4/10: Wie erfülle ich meine passive Nutzungspflicht?
Nach § 31a Abs. 6 Bunderechtsanwaltsordnung (BRAO, in der Fassung ab dem 1. Januar 2018) sind Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Weil das beA zurzeit offline ist, kann und muss man hier nichts machen.
Es ist aber sinnvoll, technische und organisatorische Vorbereitungen umzusetzen, die zur Vorbereitung geplant waren.
Es kann also weiter per Telefax oder per Post mit allen Gerichten kommuniziert werden.
Elektronisches Anwaltspostfach weiter offline: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26295 (abgerufen am: 12.01.2025 )
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