu angemessenen Zeiten präsent sein“.
Dafür reicht es dem Senat nicht aus, dass Räume gebucht werden, wenn tatsächlich persönliche Mandantengespräche erforderlich sind. Zwar sei der Begriff „Kanzlei“ nicht genau definiert. Aber die Entstehungsgeschichte seit 1959 zeige, dass feste Räume zu einer Kanzlei gehören. Auch dass ein Rechtsanwalt heute mehrere Kanzleien und Zweigstellen unterhalten dürfe, ändere nichts an diesen Pflichten. „Der Begriff Standort vermittelt Präsenz und Statik. Mit nur bei Bedarf angemieteten Räumlichkeiten und dem nur nach Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten anwesenden Rechtsanwalt ist das nicht zu vereinbaren“, meinen die drei Berufs- und zwei Anwaltsrichter.
Dies sei auch mit Art. 12 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren, denn die Kanzleipflicht verfolge „das legitime Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege“, heißt es weiter. Es könne sein, dass eine kurzfristige Besprechung notwendig sei und dafür müsse immer ein Raum zur Verfügung stehen. Zudem seien dauerhafte Räumlichkeiten notwendig für die „Wahrung der Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft“. Auch wirtschaftliche Argumente seien nicht ausschlaggebend. Dass angestellte Rechtsanwälte auf die Zurverfügungstellung von Räumen durch den Arbeitgeber angewiesen sind, sei nicht entscheidend. Das Urteil des Anwaltssenats ist in der heutigen Zeit kaum mehr verständlich. Der Kläger hatte alles getan, um seine Erreichbarkeit für seine Mandanten sicherzustellen. Er war jederzeit erreichbar und er konnte auch Räume für vertrauliche Gespräche nach einer Terminvereinbarung zur Verfügung stellen.
An der Realität vorbei
Das Argument des BGH, dass solche Räume zur Aufbewahrung von Akten, auch in Zeiten der elektronischen Kommunikation erforderlich sind, überzeugt nicht. So sieht etwa § 50 BRAO ausdrücklich vor, dass die Aktenführung elektronisch geschehen kann. Wenn es tatsächlich einmal Originale gibt, die aufbewahrt werden müssen, dann muss dies nicht in einem eigenen Büroraum geschehen, sondern kann auch z.B. verschlossen in einem anderen Büro, etwa der Kanzlei des Syndikusrechtsanwalts oder zu Hause geschehen.
Das der BGH auch das Kostenargument wegwischt, zeigt an, dass die anwaltliche Wirklichkeit mit seinen Änderungen nicht richtig wahrgenommen wird. Es mutet schon fast zynisch an, wenn der BGH schreibt, dass Räume auch weniger repräsentativ und verkehrsungünstig liegen können, damit der Rechtsanwalt sich diese leisten könne.
Wenn ein Rechtsanwalt nur wenige Mandantengespräche persönlich führen muss, dann sollte er entscheiden, wie er dies gestalten will. Die strikte Auslegung verletzt die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Entgegen der Auffassung des BGH sind Gründe des Gemeinwohls für die Anmietung von festen Räumen nur schwer zu begründen. Und dass ein Rechtsanwalt für unerwartet auftauchende Mandanten da sein muss, entspricht schon lange nicht mehr der Wirklichkeit. Wenn nach dem Gesetz jetzt mehrere Zweigstellen und Niederlassungen, weitere Kanzleien und auch die Doppelzulassung als Syndikusrechtsanwalt mit zwei Kanzleien erlaubt, dann ist das Festhalten an dauerhaft zur Verfügung stehenden Räumen nicht mehr zeitgemäß.
Und auch in Anwaltskanzleien stehen nicht für jeden Rechtsanwalt eigene Räume zur Verfügung, in den meisten der Kanzleien müssen diese für Besprechungen „gebucht“ werden und stehen nicht für jeden jederzeit zur Verfügung.
Bisher haben viele Kammern das Anmieten akzeptiert – was jetzt?
Das Urteil des BGH stellt auch die Rechtsanwaltskammern vor Schwierigkeiten. Viele Kammern haben bisher solche Konstellationen, wie sie bei dem Kläger vorlagen, ohne weiteres akzeptiert, weil die Erreichbarkeit für Mandanten, Gerichte etc. im Vordergrund stand. Müssen jetzt Überprüfungen stattfinden? Und wie wird in Zukunft der Begriff Kanzlei ausgelegt? Muss immer ein Mietvertrag vorgelegt werden, was bisher nie geschah? Müssen die Räumlichkeiten durch Fotos etc. nachgewiesen oder von der Kammer gar besichtigt werden? Kann damit die „Wohnzimmerkanzlei“ mit einem wie auch immer gearteten Raum für Mandantengespräche noch akzeptiert werden? Wie sieht hier die Kontrolle aus?
Sinnvoll ist dies alles nicht. Die Vorgehensweise der Rechtsanwaltskammer Berlin hat der Anwaltschaft insgesamt einen Bärendienst erwiesen.
Jetzt ist sowohl die Satzungsversammlung als auch der Gesetzgeber gefordert. Die Satzungsversammlung könnte den § 5 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) so ändern, dass es ausreichend ist, wenn Räume für Mandantengespräche zur Verfügung stehen, ohne dass diese dauerhaft angemietet sein müssen. Dies wäre von der Satzungsermächtigung des § 59a BRAO noch gedeckt. Am einfachsten wäre es natürlich, wenn der Gesetzgeber § 27 BRAO genauer gestaltet, die Anforderungen an eine Kanzlei definiert und die Erreichbarkeit in den Vordergrund stellt.
BGH: Gelegentlich anmieten reicht nicht: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59229 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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