Anwaltssenat zu Auskunftsanspruch gegen die RAK: Vor­stands­pro­to­kolle müssen öff­ent­lich gemacht werden

Rechtsanwaltskammern müssen auf Anfrage Gegenstand und Ergebnis ihrer Vorstandssitzungen offenlegen – nicht aber den Beratungsprozess. Dies entschied der Anwaltssenat des BGH in einem nun bekanntgewordenen Urteil.

Die Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln hat vor dem Bundesgerichtshofs (BGH) eine partielle Niederlage einstecken müssen. Mit Urteil vom 20. März entschied der Anwaltssenat, dass die Kammer zur Offenlegung der Protokolle ihrer Vorstandssitzungen verpflichtet ist (Az. AnwZ (Brfg) 46/15). Der Auskunftsanspruch umfasse die Beratungsgegenstände (einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen) und die Ergebnisse der Beratung, nicht hingegen das Protokoll des eigentlichen Beratungsprozesses oder etwaige personenbezogene Angaben.

Geklagt hatte der Brühler Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer, der sich bereits in etlichen Verfahren Schlagabtäusche mit der Kölner RAK geliefert hat. Im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren betreffend die Förderung sogenannter Verbundsausbildungsverhältnisse zu Rechtsanwaltsfachangestellten in seiner Kanzlei begehrte er von der RAK Köln Einsicht in sämtliche Protokolle der Vorstandssitzungen sowie der Sitzungen der für Aus- und Fortbildungen zuständigen Abteilung seit dem 1. März 2007. Die RAK erklärte, dass Fragen zur Förderung der Verbundsausbildungsverhältnisse nicht behandelt worden seien, lehnte die Einsicht in sämtliche Protokolle seit 2007 jedoch ab.

Hiermit hatte sie vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW noch Erfolg (Urt. v. 29.05.2015, Az. 1 AGH 14/15). Diesem zufolge sollte der Anspruch nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) möglicherweise bereits nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausscheiden, weil in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) speziellere Regelungen zum Informationsanspruch gegenüber der RAK zu finden seien. Jedenfalls aber sei der Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 IFG NRW, 76 BRAO abzulehnen, da es sich bei der Vorstandssitzung um eine vertrauliche  Beratung handele, über die die Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet seien.

BGH: Ausschluss nur für Beratung, nicht für Ergebnis

Dies sah der BGH nun teilweise anders. Ein Ausschluss nach § 4 Abs. 2 IFG NRW liege nicht vor, denn in der BRAO sei lediglich ein Auskunftsrecht des Anwalts hinsichtlich seiner Personalakte geregelt (§ 58 BRAO). Zur Einsicht in die Vorstandsprotokolle treffe die BRAO hingegen keine Regelungen, sodass sie dem IFG NRW insoweit auch nicht vorgehe. Die Regelungen in der BRAO seien auch nicht als abschließend zu verstehen in dem Sinne, dass alle dort nicht ausdrücklich vorgesehenen Einsichtsrechte ausgeschlossen seien.

Aus den §§ 76 BRAO, 7 Abs. 1 IFG NRW ergebe sich zwar, dass die Vorstandsberatungen vertraulich und vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen seien. Dieser Ausschluss erstrecke sich aber gemäß § 7 Abs. 3 IFG NRW nicht auf  die Beratungsgegenstände und –ergebnisse, sondern (nur) auf das Protokoll zum Beratungsprozess. Ebenfalls ausgeschlossen seien gemäß § 9 IFG NRW etwaige personenbezogene Angaben; diese müsse die RAK zuvor schwärzen. Schließlich sei der Anspruch auch nicht deshalb abzulehnen, weil er auf Seiten der RAK übermäßigen Aufwand verursachen würde. Dieser Versagungsgrund sei als enger Ausnahmefall gestaltet, der hier trotz erheblichen Arbeitsaufwandes auf Seiten der RAK (die Protokolle für den fraglichen Zeitraum umfassen inzwischen rund 700 Seiten) nicht angenommen werden könne.

Auskunftsanspruch auch ohne IFG?

Das Urteil des BGH dürfte entsprechend für die übrigen Bundesländer mit eigenen Informationsfreiheitsgesetzen sowie auf Bundesebene für die Bundesrechtsanwaltskammer gelten. Unklar ist, ob ein Auskunftsanspruch auch gegen die Rechtsanwaltskammern in Bayern, Hessen, Sachsen und Niedersachsen besteht, obwohl diese Länder keine eigenen Informationsfreiheitsgesetze haben. Ob sich für die dort niedergelassenen Rechtsanwälte ein Anspruch aus ihrer mitgliedschaftlichen Stellung und den daraus resultierenden Teilhaberechten ergeben könnte, ließ der BGH ausdrücklich offen, da ein solcher Anspruch im vorliegenden Verfahren "jedenfalls nicht weiter" reichen würde als der schon bejahte Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Dass der BGH einen Anspruch aus § 810 BGB als weiterer denkbarer Anspruchsgrundlage ausdrücklich verneint, obwohl auch dieser seiner Auffassung nach nicht weiter reichen würde als derjenige aus dem IFG NRW, erscheint insoweit als möglicher, aber keineswegs zwingender Fingerzeig.

Rechtsanwalt Riemer bezeichnete die Entscheidung gegenüber LTO als einen Gewinn für die Selbstverwaltung, weil sie deren Selbstverständnis in die richtige Richtung lenke: "Rechtsanwaltskammern sind nicht nur ihren Mitgliedern, sondern dem Allgemeinwohl verpflichtet. Dazu gehört auch, Entscheidungen transparent und nicht im stillen Kämmerlein zu treffen", so Riemer. Er habe deshalb angeregt, die Protokolle nach erfolgter Anonymisierung gleich auf der Homepage der RAK Köln zu veröffentlichen. Damit wäre sie in guter Gesellschaft der Berliner Kammer, die ihre Protokolle seit 2011 freiwillig öffentlich macht.

Der Geschäftsführer der Kölner Rechtsanwaltskammer, Martin Huff, betonte, dass man in dem Urteil keine Niederlage sehe. Der BGH habe klargestellt, dass die Beratungen weiterhin geheim blieben. Esi sei "überhaupt kein Problem", Einsicht in die Beschlussgegenstände und –ergebnisse zu gewähren. "Bei vielen Beschlüssen, insbesondere solchen, die eine Vielzahl von Anwälten betreffen, haben wir das ohnehin auch bisher schon getan, zum Beispiel durch Beiträge im Kammerforum oder auf der Homepage", so Huff. Ob man diese Veröffentlichungspraxis infolge des Urteils noch erweitern werde, solle in der nächsten Vorstandssitzung Anfang Mai entschieden werden. Das Ergebnis wird dann jeder einsehen können – so oder so.

Zitiervorschlag

Constantin Baron van Lijnden, Anwaltssenat zu Auskunftsanspruch gegen die RAK: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22615 (abgerufen am: 10.12.2024 )

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