8/10: Wer macht eigentlich noch klare Aussagen und auf wen muss ich hören?
Gemäß § 31a Abs. 1 BRAO ist die BRAK verpflichtet, für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist damit die BRAK verpflichtet, das beA aufzubauen und zu betreiben.
Wesentlich sind die Angaben der BRAK. Einmal täglich auf die Internetseite der BRAK (www.brak.de) zu schauen reicht aus.
Elektronisches Anwaltspostfach weiter offline: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26295 (abgerufen am: 18.01.2025 )
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