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50532

BGH zur Sorg­falts­pflich­t bei beA-Versand: Der Adressat muss stimmen

20.12.2022

Ein Anwalt arbeitet an einem Schreibtisch.

Nach Ansicht des BGH ist es bei der Nutzung des beA unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Foto: Jacob Lund - stock.adobe.com

Für den Versand von Schriftsätzen per beA gelten dieselben Voraussetzungen, wie für den Fax-Versand. Wird der falsche Adressat angeklickt und das Dokument deshalb zu spät zugestellt, führt das zum Fristversäumnis.

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Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes Dokument ist erst dann wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Netzwerk gespeichert worden ist. Das entschied der BGH (Beschl. v. 30.11.2022, Az. IV ZB 17/22).

Ein Anwalt hatte seine Berufungsbegründung per beA übermittelt. Bei dem Versand unterlief ihm jedoch ein folgenschwerer Fehler. Statt des korrekten Empfängers übersendete er das elektronische Dokument, an das elektonische Postfach des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts. Erst etwa zwei Wochen später wurde die Berufungsbegründung an das Empfänger-Intermediär Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des zuständigen Berufungsgerichts weitergeleitet.

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) nahm daraufhin als Berufungsgericht ein Fristversäumnis an und verwarf die Berufung. Der Eingang der Berufungsbegründung in der elektronischen Eingangseinrichtung des Landgerichts stelle nicht zugleich einen Eingang beim Berufungsgericht dar, so das OLG. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand lehnte es ab. Die Fristenkontrolle einschließlich der Ausgangskontrolle unterliege ausschließlich der Einzelkanzlei des Prozessvertreters. Das Verschulden sei seinem Mandanten entsprechend über § 85 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen.

Überprüfung des Versandvorgangs unerlässlich

Der BGH schloss sich der Ansicht des OLG an und verwarf die gegen den Beschluss des OLG Saarbrücken eingelegte Rechtsbeschwerde des Einzelanwalts. Das Berufungsgericht habe den Wiedereinsetzungsantrag zulässigerweise abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.

Ein über beA eingereichtes Dokument sei gem. § 130a Absatz 5 Satz 1 ZPO erst dann wirksam eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Netzwerk gespeichert worden ist. Diese Voraussetzung seien mit der Übermittlung der Berufungsbegründung an das EGVP des Landgerichts nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH habe ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.

Die umfasenden Kontrollpflichten entsprechen bei dem Versand per beA denselben wie denen bei einer Übermittlung per Telefax, so der BGH. Für Prozessvertreter sei es bei der Nutzung des beA unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen.

ku/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BGH zur Sorg­falts­pflich­t bei beA-Versand: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50532 (abgerufen am: 14.05.2026 )

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